Beiträge von MeinMasterplan

    Hallo,

    wahrscheinlich bin ich hier falsch. Wenn das so sein sollte, bitte ich um Entschuldigung und um Verschiebung.

    Ich habe hier irgendwo im Forum gelesen, dass eine Neubewertung der Pensen in Betreuungssachen wohl

    zum März stattgefunden hat. Ist da irgendetwas auch für Niedersachsen bei herausgekommen? Wir bekommen hier von der

    Verwaltung keine Mitteilung und haben bereits seit knapp 8 Jahren keine Neujustierung der Pensen hier mehr vorgenommen.

    Ich wollte das im Hause mal ansprechen, mir fehlen aber die Hintergrundinformationen. Kann mir da jemand aushelfen?

    Vielen Dank!

    Hallo,

    hier noch einmal eine kleine Nachschärfung:

    Die Betreuerin handelt für die Betroffene und gleichzeitig als vertragliche Bevollmächtigte ihrer anderen Schwester. Ferner ist noch jemand in der Erbengemeinschaft.

    Bei Fälligkeit hat der Käufer den Geldbetrag auf ein von dem Notar zu benennendes Konto zu überweisen.

    Hier wird vorgetragen, dass es sich um parallele Willenserklärungen gegenüber dem Käufer handelt.

    Kann man das so sehen? Also kein Ergänzungsbetreuer...!?

    Mir geht so im Kopf herum, dass ich bei einem Verkauf ja nicht wirklich mitbekomme, was den Verhandlungen zugrunde lag. Ob dort nun aus privaten Erwägungen günstiger etwas an "Bekannte" abgegeben werden soll oder andere Hintergründe werden mir als Gericht ja nicht bekannt. Hier vertritt die Betreuerin ja auch ihre eigenen Interessen bei dem Verkauf. Welche das auch immer sein mögen. Neutral ist die jedenfalls nicht. Deshalb meine Frage...

    Bedarf es eines Ergänzungsbetreuers bei einem Hausverkauf, wenn dieses einer Erbengemeinschaft

    von 4 Personen gehört und daran zu unterschiedlichen Anteilen auch der Betreuer und die Betroffene beteiligt sind?

    Das Häuschen gehört zu 1/2 der Betreuerin, 1/4 der Betroffenen, 1/8 einer anderen Person und 1/8 einer weiteren anderen Person.

    Ist die Betreuerin über § 1824 BGB i.V.m. ggf. § 181 BGB gehindert zu vertreten?:/

    Das Haus muss weg, da die Betroffene sonst den dauerhaften Heimplatz nicht mehr bezahlen kann...

    Danke für eine freundliche Antwort...

    Wie schon im Titel dargelegt, stellt sich die Frage, ob die Sperrung eines Kontos (wahrscheinlich gegen den Betroffenenwillen) genehmigungsbedürftig ist (durch Rechtspfleger) oder ist hier ggf. mit einem Einwilligungsvorbehalt zu arbeiten, welcher alternativ beantragt wird. Mir als Rechtspfleger wurde die Akte nunmehr zur Entscheidung vorgelegt. Was würdet Ihr tun? Richtervorlage wegen EV? Mit PayPal kenne ich mich so garnicht aus...

    Hallo, ja das ist tatsächlich so. Im Hintergrund hat der sich mit psychischen Problemen geplagte wohl kooperativ gezeigt und mitgewirkt, die nicht wenigen Immobilien und Depots zu zerteilen und unter den Miterben aufzuteilen. Das war auch nicht zum Missfallen derselben. Gleichwohl sieht er sich nicht in der Lage, die Schlussrechnung abzugeben. Bereits seit nunmehr zwei Jahren versuche ich an Entlastungserklärungen zu kommen. Wie bereits geschrieben, sind bis auf zwei Miterben auch alle bereit. Die sind mit Anwälten vertreten, welche sich allerdings nie wieder gemeldet haben. Der Weg bietet also keinen Erfolg. Die Kommentarstelle ist gut. Vielen Dank dafür.

    Hallo, erstmal recht herzlichen Dank! Tja, der ehemalige Betreuer kommt aus der Familie des Betroffenen und ist ein weit entfernter Neffe. Er ist Miterbe und bekommt einen Löwenanteil. Aus der Erbengemeinschaft habe ich schon gehört, dass die Auseinandersetzung wohl zum größten Teil abgewickelt ist. Der in Rede stehende Betreuer hat da immer schön mitgewirkt. Trotzdem läßt man mich nicht vom Haken. Mir scheint eine Lösung wie von Willi

    ... habe ich den Erben diesen Sachverhalt mitgeteilt und sie darauf hingwiesen, dass sie die Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen nunmehr auf zivilgerichtlichem Wege einklagen können.

    Als Betreuungsgericht habe ich keinen Sinn darin gesehen, weiterhin Zwangsgelder zu vollstrecken.

    schon gut. Gleichwohl bleibt ein schlechter Beigeschmack!

