Muss man nicht konsequent zu Ende denken:
Wenn das widerrufliche Bezugsrecht erst im Todesfall zu einem unwiderruflichen Bezugsrecht wird, gilt dann im Fall des Todes des Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren nicht § 91 InsO.
Beiträge von Gegs
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Der Verwendungszweck lautete: "Drittschuldnerteilzahlung auf Pfändung v. ...."
Ich gebe zu, dass die Krankenkasse hier wohl berechtigt davon ausgehen konnte, dass hier ihre Pfändung bedient wird. Auch der Teilbetrag spricht nicht dagegen, sondern aus meiner Sicht eher dafür. Denn gerade bei fehlenden Kontenguthaben werden von der Bank oft nur anteilige Beträge ausgekehrt.
Um jetzt mal ganz philosophisch zu werden:
Die goldenen Zeiten sind in vielerlei Hinsicht vorbei. Früher, in meiner Jugend, hätte mir das Angst gemacht. Mittlerweile nehme ich es eher gelassen. Denn die Erde wird sich immer weiter drehen und drehen und drehen. -
Die Bank hat dem Schuldner die Kreditlinie lange vor der Pfändung eingeräumt.
Da diese nicht ausgeschöpft ist, wird ein Teilbetrag der offenen Forderung ausgeglichen.
Ich hatte im Kopf, dass eine Rechtshandlung deshalb vorliegt, weil der Schuldner die Zahlung aus einer Kreditlinie positiv veranlassen muss.
Wenn ich verlange, dass der Gläubiger wissen muss, dass es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners handelt, dann kann ich doch die Insolvenzanfechtung weitestgehend vergessen. Denn welcher Gläubiger bekommt von solchen internen Vorgängen schon Kenntnis. -
Bei einem Beitragsrückstand von 4 Monaten[ca. 10.000,00] pfändet eine Krankenkasse die dem Schuldner gegenüber seiner Bank zustehenden Ansprüche. Aus einem gewährten Geschäftskredit (Kontokorrent) zahlt der Schuldner einen hälftigen Teilbetrag der offenen Forderung.
Teilzahlung von 5.000,00 €
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Vielen Dank
, das hat mir sehr weitergeholfen.
Da ich in Sachen Insolvenzanfechtung meinem eingerosteten Gehirn doch noch nicht wieder so traue, würde ich für den folgenden Sachverhalt gern noch um eine Zweit-, Dritt- oder Viertmeinung bitten. Mein Problem ist, dass es für eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genau auf diesen Anspruch nach § 133 InsO ankommt.
Der Schuldner beitreibt ein kleines Unternehmen mit zwei Angestellten, was in den ersten 1,5 Jahren scheinbar angemessen läuft. [Ich vermute aber, dass hier tatsächlich die Liquidität aus einem Betriebskredit verzehrt wurde, aber das spielt für den Gläubiger mangels eigenen Einblicks wohl keine Rolle.] Ab Frühjahr diesen Jahres kommt es zum zunehmenden Verfall des Unternehmens. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht mehr gezahlt. Bei einem Beitragsrückstand von 4 Monaten[ca. 10.000,00] pfändet eine Krankenkasse die dem Schuldner gegenüber seiner Bank zustehenden Ansprüche. Aus einem gewährten Geschäftskredit (Kontokorrent) zahlt der Schuldner einen hälftigen Teilbetrag der offenen Forderung. Die Krankenkasse wartet dann genau 3 Monate und 1 Woche!!!
ab und stellt einen Insolvenzantrag.
Also ich bin mir sicher, dass ich auf Schuldnerseite genügend Material habe. Eine weitere Krankenkasse vollstreckt ebenfalls und es gibt offenen Mietzins für die unerlässlichen Geschäftsräume. Zudem erfolgt ein erheblicher Umsatzrückgang. Besser wird es (nicht) mehr. Es ist dem Schuldner wohl bewusst, dass das Unternehmen nicht mehr zu retten ist.
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch vor, die Zahlung erfolgt aus einer Kreditlinie.
Die Frage, die sich mir stellt, kennt die Krankenkasse den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. 4 Monatsrückstände, dann Pfändung, dann nur hälftige Zahlung. -
Sie gibt an, dass der Verschollene zuletzt wohnhaft war in Wartheland (Polen). Als Staatsangehörigkeit wird "Tschechisch" angegeben (wie kommt sie darauf?)
Vielleicht hängt es damit zusammen:
"Im Jahr 1938 annektierte Polen im Zuge des Münchner Abkommens das Olsa (Teile des Teschener Schlesiens) von der Tschechoslowakei." -
Ach wäre doch nur unser BGB getragen von solcher geistiger Klarheit getragen in Gesetzesform gegossen worden........
Die unter Kaisers Herrschaft erlassenen Gesetze waren wenigstens noch kurz und prägnant.
