Die Bundesratspräsidentin hat in Vertretunng des Bundespräsidenten das Gesetz unterzeichnet. Ich erwarte, dass es morgen im BGBl stehen wird.
Nein, war heute schon: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/109
Die Bundesratspräsidentin hat in Vertretunng des Bundespräsidenten das Gesetz unterzeichnet. Ich erwarte, dass es morgen im BGBl stehen wird.
Nein, war heute schon: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/109
Der Bundesrat hat soeben beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Siehe hierzu auch die Antwort des BMJ auf eine Anfrage in der Fragestunde des Bundestages (Protokoll vom 20. März 2024, S. 20435, https://dserver.bundestag.de/btp/20/20159.pdf#IVZANLa57).
Offenbar wird eine Anrufung des Vermittlungsausschusses wahrscheinlich: https://www.lto.de/recht/nachrich…g-verschiebung/
Und ganz neu: § 4 Abs. 6 StromPBG (BGBl. I S. 2512) und § 28 EWPBG (BGBl. I S. 2560).
Das heute (2.12.2022) vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2022 (Text in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses https://dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004729.pdf) enthält in Art. 1 Nr. 22 eine Ergänzung des § 122 EStG zur Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale.
Das heute vom Bundestag beschlossene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (Text in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses https://dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004727.pdf) will Vollzugsverbesserungen bei außenpolitischen Sanktionen der EU erreichen. Dazu sollen u. a. eine Zentralstelle, ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Gesellschaften, ein Register (§ 14 SanktDG) und eine Hinweisannahmestelle (§ 15 SanktDG) geschaffen werden.
Künftig gibt es ein grundsätzliches Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen mit Nachweis der Zahlungsmodalität gegenüber dem Notar und Prüfung der Schlüssigkeit des Nachweises durch diesen (§ 16a des Geldwäschegesetzes), Übermittlungspflichten der Grundbuchgerichte an das Transparenzregister (§ 19b des Geldwäschegesetzes) und Meldepflichten für Notare (§ 23b des Geldwäschegesetzes). Eintragungen nach § 20 GBO sollen nur noch durch den Notar beantragt werden (Einfügung von § 20 Abs. 1 Satz 3 GBO; Verstöße machen eine Eintragung nicht unrichtig, aber das Grundbuchgericht kann einen nicht durch den Notar gestellten Antrag zurückweisen). In der Zwangsversteigerung entfällt die Möglichkeit, das Bargebot durch Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse zu belegen (Änderung von § 49 Abs. 3 ZVG).
In einer vom Bundestag hierzu angenommenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Beschleunigung des Verfahrens der Digitalisierung und Einführung eines Datenbankgrundbuchs zu prüfen.
Der geplante Entlastungsbetrag nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (soll heute, 10.11.2022, vom Bundestag beschlossen werden) ist gemäß § 12 EWSG unpfändbar: https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004373.pdf
... "BayObLGZ 1980, 191" ...
Das ist offenbar tatsächlich nicht das BayObLG, sondern das OLG München vom 21.12.1980, 26 UF 1321/79, OLGZ 1980, 191 = Rpfleger 1980, 479 m. Anm. Eickmann.
Ist eine Entscheidung dem Richter vorbehalten, so hat er auch die vorbereitenden Tätigkeiten selbst zu erledigen (OLG Köln vom 2.11.2009, 2 Wx 88/09, FamRZ 2010, 1013 mit weiteren Hinweisen).
Müsste das Mahngericht nicht eventuell nach der UrkErsV http://www.gesetze-im-internet.de/urkersv/UrkErsV.pdf vorgehen? Notfalls also einen Beschluss erlassen, durch den der Inhalt des Mahnbescheids festgestellt wird.
Gegen diese Eintragung habe ich auch keine Bedenken. Nur begriffsmäßig: "kapitalisiert" verstehe ich als "zum Kapital (also zur Hauptforderung) zugeschlagen". Das sind die Zinsen nach meiner Auffassung nicht; sie sind lediglich "berechnet" (und ob ich eine Rechenformel oder das ausgerechnete Ergebnis eintrage, dürfte grundbuchrechtlich unerheblich sein).
Niedersachsen hat einen Gesetzesantrag beim Bundesrat eingebracht: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1
Die Systematik des Rechtspflegergesetzes ist umgekehrt: für Betreuungssachen ist der Rechtspfleger zuständig mit Ausnahme der dem Richter vorbehaltenen Geschäfte.
Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen gibt es immer noch eine Verwaltungsvorschrift, nach der das Ersuchen vom Richter zu fassen ist, soweit es die Darstellung des Sachverhalts oder Rechtsausführungen enthalten soll (http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.js…Ausland_#inhalt).
Das Gericht als Vollstreckungsbehörde hätte aber § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrG beachten müssen, sodass es jedenfalls darauf ankommt, dass es nicht einfach ein auf Antrag erlassener Beschluss mit dem üblichen Inhalt ist.
Diesen Einwand/Hinweis verstehe ich nicht.
Bei Pfübsen wegen Zwangs-/Ordnungsgeld wird bei uns am Gericht ganz normal der vorgesehene Vordruck verwendet. Worin soll jetzt der Unterschied zum Pfüb eines normalen Gläubigers liegen?
Unabhängig davon wünschen auch 99 % der normalen Pfüb-Gläubiger eine Aufforderung nach § 840 ZPO.
Bei einem normalen PfÜB gibt es nur den Antrag und dann die Aufforderung in der Zustellungsurkunde (§ 840 Abs. 2 ZPO), nicht im Beschluss.
Das Gericht als Vollstreckungsbehörde hätte aber § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrG beachten müssen, sodass es jedenfalls darauf ankommt, dass es nicht einfach ein auf Antrag erlassener Beschluss mit dem üblichen Inhalt ist.
Der Entwurf des Aufbauhilfegesetzes 2021 https://dserver.bundestag.de/btd/19/320/1932039.pdf, der in der nächsten Woche im Bundestag behandelt werden soll, sieht in Art. 5 einen Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten vor (außerdem in Art. 7 eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht).
Wie stelle ich aber fest, welches die zuzustellende Urkunde ist, wenn in der Klausel keine Urkunde genannt wird?