Beiträge von MeinMasterplan

    Hallo, ja das ist tatsächlich so. Im Hintergrund hat der sich mit psychischen Problemen geplagte wohl kooperativ gezeigt und mitgewirkt, die nicht wenigen Immobilien und Depots zu zerteilen und unter den Miterben aufzuteilen. Das war auch nicht zum Missfallen derselben. Gleichwohl sieht er sich nicht in der Lage, die Schlussrechnung abzugeben. Bereits seit nunmehr zwei Jahren versuche ich an Entlastungserklärungen zu kommen. Wie bereits geschrieben, sind bis auf zwei Miterben auch alle bereit. Die sind mit Anwälten vertreten, welche sich allerdings nie wieder gemeldet haben. Der Weg bietet also keinen Erfolg. Die Kommentarstelle ist gut. Vielen Dank dafür.

    Hallo, erstmal recht herzlichen Dank! Tja, der ehemalige Betreuer kommt aus der Familie des Betroffenen und ist ein weit entfernter Neffe. Er ist Miterbe und bekommt einen Löwenanteil. Aus der Erbengemeinschaft habe ich schon gehört, dass die Auseinandersetzung wohl zum größten Teil abgewickelt ist. Der in Rede stehende Betreuer hat da immer schön mitgewirkt. Trotzdem läßt man mich nicht vom Haken. Mir scheint eine Lösung wie von Willi

    ... habe ich den Erben diesen Sachverhalt mitgeteilt und sie darauf hingwiesen, dass sie die Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen nunmehr auf zivilgerichtlichem Wege einklagen können.

    Als Betreuungsgericht habe ich keinen Sinn darin gesehen, weiterhin Zwangsgelder zu vollstrecken.

    schon gut. Gleichwohl bleibt ein schlechter Beigeschmack!

    Der Betreuer hat seit 3 Jahren sich meiner Bemühungen entzogen, die Schlussrechnung aufzustellen (das Vermögen beträgt knapp 4 Millionen EUR). Es wurden vier Zwangsgelder von mir festgesetzt, Beschwerden dagegen vom LG immer verworfen. Drei konnte ich vollstrecken, jetzt geht der juristisch geschulte ehemalige Betreuer dazu über sich mit Attesten vom Hausarzt vor der Abgabe der Vermögensauskunft zu drücken. Es werden mir jetzt Verhandlungsunfähigkeitsbescheinungen vom Hausarzt präsentiert.

    Der Gerichtsvollzieher fordert mich nun auf, gegen die Einstellung vorzugehen, den Auftrag zurückzunehmen oder die Akte bis zu einem späteren Zeitpunkt ruhen zu lassen.

    Das vorgelegte Attest einer Hausarztpraxis halte ich für sehr wackelig. Gleichwohl weiß ich nicht weiter. Nachdem ich bisher schon 45.000 € vollstreckt habe, hat er jetzt diesen neuen Dreh gefunden, die Sache zu verzögern.

    Die restlichen Erben erteilen mir komplett keine Entlastung. Habe ich bereits nachgefragt. Teilweise sind Sie durch Anwälte vertreten, diese lassen sich von mir berichten... passieren tut aber nichts.

    Ich weiß nun nicht mehr weiter und bitte mal um Rat. Mit Zwangsgeld kommt man nicht weiter. Andere Möglichkeiten habe ich wohl nicht. Gedacht habe ich auch schon an ein Gutachten von einem Amtsarzt, was zu den vorgebrachten psychischen Leiden Stellung nimmt. Aber kann ich so etwas erreichen und ggf. auf welchem Wege?

    60 jährige will Kapital statt Rente auszahlen lassen (keine Kleinbetragsrente ca. 80 EUR pro Monat). Einmalige Kapitalzahlung wäre um 13.000 €. Ist dafür nach der Betreuungsrechtsreform immer noch eine Genehmigung notwendig? Hat sich daran was geändert? Hier ist das schon ein bisschen länger her, dass das mal gefragt wurde. Und ja, ich habe die Suchfunktion betätigt...

    Wenn man das mal hochrechnet, wäre die Versicherung damit nach knapp 14 Jahren aus der Leistung heraus und die Betroffene erst 74. Für eine Frau ein durchaus zu erwartendes Lebensalter. Die Betroffene möchte aber ausdrücklich die Auflösung in einer Einmalzahlung, um geliehene Beträge zurückzuzahlen. Würdet Ihr das machen?

