Guten Morgen,
oh mein Gott sind diese Dinge weit weg für mich.
Eigentlich ist es doch gut, die Fragen möglichst umfassend zu beantworten. Denn die eigenen Verdachtsmomente verdichten sich dann zu Ermittlungen und diese zu einfach(er) zu begründenden Ansprüchen der Insolvenzmasse. Daran sollte sich in den letzten Jahren nichts geändert haben.
Mir stellt sich nur die Frage, wie ich Erkenntnisse kategorisieren soll. Meist gründen sich diese aus einer Mischung aus schuldnerischen Aussagen und anderen Erkenntnisquellen.
Beiträge von Gegs
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Ich berücksichtigte grundsätzlich nur notwendige Raten, die von dir aufgezählten also nicht
Was sind "notwendige Raten"? Wie bewertest Du, was notwendig ist?
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Ich für mich halte es für wichtig, dass sich die Betroffenen, wenn sie sich nach oftmals langer Leidensgeschichte entschließen, etwas zu unternehmen, auch ernst genommen fühlen. Deshalb lasse ich diese Mandanten durchaus auch einfach etwas erzählen, ohne dass bei mir im Hinterkopf die Uhr mitläuft. Wir kennen doch alle das Gespräch beim Arzt, wo wir knapp abgefragt werden und am Ende das Gefühl haben, dreiviertel dessen, was wir auf dem Herzen hatten, nicht los geworden zu sein, Dies sollte aus meiner Sicht nicht passieren.
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Warum legst Du an Anwälte einen anderen / strengeren Maßstab als an Richter, Rechtspfleger oder Ärzte an? Sollte nicht jeder seine Berufsgruppe gut repräsentieren bzw. so leben, dass es zum allgemeinen Maßstab werden kann. Darüber hinaus habe ich die ganzen, von Dir beschriebenen Verhaltensweisen auch schon bei anderen (eigentlich als vorbildhaft angesehnen) Berufsgruppen erlebt. So what.
Suizid würde ich niemals in diesen Kontext stellen. Er ist keine Charakterschwäche. Für mich ist es vielmehr tragisch, wenn ein Mensch keinen anderen Ausweg mehr sieht. Im Übrigen habe ich das auch schon mehrfach bei den von Dir beschriebenen Berufsgruppen erlebt. Tragisch - aber niemanden davon würde ich verurteilen. Niemals. -
Daran ist nichts verkehrt. Sich selbst als Geschäftsmodell der OWi zu bezichtigen (mit der Hoffnung, dass es keine Bilder gibt), ist für einen RA schon etwas anderes.
Auch wenn Rechtsanwälte "Organe der Rechtspflege" sind, was eigentlich auch ein Kampfbegriff ist, um diese im Sinn der Justiz zu disziplinieren, müssen sie keine besonders tugendhaften Menschen sein. Das, was allen erlaubt ist, kann bei ihnen nicht verwerflich sein.
Das Geschäftsmodell hatte hier ein Rechtspfleger auf den Tisch gebracht. Ich denke nicht, dass ein Anwalt dies wirklich so tut. Vielleicht kann der Threadstarter dies kurz aufklären, aber ich nehme an, dass es eher ein Fall ist, der sich aus der von mir beschriebenen Grundkonstellation ergibt. Wenn ein Anwalt diese "Chance" nicht erkennt, wer dann? -
Nicht immer läuft es unter dem Stichwort: "Flensburg-Punkte-verkaufen". Es ist bei Fahrzeugen, bei denen der Halter und der Fahrer zum Beispiel innerhalb der Familie unterschiedliche Personen sind, eine Taktik, sich aus einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit rauszuwinden. Der beschuldigte Betroffene äußert sich nicht, bis die Ordnungswidrigkeit gegen den wahren Fahrer verjährt ist. Daran ist meines Erachtens nichts, was eine charakterliche Eignung in Frage stellt. Es steht nämlich in der Europäischen Konvention der Menschenrechte, dass sich niemand selbst beschuldigen oder äußern muss. Die Behörde kann dies verhindern, indem sie einen Abgleich des "Blitzfotos" mit der Personalausweisdatei des Betroffenen macht. Tut sie dies nicht, dann ist das weniger das Problem der Betroffenen.
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Willst Du die Nachhilfe vor Ort machen oder kannst Du Dir vorstellen, per Video und Mail auch Studierende in anderen Bundesländern zu unterstützen.
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Meines Erachtens sind die Fälle nicht vergleichbar.
Während der Zwangsverwalter eine pauschalisierte Vergütung erhält, wird der Vormund pro aufgewandter Stunde vergütet. Würde man das Urteil des Bundesgerichtshofs anwenden, müsste der Vormund die Auskünfte "für lau" erteilen. Dies kann es nicht sein. -
Hier gab es mal einen OLG Richter der der Meinung war das Sonderinsolvenzverwalter (z. B. zur Prüfung einzelner Forderungen die mal ausnahmsweise aus einem anderen Insovenzverfahren mit gleichem Verw. stammen ) der Richter bestellen muss, weil es eben ein Verwalter ist .