Etwas was heutigen (Steuer-)Gesetzen in dem Misstrauen gegenüber den Anwendern und der Justiz, eine sachgerechte Auslegung vornehmen zu können, völlig abgeht. Es lebe der gesetzlich geregelte Einzelfall. -
Ich mache immer eine Anzeige nach § 124 ZPO an das Gericht und teile mit, welche Einmalzahlung mir aus der Insolvenzmasse möglich ist. Je nachdem sende ich diese direkt oder bitte den beigeordneten Anwalt darum.
Wenn ich es richtig im Kopf habe, dann fordert das Gericht den Anwalt auf, sofern noch nicht geschehen, seine Wahlanwaltsgebühren einzureichen. -
Lass dich doch dann einfach verklagen und anerkenne im Verfahren oder lass ein VU ergehen.
Richtigerweise müsste der Nachlasspfleger dann auch von den gebotenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Sich verklagen lassen, nur um dann gar nichts zu tun. Dann kann ich auch anerkennen, um Kosten zu sparen.
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Sicher, dass Du den § 130 Inso meinst?
Ja, denn § 130 InsO stellt darauf ab, ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hat.
Wir kommunizieren in derartige Fällen noch ganz altmodisch per Fax. -
Biste in der Kammer, haste beA.
Haste beA, haste reichlich Kosten.
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die Forderung dürfte doch auch noch bestehen, wieso ist es falsch, dass weiter gezahlt wird?
Nach dem Tod der Unterhaltsberechtigten ist dies, sofern keine Rückstände betroffen sind, wohl doch sehr fraglich.
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Massearmut liegt nur dann vor, wenn das Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO (dazu gehören Kosten für Steuerberater, Anwalt oder Auslauflöhne) bezahlt werden können. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat dies keinen Einfluss auf die Eröffnung bzw. Fortführung des Insolvenzverfahrens. Das Verfahren ist nur dann nicht zu eröffnen bzw. einzustellen, wenn die vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahren, und eben auch nur diese, nicht gedeckt sind. -
Nachdem ich jetzt vier Jahre Auszeit von der Insolvenzverwaltung genossen habe, werde ich mich in Zukunft wohl wieder etwas mehr mit der Insolvenzanfechtung beschäftigen dürfen.
Wenn ich die seit Mai 2021 ergangene BGH-Rechtsprechung richtig einschätze, reicht es im Rahmen des § 133 InsO für den Beweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners wohl nicht (mehr) aus, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit hatte.
Vielmehr muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass es der Schuldner billigend in Kauf genommen hat, seine er seine Gläubiger auch zukünftig nicht befriedigen kann.
Mir stellt sich die rein praktische Frage, welche Kriterien kann man für einen Nachweis verwenden, dass die Krise schon soweit fortgeschritten ist, dass keine berechtigte Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse mehr besteht?
* bestimmter Liquiditätsquotient?
* Vollstreckungsdruck weiterer (institutioneller) Gläubiger?
Könnt Ihr mich an Euren Erfahrungen, wie institutionelle Gläubiger und Zivilgerichte mit der Anfechtung nach § 133 InsO momentan umgehen, teilhaben lassen
!
Hinsichtlich des Kenntnis des Gläubigers bezüglich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sollte sich im Hinblick auf § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nun wohl doch nichts geändert haben? -
eingetragen wurde ein Enkel (Kläger) einer angeblichen Schwester der Erblasserin
Vielleicht entspricht dies der gesetzlichen Erbfolge.
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@ Suprarenin:
Ich kenne diese Situation aus meiner früheren Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung sehr gut. Egal, ob in einem Insolvenzverfahren gerade der Weltuntergang drohte, die notwendigen Berichte waren pünktlich einzureichen. Notfalls musste man sie eben 02:00 Uhr morgens verfassen. Das ist frustrierend.
Aber wäre ich meinen Gerichten damit gekommen, dann hätte es nur eine erbarmungslose Antwort gegeben: "Dann darfst Du eben nicht so viele Aufträge annehmen!" -
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man den Gerichten (de facto den Auftraggebern) mögliche Schwächen ungern eingesteht. Zu groß ist die Angst, dass dies dauerhaften Einbußen bei der zukünftigen Auftragsvergabe (hier Bestellung zum Betreuer) führt.
Aus meiner Sicht wäre eine Ansprache, dass er, auch wenn er mengenmäßig gerade entlastet wird, sofort zu seinem alten Niveau zurückkehren kann, sobald er eine Besserung seiner Situation und eine Regelung seiner Probleme anzeigt. -
Die Ambition bleibt bestimmt hoch

Man soll den Tag nicht vor der Arbeit, ähm vor dem Studium, loben.
Herzlich willkommen! -
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Wenn es richtig läuft, werden die Gläubiger auch nicht mit den Steuern der Selbständigkeit belastet.
Aber die Einkommenssteuerfestsetzung kann nur einheitlich erfolgen.
Die festgesetzten Steuern werden dann - analog der Anteile des zu versteuernden Einkommens - zu Lasten der Masse und des Schuldners, dessen Tätigkeit freigegeben wurde, aufgeteilt.