Beiträge von Doro

    Hallo,

    laut Tante Google gibt es das Muster 31b RiVASt in diversen Sprachen. Ich finde aber nur das deutsche und das deutsch/englische. Ich brauche das italienische (und wäre auch nicht abgeneigt, die weiteren anscheinend vorhandenen Übersetzungen verfügbar zu haben). Kann ich die Übersetzungen irgendwo finden? :?:

    LG,

    Doro

    Hallo,

    ich brüte gerade über einem der neuen Zwangsvollstreckungsformulare. Das Land, das rückständige Unterhaltsansprüche für ein Kind verfolgt, gibt an, dass der Schuldner insgesamt drei Kinder hat und für die Kinder die Unterhaltspflichten teilweise erfüllt. Bis jetzt hatte ich immer nur, erfüllt die Verpflichtung oder erfüllt sie nicht. Was mache ich mit der Angabe erfüllt "teilweise"? Ich habe keine Information, welcher Umfang der tatsächlichen Unterhaltspflicht "teilweise" ist und keine Idee, wie ich diese Information im PfÜB umsetzten soll.

    Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand helfen kann.

    Bei uns machen wir es so, dass beim ersten Vergütungsantrag der Rechtspfleger entscheidet.

    Wenn keine Festsetzung beantragt ist, wird einfach angewiesen. Wenn die Festsetzung beantragt ist, setzen wir fest und in den Beschluss kommt ein Zusatz, dass für zukünftige Vergütungsanträge, solange sich die Vergütung nach den Kriterien dieser Festsetzung richtet und sachlich und rechnerisch korrekt ist, im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren angewiesen wird. Diese Beschlüsse gehen auch an den Bezi und absprachegemäß kommt dann ein Rechtsmittelverzicht, aus dem sich ergibt, dass sich das auch auf zukünftige Festsetzungen im Verwaltungsverfahren bezieht, solange sich die Festsetzungskriterien nicht ändern.

    Wenn du in der gesetzlichen KV bleiben willst, macht tatsächlich nur die pauschale Beihilfe Sinn. Ansonsten zahlst du Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

    Ich beschäftige mich gerade auch viel mit dem Thema (ich wollte eigentlich immer gerne in die GKV zurück, aber alle Varianten haben Vor- und Nachteile, so dass die Entscheidungsfindung schwierig ist), hoffe allerdings, dass dazu auch seitens des Dienstherrn noch Infos kommen. Eine Infoveranstaltung am Besten mit jemandem von der PKV, GKV und Beihilfestelle habe ich hier zumindest schon mal angeregt.

    Das ist bei uns momentan gefühlt das Tagesgeschäft. Bei den mittellosen Betroffenen geht das. Es gilt - unserer Meinung nach - die 15 Monatsfrist für die Abänderungen, das ist aber noch in der Diskussion, da zumindest ein Betreuer meint, er kann bis zu 3 Jahre rückwirkend abändern, eine Entscheidung haben wir dazu aber noch nicht. Falls die Festsetzung durch Beschluss erfolgt ist, kann m. E. eine Abänderung nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr erfolgen. Dies vertreten wir auch so bei vermögenden Betroffenen. Sobald ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, kann nicht rückwirkend für diese Zeiträume mehr Vergütung gefordert werden. Bislang hat sich noch kein Betreuer gegen diese Auffassung gewehrt.

    Hallo,

    ich muss jetzt mal fragen...

    Antragsteller wurde ein BerHSchein erteilt. Jetzt kommt die Mitteilung, dass diverse Telefonate zur Beratung (als Telefontermin abgesprochen und auch spontan) nicht zu einer Beratung geführt haben, da der Anwalt die die Angelegenheit betreffenden Unterlagen nicht gelesen hat und deshalb nicht vorbereitet war. Ein persönlicher Termin soll damit geendet haben, dass auch da der Anwalt unvorbereitet war, nicht beraten konnte und nur die 15 Euro gefordert wurden. Der Antragsteller möchte sich aufgrund dieser Schilderung über den Anwalt beschweren.

    Ich habe bzgl. Beschwerden über den Anwalt an die Rechtsanwaltskammer verwiesen.

    Die hat dem Ast. geschrieben, wende dich bzgl. des Beratungshilfescheins an das Amtsgericht.
    Was kann, darf, muss ich da jetzt machen?

    Ich kann den Anwalt schlecht anweisen zu beraten oder den Beratungshilfeschein zurückverlangen, oder? (Vielleicht hat er ja auch beraten und nur das Ergebnis hat nicht gefallen...)