Doch nicht etwa the one and only godfather des Inolvenzrechts .
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Nicht ganz unproblematisch aufgrund § 43a IV BRAO, § 356 StGB und etwas tieferaufgehängt, dafür aber absoluter: § 4 lit. c Berufsgrundsätze des VID
Hier ist aber der Kollege tätig geworden!, wobei auch im Schuldenbereinigungsverfahren den Schuldner nur ein einzelner Anwalt vertritt.
Das Thema "Parteiverrat" halte ich hier für deutlich überzogen. -
Da der Kollege des Insolvenzverwalters tätig geworden ist, würde ich hier kein Problem sehen. Im Übrigen gibt § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO die Richtung vor.
Aber ganz ehrlich, kein Insolvenzverwalter ist daran interessiert, auf Teufel komm raus ein untergeordnetes Verbrauchreinsolvenzverfahren, bei dem der Schuldner wohl auch schwierig ist, zu behalten. Er wird Dir eine Ablösung nicht übel nehmen oder es diese als ehrenrührig ansehen. -
Ich sehe hier weniger das Problem, wer am Ende die Mieterhöhung unterschreibt. Ob Betroffener oder Betreuer ist doch für das Endergebnis unerheblich.
Problematisch finde ich, dass der Betreute der Mieterhöhung zustimmen möchte und dies wohl auch finanziell darstellbar ist. Dennoch hat der Betreuer Bedenken und möchte gegen den Willen des Betroffenen handeln. Bei derartigen Beispielen ist es ganz schwierig, besonders älteren Menschen, die ein Leben lang alleine entschieden haben, die Angst vor einer möglichen Betreuung zu nehmen. Dann am Ende fühlt sich ein solches Vorgehen - nicht ganz zu Unrecht - wie eine Entmündigung an. -
Was mich ein bisschen irritiert; sollte man sich nicht erst über den Job informieren, bevor man sich bewirbt bzw. für einen Studienplatz zusagt . Denn nur um irgendwas zu studieren, auf das man bereits vor dem Studium keinen Bock hat, halte ich für verschwendete Lebenszeit. Aber ich kenne auch junge Leute, die mehrere Ausbildungen hintereinander gemacht haben. Weil sie jung waren, unendlich viel (Lebens-)Zeit noch vor ihnen lag und sie auch keine Unmassen von Geld brauchten. Hach nochmals so jung sein.
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trotz der ganzen Fachkenntnis oder trotz der ganzen Sachkenntnis nicht unerhebliche Vergütungszuschläge geltend gemacht werden
Die Rechtsprechung hat definiert, welche Leistung mittlerer Art und Güte von einem Insolvenzverwalter grundsätzlich zu erwarten ist. Wenn ich mich besonders anstrenge und dafür einen Bonus bekomme, hat das damit nichts zu tun, ob ich Anwalt, Wirtschaftsjurist, Banker oder Zimmermann bin.
Das kann nur der Gesetzgeber ändern. Der muss aber dann auch darauf achten, dass er jemanden, dem er eine staatliche Aufgabe überträgt, auch ein auskömmliches Einkommen gewährt. -
Vielleicht hilft auch die folgende Argumentation, die der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter herangezogen hat, weiter:
"Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiellrechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen."
BGH, Beschuss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05 -
"Abends wenn die Dunkelheit auf die Erde sinkt,
Siehst du wie die Ewigkeit, hoch am Himmel blinkt."
[Puhdys: "Draußen warten die Sterne".]
Über dieses Lied und die Musik von diversen DDR-Bands haben wir uns öfters sehr intensiv ausgetauscht. Ich wünsche Dir, dass Du Deinen ewigen Frieden findest. -
Habt ihr hier Meinungen für mich?
EIne gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren ist nicht zwingend.
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Wenn dafür kein Geld da ist und der Grundpfandgläubiger versteigert, klappt das nicht.
Das ist die Dogmatik.
In der Praxis wird der Insolvenzverwalter immer bemüht sein, die Angelegenheit anders zu lösen. Der Grundpfandgläubiger ist in der Regel daran interessiert, eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter bekommt für das Haftungsrisiko und den Aufwand, der mit einem freihändigen Verkauf verbunden ist, seitens des Gläubigers einen Obolus für die Masse. Das ist derart tägliches Brot für alle Beteiligten, dass ich mich vorliegend eben etwas wundere. -
Die Abwicklung von Grundpfandrechten ist im Insolvenzverfahren doch tägliches Brot. Das sollte doch Routine sein.