    Erstmal herzlichen Dank für die umfassende Antwort. So etwas gab es hier bei den 1 - 2 Pflegschaften pro Jahr bisher noch nicht.

    Beim befreiten Vorerben sind die (ggf. durch den Pfleger repräsentierten) Nacherben zunächst nur zur Frage der Entgeltlichkeit der Veräußerung anzuhören. Die nächste Frage ist dann, was mit dem Verkaufserlös als Surrogat passiert und ob die Pflegschaft deswegen nicht dauerhaft aufrechtzuerhalten ist.

    Ich erlaube mir noch einmal eine Nachfrage:

    Es gibt bisher nur das eine minderjährige Kind der befreiten Vorerbin und einen erwachsenen Ersatznacherben, der mit Namen festgestellt und auch im Grundbuch so eingetragen ist. D.h. für mich, dass ich nicht das Kind (bekommt ja ohnehin einen Ergänzungspfleger) aber den Ersatznacherben zum geplanten Verkauf anhören muss bevor ich den Pfleger bestelle?! Kann ich das auch schriftlich machen?

    Wovon hängt das ab, ob ich die Pflegschaft dauerhaft aufrechterhalten muss? Zumeist dauern die betreuungsgerichtlichen Pflegschaften nur kurz. Wenn ich das richtig verstehe, würde der von mir eingesetzte Pfleger dann sowohl den feststehenden Nacherben (noch minderjährig) als auch den Ersatznacherben vertreten. Muss ich das auch so in den Beschluss schreiben?

    Die Notarin hat mir eine Pflegerin vorgeschlagen, die ich persönlich nicht gut finde. Ist dieser Vorschlag für mich als Gericht irgendwie bindend!?

    Recht vielen Dank für die Beantwortung auch meiner zusätzlichen Fragen. Hier könnte mir das niemand beantworten...

    Ein komischer Fall zum Jahresanfang:

    Anregung/Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Hausverkauf. Im Grundbuch ist in Abt. I Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk: als Vorerbe. In Abt. II ist eingetragen: Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbe beim Tod des befreiten Vorerben sind dessen Abkömmlinge. Die jetzt an das Gericht herantretende Notarin bittet nun um entsprechende Bestellung eines Abwesenheitspflegers für unbekannte Beteiligte (Nacherben der befreiten Vorerbin). Bisher ist nur ein bestehendes Kind vorhanden, was aber erst 1 Jahr als ist. Für den dafür benötigten Ergänzungspfleger wäre ein anderes Gericht zuständig. Das ist hier aber unproblematisch.

    Ist da das Betreuungsgericht für zuständig? Handelt es sich dabei wirklich um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache? Leider kann ich hier keinen fragen, da wir einfach zu wenig davon im laufenden Jahr haben. :/

    Ich bekomme einen Antrag auf den Tisch, nachdem für vergangene und bereits festgesetzte 15 Monate insgesamt 1260 € nachgezahlt werden sollen. Der Betroffene gilt hier als vermögend. Begründet wird das mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes XVII ZB 480/21, wonach Betreuungen von Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen nicht die Pflege im Mittelpunkt steht, nach sonstigen Wohnformen zu vergüten sind. Geht so etwas rückwirkend überhaupt noch? Hat da schon mal jemand was von gehört? Das bezieht sich im konkreten Fall auf eine "klassische" Einrichtung für jüngere Menschen mit Behinderung. Das ist der erste Antrag dieser Art, welcher mich erreicht und ich bin skeptisch... Das würde hier u.U. viele Nachahmer auf den Plan rufen...

    Hier möchte eine Rechtsanwältin BerH für ihre Mandantin. Das Scheidungsverfahren läuft auf vollen Touren.

    Ich habe ihr mitgeteilt, dass keine Beratungshilfe mehr geht. Jetzt kommt sie und möchte Beratungshilfe für sämtliche Ansprüche

    an den Ex-Ehepartner nach Scheidung und insbesondere Unterhaltsansprüche. Insbesondere wären zu klären, ob und in welcher Höhe

    Ehegattenunterhaltsansprüche bestehen und ggf. güterrechtliche Ansprüche.

    Geht so etwas bei einem laufenden Scheidungsverfahren?