    Ich habe das Gefühl, dass bei Auslagenersatz ggf. alles erstmal möglich ist. Ich habe mal ein Verfahren geerbt, da hat der ehrenamtliche Betreuer für 1 Jahr über 20.000 Euro Auslagenersatz bekommen und war nicht glücklich als ich im Folgejahr nur ca. 4.000,00 Euro festsetzen wollte.

    20.000 Euro verdienen manche Leute nicht mal mit einem Full-time-Job.
    Wenn die Auslagen begründet werden können, hab ich grundsätzlich kein Problem auch höhere Beträge festzusetzen.

    Guten Morgen,

    vielleicht kann mir hier jemand vom Schlauch helfen.

    Es erging ein Pfüb zur Unterhaltspfändung. Der Schuldner hat dann die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrags beantragt, da ein Kind in seinem Haushalt lebt und in der Ausbildung ist. Der vorherige Sachbearbeiter hat dem Antrag entsprochen. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

    Ich möchte dem Rechtsmittel jetzt gerne abhelfen, da das vom Schuldner genannte Kind ein nicht privilegiertes, volljähriges Kind ist. Ich frage mich nur gerade, welches Rechtsmittel gibt es dann ggf. noch gegen meine Abhilfeentscheidung? Ich wäre jetzt geistig erstmal bei sof. Beschwerde mit Einlegung bei AG oder LG... ist aber mehr Bauchgefühl als Wissen :(. In der Entscheidung des Kollegen war die Rechtsmittelbelehrung für sof. Beschwerde mit EInlegung bei AG oder OLG, aber OLG kommt mir nicht richtig vor.

    Kann das zufällig jemand so aus dem Ärmel schütteln? Ich suche schon, finde aber leider nicht das, was ich suche.

    Ggf., danke im Voraus :)

    Hallo,

    da mir die Kommentare nicht wirklich weiterhelfen und es bei uns bislang noch nicht vorgekommen ist, wie geht ihr in folgendem Fall vor?
    Die Betreuung wurde aufgehoben.

    Der durch einen Anwalt vertretene Betroffene teilt innerhalb der 6-Wochen-Frist mit, dass Rechnungslegung erfolgen soll. Die Rechnungslegung liegt jetzt vor.

    Gem. § 1873 BGB muss die RL jetzt dem Betroffenen übersandt werden.

    Übersendet ihr die Rechnungslegung? Übersendet ihr Kopien? Übersendet ihr das grobe Gerüst (Vermögensaufstellung und Buchungslisten?

    Wenn ich mich stumpf an das Gesetz halte, müsste ich die RL wohl so, wie sie eingereicht wurde, an den RA des Betroffenen übersenden, mit Hinweis, dass gerichtliche Prüfung erfolgt, wenn innerhalb von 6 Wochen die Rückgabe erfolgt und eine Prüfung durch das Gericht verlangt wird.

    Bei der Variante stört mich, dass es am Ende heißt, das Gericht hat Belege verschludert, die der Betreuer behauptet, eingereicht zu haben und der Betroffene behauptet, nie mit der RL erhalten zu haben.

    Alle RL Unterlagen kopieren gefällt mir auch nicht und nur das grobe Gerüst zu übersenden, hilft dem Berechtigten nicht wirklich, weil er die Belege zur eigenen Prüfung ja bräuchte.

    Zum anderen:

    Nach ggf. erfolgter Prüfung, an wen gebe ich die Unterlagen dann heraus?

    Wir haben hier zwei Meinungen

    meine Mindermeinung - Adressat der Schlussrechnung ist der Berechtigte, daher würde nach erfolgter Prüfung dieser das Prüfergebnis und alle Unterlagen erhalten

    Gegenmeinung - der Berechtigte erhält das Prüfergebnis, die weiteren Unterlagen gehen zurück an den Betreuer, da dieser zur Herausgabe an den Betroffenen verpflichtet ist.

    Diese Meinung durchschaue ich nicht wirklich, wenn Adressat der Schlussrechnung der Berechtigte ist und das Gericht aus Fürsorgegründen nur die Erstellung überwacht (Jürgens, Betreuungsrecht) und weiterleitet, verstehe ich nicht, was eine Rückgabe an den Betreuer sollte, da dieser die Unterlagen ja bereits mittelbar über das Gericht an den Berechtigten herausgegeben hat.

    Wenn man die Originalunterlagen an den Berechtigten übersendet und dieser keine Prüfung der Unterlagen durch das Gericht verlangt, könnte man dem Betreuer ja auch nichts zur Herausgabe an den Berechtigten zurückgeben, oder?

    Ich fühle mich verwirrt.

    Es wäre wirklich toll, wenn mich jemand insgesamt erhellen würde. ?( :/