Danke euch sehr
Beiträge von Geologe
-
-
Gemeinschaftliches Testament trägt lediglich als Datumsangabe 2021 (kein Monat, kein Tag).
Es existiert ein danach datiertes gemeinschaftliches Testament mit der Datumsangabe 01.2022.Eine anderweitige Feststellung nach § 2247 V 1 BGB ergibt sich nicht aus den Testamenten.
Würde mir eine Bestätigung d. überlebenden Ehepartner*in genügen? Gefällt mir nicht.Vor Äonen gelernt: SOLL für uns gleich MUSS.
Wie sieht es hier mit dieser Sollvorschrift aus?
Wäre für Antworten dankbar. -
Nr. 115 Abs. 2 RiVASt
es ging mir um diese Anweisung und NRW
-
Kann mir jemand sagen, ob es für NRW dazu auch Verfügungen gibt? Fügt Ihr bei Einschreiben gegen Rückschein die Kostenaufstellungen bei?
Interessiert mich auch - vielleicht nun eine Antwort?
Das wäre prima -
Versuche das ENZ mal für mehrere Antragsteller zu erstellen :Gibt es mittlerweile für dieses Problem eine Lösung?
Das Formblatt darf ich ja nicht verändern. -
Allerdings muss man sich natürlich schon überlegen, ob man wirklich eine „unwillige“ Pflegerin im Amt lassen oder nicht lieber einen anderen NLP bestellen will. Das halte ich für angebracht.
Dramatisch viel ist nicht mehr zu tun.
Eine Neubestellung würde die Staatskasse unnötig mehr belasten.
-
-
Nachlasspflegerin legt ihr Amt nieder, da sie der (m.E. irrigen) Auffassung ist, dass alles geregelt sei.
Hat jemand eine schmissige Entscheidung, dass nur das Nachlassgericht darüber zu befinden hat?
Bei Bestellung einer*s neuer*n Nachlasspfleger*in -zu Lasten der Staatskasse- würden vermeidbare weitere Kosten entstehen.
-
Passt hier nicht ganz (habe leider nichts gefunden).
Nachlasspflegerin legt ihr Amt nieder, da sie der m.E. irrigen Auffassung ist, dass alles geregelt sei.
Hat jemand eine schmissige Entscheidung, dass nur das Nachlassgericht darüber zu befinden hat?
Bei Bestellung einer*s neuer*n Nachlasspfleger*in -zu Lasten der Staatskasse- würden vermeidbare weitere Kosten entstehen.
Sehe erst jetzt, dass das bei REGISTER gelandet ist. Bitte löschen
-
PERFEKT!
Vielen Dank
-
Müsste doch sehr häufig vorkommen, nicht?
Faktisch nie, weil der Verwalter, wenn möglich und es ist fast immer möglich, eine Bank wählt, die in dem jeweiligen Insolvenzverfahren nicht involviert ist.
Das war auch mein Gedanke, wusste aber nicht, ob dies so möglich ist.
Vielen Dank!
Dann kann ich seinen Antrag schön zurückweisen.Du hast mir sehr geholfen.
-
Kontenpfändung
Schuldnerin hat ein Pfändungsschutzkonto
Eröffnung Insolvenzverfahren ein paar Monate später
Nun beantragt der Insolvenzverwalter, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben, da ihm nicht erlaubt sei, ein Sonderkonto auf den Namen des Insolvenzverwalters zu eröffnen.
Er beruft sich auf den Beschluss des BGH vom 07.02.2019 zu IX ZR 47/18.
Insolvenzverwalter müsste somit -laut seinem Vortrag- ein Konto auf den Namen der Schuldnerin eröffnen, das dann natürlich der Pfändung unterläge.
Für mich völlig neue Probleme.
Müsste doch sehr häufig vorkommen, nicht?
Liegt der Insolvenzverwalter richtig?
Hebt ihr tatsächlich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf?
Es sträubt sich ganz viel bei mir.
Kann nicht die Schuldnerin das Guthaben von ihrem Pfändungsschutzkonto auf das neue Konto überweisen und gleichzeitig das alte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto führen, dafür dann das neu eingerichtete Konto?
Zu umständlich?
Wurde das hier bereits thematisiert? Suchfunktion schweigt sich aus
-
................... Außerdem muss der Erbe beim Erbscheinsantrag ja ungefähr den Wert des Aktivnachlasses angeben........................
muss er nicht.
Es genügt völlig, wenn er*sie nach Erhalt des Erbscheins den Wertfragebogen ausfüllt.
Manchmal kennen sie bei Beantragung den (ungefähren) Wert auch nicht.
-
Bei dem Begriff
GERICHTSFESTES WERTGUTACHTEN
bin ich raus
-
Gerne auch für JUDICA/TSJ
-
..........................Das sind meist Betreuer von (in meinen Augen) fragwürdiger Befähigung, ..........................
Exakt!
Auf der einen Seite sind sie überfordert einen vergleichsweise einfachen Berichtsvordruck auszufüllen, auf der anderen Seite sollen sie sich mit Pflegeversicherungen, Rentenkassen etc. herumschlagen und denen die Stirn bieten?
Bescheide prüfen? Rechtsmittel einlegen?Das ist doch zynisch!
-
Papierakte - pfändungsfreier Betrag in Modul Q schön per Hand (wie gehabt).
-
..................auf Seite 4 wird kein Modul angegeben. Da wir aber nicht raten können, ob man Konten , Gehalt eines Mitarbeiters, Miete (Bank als Vermieter) oder
sonst was pfänden will, werden die Pfändungen eben entsprechend erledigt......
möchte wetten, dass das ein Klassiker wird
-
..... Und die Schrift könnte definitiv größer sein......
in dem Modul Q kann ich kaum etwas lesbar eintragen. Da benötige ich sehr viel mehr Platz!
-
Geht auf jeden Fall.
Wichtig ist, dass vor jeder Teilauszahlung der Verurteilte anzuhören ist.