    Für Hinweise wäre ich dankbar - gerne auch Rechtsprechung. Danke!

    Problem: Der Richter hat ein bereits ausgelaufenes Verfahren hierher übernommen. Vorweg wurde das Verfahren am 02.10.2023 abgegeben. Am 14.09.2023 war die Sache dort aber schon ausgelaufen. Unsere "Übernahme" erfolgte am 23.10.2023.

    Was mache ich jetzt mit der Akte? Es wurde vom abgebenden Gericht nichts geprüft. Muss ich noch irgendetwas machen, außer den Betreuerausweis einziehen? Hätten wir die Akte überhaupt noch wirksam übernehmen können? Es ist ja eigentlich eine abgeschlossene Akte... Hier schließt sich jetzt ein neuer Vorgang an. Eine neue Sache wurde erfasst.

    Was würdet Ihr damit machen?

    Hallo, ich habe einen entsprechenden Antrag auf den Tisch bekommen und bin mir unschlüssig, was zu tun ist.

    Die Betroffene ist einer Anhörung nicht zugänglich. Die Erbengemeinschaft ist Geld und guten Worten gegenüber nicht aufgeschlossen und will

    sich nicht auseinandersetzen. Man konnte sich über einen freihändigen Verkauf des Grundstücks nicht einigen. Es ist nur das eine Grundstück im Nachlass.

    Der von der Betreuerin beauftragte Rechtsanwalt stellt nun einen Antrag auf Genehmigung der Teilungsversteigerung.

    Was ist in diesem Fall zu prüfen? Gibt es Besonderheiten? Kann mir da jemand weiterhelfen? :/

    Finden die betreuungsrechtlichen Vorschriften zum Schonvermögen Anwendung, wenn eine Pflegschaft nach § 1884 BGB sein Ende gefunden hat?

    Für den Betroffenen unbekannten Aufenthalts wurde ein Geldbetrag von knapp 2500 € eingezogen. Wird die Vergütung des Pflegers nunmehr aus der

    Landeskasse vergütet (Anwendbarkeit der Schonbetragsgrenzen) oder gegen das zugeflossene Geld festgesetzt? Die Pflegschaft ist - wie geschrieben - beendet.

    Gut, habe ich verstanden. Das ärztliche Zeugnis weist noch andere Schwächen auf. Ich bekomme wohl nichts besseres und müsste vom Gericht aus wohl selber so etwas wie ein amtsärztliches Gutachten initiieren. Das war meine Ursprungsfrage. Könnte ich so etwas anordnen? Mit der Zwangshaft ist das, glaube ich, keine gute Idee. Da gesundheitliche Dinge in den Vordergrund geschoben wurden.

    Dem ehemaligen Betreuer ist keine Schlussrechnung abzuringen. Ich habe mehrfach Zwangsgeld angesetzt und langsam gesteigert. In den eingelegten Beschwerden dagegen habe ich immer Recht bekommen. Bisher wurden die Zwangsgelder nach Ausschöpfung des Rechtsweges dagegen immer gezahlt. Tausende EURO wurden schon eingetrieben! Nun wird mit Attesten gearbeitet. Hier wird von den Ärzten eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Damit soll gegen die weitere Vollstreckung durch Zwangsgelder vorgegangen werden.

    Kann ich da im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens auch ggf. ein ärztliches Gutachten einholen, der die Verhandlungsfähigkeit des Schuldners (ehemaligen Betreuers) für mich untersucht. Bevor mir das wieder jemand hier vorhält, dass ist nicht meine Wortwahl - die ist aus dem vorgelegten ärztlichen Attest übernommen - Ich misstraue diesem.

    Hat da jemand Erfahrungen und kann mir dazu etwas raten? Ich brauche dringend einen Tipp, wie ich die Sache weiter voranbringe.

    Betreuung ist durch Tod erledigt. Nun kommt der Betreuer und legt Schlussbericht und Schlussrechnung vor. Hieraus ergibt sich ein "Restvermögen" von 4500 €.

    Bisher erfolgte immer die Zahlung aus der Staatskasse. Wie sieht das aber nunmehr aus? Betreuer möchte seine Restvergütung nunmehr auch vom Staat und ich soll auszahlen.

    Ist das nicht aber ein Anspruch gegen die Erben oder vielmehr gegen die Nachlassmasse?