Beiträge von Soenny

    Heute erreichte mich die traurige Nachricht, dass 13 am 22.03.2024 nach langer Krankheit verstorben ist. Seine Frau bat mich, dies hier bekannt zu geben.

    Ich hatte immer losen Kontakt zu ihm, auch nach seiner Pensionierung, er wird fehlen ;(

    Seiner Frau, der Familie und Freunden wünsche ich viel Kraft für die nächste Zeit.

    Die Beerdigung ist am Mittwoch, dem 3. April 2024, um 13 Uhr, auf dem Geestbergfriedhof in 21682 Stade.

    Gerne, ich versuche es kurz zu halten:
    Wir vertreten einen Kleingärtnerverein, der Verstorbene war Pächter, Erben haben ausgeschlagen, weil ihn keiner mochte, nicht weil er kein Geld hatte. Die Parzelle wurde von einem Wertermittler bewertet, d.h. alle Aufbauten und ggf. vorhandene Anpflanzungen wurden aufgrund des Auftrages des Nachlaßpflegers bewertet (die Kosten hierfür, rund 200 €, hat er ebenfalls nicht ausgeglichen) und es wurde festgestellt, daß nicht kleingartentypische Bäume vorhanden sind, die entfernt werden müssen, es muß rekultiviert werden, Müll entsorgt usw. und dafür entstehen Kosten in Höhe von rund 4.500 €. Wenn die Parzelle ok wäre, könnte sie weiterverpachtet werden für ca. 2.500 € (Höchstwert, der erzielt werden könnte laut Wertermittlung), also das was als sog. Scheineigentum vorhanden ist. Heißt, wenn der Nachlaßpfleger 4.500 € aufbringt, kann er zumindest noch 2.500 € für erhalten, wenn die Parzelle neu verpachtet wird. Angeboten hat der Verein eine Überlassung und Zahlung von 2.000 €, dann würde der Verein die Parzelle wiederherstellen und neu verpachten oder eine Wiederherstellung bis Mitte September durch den Nachlaßpfleger und dann Neuverpachtung. Auf keines der Schreiben hat er weiter reagiert, bis auf das eine Schreiben, alle Unterlagen bei Gericht usw. und das Gericht hat geschrieben, daß sie nichts damit zu tun haben (also inhaltlich) und wir uns an den Nachlaßpfleger wenden sollen, der ja aber nicht mehr reagiert.

    Unser Mandant ist dringend auf eine Lösung angewiesen, weil der Schaden natürlich immer höher wird. Die Parzelle verwildert komplett, die Pacht fällt aus und die Mitgliedsbeiträge natürlich auch. Weiter ist die Parzelle nicht mehr versichert, was im Falle eines Brandes böse enden könnte, da andere Gärten mit betroffen sein könnten und keine Versicherung einspringt.

    Es besteht also dringend Handlungsbedarf. Wenn der Nachlaßpfleger sich nicht meldet, muß der Gläubiger doch eine Möglichkeit haben, seine Forderung zumindest titulieren zu lassen oder direkt geltend zu machen gegen den Nachlaß. Das war halt meine Frage, an wen wir uns jetzt halten müssen, fühlt sich ja gerade niemand zuständig und das kann ja nicht sein.

    Mein Fehler, es ist ein Nachlaßpfleger. In der Bestellungsurkunde steht "ist zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am ... verstorbenen ....bestellt". Es gab wohl Erben, die aber alle ausgeschlagen, obwohl der Nachlaß nicht verschuldet ist. Zunächst wurde uns vom Nachlaßpfleger auch mitgeteilt, daß genug Masse vorhanden wäre, deshalb hat er ja auch das Wertgutachten in Auftrag gegeben. Unser Mandant muß nun einen höheren vierstelligen Betrag aufwenden, für eine Sanierung, das geht aber auch erst, sobald der Nachlaßpfleger das Grundstück herausgibt. Aber wenn er sich nicht meldet, werden die Kosten immer höher.

    Guten Tag zusammen ;) Wir haben hier eine Sache, bei der wir einen Verein vertreten, der eine Forderung gegen den Nachlaß hat. Es gibt einen Nachlaßverwalter. Dieser hat zunächst ein Bewertungsgutachten in Auftrag gegeben. Die Kosten hierfür wurden ihm mitgeteilt. Nachdem das Gutachten erstellt war und sich herausstellte, daß der Nachlaß ca. 3.000 € für die Schadensbeseitung zahlen soll, hat er weder die Kosten für das Bewertungsgutachten noch sonst was gezahlt, sondern mitgeteilt, daß die Unterlagen beim Gericht wären zur Prüfung. Da dann gar nichts mehr kam, haben wir bei Gericht nachgefragt und die Rückmeldung erhalten, daß es einen Nachlaßverwalter gibt und wir uns an den wenden sollen. Das haben wir dann nochmal gemacht und nun schon seit über einem Monat immer noch nichts gehört.