    Der Betreuer hat seit 3 Jahren sich meiner Bemühungen entzogen, die Schlussrechnung aufzustellen (das Vermögen beträgt knapp 4 Millionen EUR). Es wurden vier Zwangsgelder von mir festgesetzt, Beschwerden dagegen vom LG immer verworfen. Drei konnte ich vollstrecken, jetzt geht der juristisch geschulte ehemalige Betreuer dazu über sich mit Attesten vom Hausarzt vor der Abgabe der Vermögensauskunft zu drücken. Es werden mir jetzt Verhandlungsunfähigkeitsbescheinungen vom Hausarzt präsentiert.

    Der Gerichtsvollzieher fordert mich nun auf, gegen die Einstellung vorzugehen, den Auftrag zurückzunehmen oder die Akte bis zu einem späteren Zeitpunkt ruhen zu lassen.

    Das vorgelegte Attest einer Hausarztpraxis halte ich für sehr wackelig. Gleichwohl weiß ich nicht weiter. Nachdem ich bisher schon 45.000 € vollstreckt habe, hat er jetzt diesen neuen Dreh gefunden, die Sache zu verzögern.

    Die restlichen Erben erteilen mir komplett keine Entlastung. Habe ich bereits nachgefragt. Teilweise sind Sie durch Anwälte vertreten, diese lassen sich von mir berichten... passieren tut aber nichts.

    Ich weiß nun nicht mehr weiter und bitte mal um Rat. Mit Zwangsgeld kommt man nicht weiter. Andere Möglichkeiten habe ich wohl nicht. Gedacht habe ich auch schon an ein Gutachten von einem Amtsarzt, was zu den vorgebrachten psychischen Leiden Stellung nimmt. Aber kann ich so etwas erreichen und ggf. auf welchem Wege?

    60 jährige will Kapital statt Rente auszahlen lassen (keine Kleinbetragsrente ca. 80 EUR pro Monat). Einmalige Kapitalzahlung wäre um 13.000 €. Ist dafür nach der Betreuungsrechtsreform immer noch eine Genehmigung notwendig? Hat sich daran was geändert? Hier ist das schon ein bisschen länger her, dass das mal gefragt wurde. Und ja, ich habe die Suchfunktion betätigt...

    Wenn man das mal hochrechnet, wäre die Versicherung damit nach knapp 14 Jahren aus der Leistung heraus und die Betroffene erst 74. Für eine Frau ein durchaus zu erwartendes Lebensalter. Die Betroffene möchte aber ausdrücklich die Auflösung in einer Einmalzahlung, um geliehene Beträge zurückzuzahlen. Würdet Ihr das machen?

    Erstmal herzlichen Dank für die umfassende Antwort. So etwas gab es hier bei den 1 - 2 Pflegschaften pro Jahr bisher noch nicht.

    Beim befreiten Vorerben sind die (ggf. durch den Pfleger repräsentierten) Nacherben zunächst nur zur Frage der Entgeltlichkeit der Veräußerung anzuhören. Die nächste Frage ist dann, was mit dem Verkaufserlös als Surrogat passiert und ob die Pflegschaft deswegen nicht dauerhaft aufrechtzuerhalten ist.

    Ich erlaube mir noch einmal eine Nachfrage:

    Es gibt bisher nur das eine minderjährige Kind der befreiten Vorerbin und einen erwachsenen Ersatznacherben, der mit Namen festgestellt und auch im Grundbuch so eingetragen ist. D.h. für mich, dass ich nicht das Kind (bekommt ja ohnehin einen Ergänzungspfleger) aber den Ersatznacherben zum geplanten Verkauf anhören muss bevor ich den Pfleger bestelle?! Kann ich das auch schriftlich machen?

    Wovon hängt das ab, ob ich die Pflegschaft dauerhaft aufrechterhalten muss? Zumeist dauern die betreuungsgerichtlichen Pflegschaften nur kurz. Wenn ich das richtig verstehe, würde der von mir eingesetzte Pfleger dann sowohl den feststehenden Nacherben (noch minderjährig) als auch den Ersatznacherben vertreten. Muss ich das auch so in den Beschluss schreiben?

    Die Notarin hat mir eine Pflegerin vorgeschlagen, die ich persönlich nicht gut finde. Ist dieser Vorschlag für mich als Gericht irgendwie bindend!?

    Recht vielen Dank für die Beantwortung auch meiner zusätzlichen Fragen. Hier könnte mir das niemand beantworten...

    Ein komischer Fall zum Jahresanfang:

    Anregung/Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Hausverkauf. Im Grundbuch ist in Abt. I Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk: als Vorerbe. In Abt. II ist eingetragen: Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbe beim Tod des befreiten Vorerben sind dessen Abkömmlinge. Die jetzt an das Gericht herantretende Notarin bittet nun um entsprechende Bestellung eines Abwesenheitspflegers für unbekannte Beteiligte (Nacherben der befreiten Vorerbin). Bisher ist nur ein bestehendes Kind vorhanden, was aber erst 1 Jahr als ist. Für den dafür benötigten Ergänzungspfleger wäre ein anderes Gericht zuständig. Das ist hier aber unproblematisch.

    Ist da das Betreuungsgericht für zuständig? Handelt es sich dabei wirklich um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache? Leider kann ich hier keinen fragen, da wir einfach zu wenig davon im laufenden Jahr haben. :/