    An wen können wir uns denn jetzt wenden? Mahnbescheid gegen den Nachlaßverwalter?

    Ich wäre für eure Hilfe dankbar ;)

    [quote='Puqepy','RE: Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022']
    Nur mal als Hinweis: ich prüfe auch Gerichtsvollzieher und denen musste ich von oben ausrichten, dass sie ab 01.01. mit einem Bein im Gefängnis stehen wenn sie das so praktizieren. Sie haben keinen Auftrag vom Gläubiger wenn der verpflichtet ist elektronisch einzureichen und das nicht tut.

    Und wie übersende ich den Antrag an den GV? Nur noch über das zuständige Vollstreckungsgericht?

    Ich habe das immer im Wege der Amtshilfe gemacht (als ich noch im Bundesdienst war). Es hat zwar schon mal gedauert, aber man bekam auch immer eine Zwischenmitteilung. Anders als bei uns hier, haben die Amis nämlich eine Zentralkartei und müssen nicht zig verschiedene Orte (bei Umzug) abfragen.

    Gibt es zu dieser Problematik mittlerweile was neues? Nach wie vor gibt es einige Gerichte im Umkreis, die auf Vorlage des Originals bestehen und das trotz aller Versicherungen. Muß doch mal eine klare Linie geben, zumal man uns ja quasi nötigt, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, dann doch bitte auch richtig.

    Zitat

    Die in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung hat der Rechtspfleger selbstredend dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (so auch zutreffend: Stöber/Rellermeyer Forderungsvollstreckung, 17. Auflage, Rn. B.539). Wenn die Höhe nicht geprüft werden müsste/dürfte könnte auch nicht beanstandet werden, wenn eine Rechnung über 10,00 € eingereicht wird aber 100,00 € verlangt werden. Da dies nicht richtig sein kann, ergibt sich von selbst.
    Die beanspruchten Kosten müssen daher dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemacht werden (vgl. Geimer in: Zöller ZPO, 33. Auflage, §788 Rn. 15).

    Und daraus ergibt sich dann auch, daß der Rechtspfleger anzweifeln kann, wann der Anwalt einen Auftrag erhalten hat oder nicht? Daß die Prüfpflicht bei Kosten besteht (Gerichtsvollzieher-/Auskunftskosten pp.) hatte ich ja bejaht, ich bezweifle aber ganz stark, daß es dem Rechtspfleger zusteht, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und wann der RA einen Auftrag erhalten hat und ob er diese oder jene Gebühr nehmen darf oder eben nicht.

    Was mir zu dem ganzen noch fehlt, ist die Rechtsgrundlage, nach der der Rechtspfleger die Höhe der Gebühren prüft. Daß z.B. geltend gemachte Kosten anhand von Belegen zu prüfen sind ist mir klar, aber die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren?

    Ganz manchmal sitze ich hier, lese mit und schüttele den Kopf ....

    Wie wäre es denn, wenn der Mandant am 30. oder 31.12. angeschrieben und gefragt wurde, ob er dieses oder jenes jetzt durchgeführt haben möchte und der Mandant meldet sich am 4.1. und sagt, daß er z.B. einen Pfüb beantragt haben möchte? Jetzt stelle man sich noch vor, daß die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mal eben an genau diesem 4.1. Zeit hat, den Pfüb eben fertig zu machen usw.

    Aber neee, angeblich gibt es ja in den Kanzleien überall zu viel Rückstand wegen Urlaub usw. ....., also ist Auftragsdatum 4.1. absolut unglaubwürdig .... Außerdem sind die Erhöhungen ja mal wieder so riesig ausgefallen .....

    Den Rest denke ich mir jetzt, sonst werde ich gesperrt ;)

    Bei uns weiterhin Original schriftlich einreichen.

    Allerdings kommt Bewegung in die Sache.

    Ich erinnere mich an eine -natürlich kürzlich gelöschte- Email des OLG, worin insoweit Änderungsvorhaben angekündigt worden sind.
    Es wurde wohl insoweit auch mit Revisoren Rücksprache genommen, dass das Missbrauchsrisiko als "nicht existent bis hinnehmbar" angesehen wird.

    Also möglicherweise "bald" entsprechend neue Regelungen.

    OLG Köln? War das was internes?

    Das hiesige Gericht, wo auch das OLG Köln zuständig wäre, hat mit heutiger Post seitenweise Ausführungen gemacht und ganz hinten kommt dann der Passus, daß es aber auch ausreicht, wenn die beratende Person auf dem Schein die Beratung vermerkt, den Schein also entwertet und so gescannt einreichen kann.

    Danke, aber da geht es nur im letzten Beitrag mal um dieses Thema, ansonsten geht es überwiegend um Vorlage von Kopien oder Scheinen, bei denen unklar ist, ob es ein Original oder eine Kopie ist.

    Aber wenn meine Frage da besser hinpaßt, bitte mit dem von Quantum genannten Thema verbinden ;)