Ich bitte die Diskussion auf beiden Seiten wieder sachlich zu führen, da ich ansonsten den Thread schließen muss!
Beiträge von Mel
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Du musst zwischen den Aufwendungen und der Vergütung unterscheiden. Die Tätigkeiten, die nach RVG abgerechnet werden, stellen Aufwendungen nach § 1835 Abs. 3 BGB dar. Damit ist es keine Vergütung. Die Aufwendungen darf sich der Nachlasspfleger entnehmen, wenn er die Vermögenssorge hat. Schau Dir diesbezüglich mal die Kommentierung im Palandt, 75. Auflage zu § 1835 BGB (Rand Nr. 3f) an. Dort steht einiges zur Geltendmachung der Ansprüche.
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Wir haben ein Schreiben unseres JuMi erhalten, welches über das Inkrafttreten zum 01.04.2017 informiert. Daher bin ich davon ausgegangen, dass es auch verkündet ist.
Wird in dem Schreiben eine Fundstelle im BGBl. erwähnt?
Nein, leider nicht.
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Wir haben ein Schreiben unseres JuMi erhalten, welches über das Inkrafttreten zum 01.04.2017 informiert. Daher bin ich davon ausgegangen, dass es auch verkündet ist.
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PS.: Die von dir gewählte Schriftgröße ist eine Herausforderung.
Ich weiß. Ich kann es leider hier nicht ändern. Egal welche Größe ich wähle, es kam immer das dabei raus.:(
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Der neue Schonbetrag ist durch. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2017 der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zugestimmt (BR-Drs. 50/17 Beschluss). Sie tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
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Der Bezirksrevisor folgt wohl der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 – I-15 Wx 203/15 –. Danach ist der Erbanteil im Rahmen der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
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Komisch. Die Verlinkung geht bei mir auch nicht. In der Vorschau funktioniert es noch, im Beitrag dann nicht mehr. Wenn man aber über die Suche "EU Nachlasszeugnis eingibt" wird die Seite der EU mit den Vorlagen als Word-Dokument und PDF ausgeworfen.
So, wenn der Thread unsere Verlinkung nicht will, tricksen wir eben. Seltsamerweise funktioniert die Verlinkung im Testbereich. Hier also der Link zum Link.
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Ich würde eine Mitschrift des Gesagten anfertigen und diese dann übersenden. Ggf. mit dem Angebot, das Originalvideo in den Gerichträumen anzusehen.
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S. dazu auch die Diskussion hier.
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Das wäre der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB.
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Stundenansatz: Kalendermonatsweise Betrachtung
Zahlungspflichtiger: Stichpunktbetrachtung zum Zeitpunkt der Antragstellung/AuszahlungGründe:
SuFuGenau. S. insbesondere hier auf der letzten Seite.
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S. u.A. auch den Thread hier.
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Dankeschön. Dann werde ich dort mal nachfragen.
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Hat irgendjemand von Euch schon Infos, wo man als Behörde weiterhin Auskünfte vom KSD bekommt? Auf der Homepage steht weiterhin nur, dass der Suchdienst aufgelöst wurde, aber für behördliche Auskünfte gesorgt werden soll. Leider steht dort noch immer nicht wie.
Ich habe nun einen Fall, in welchem ich das dortige GA benötige, da die Angehörigen es nicht mehr haben. -
Siehe die Diskussion hier und den weiteren darin verlinkten Thread.
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Das finde ich eine gute Aktion.:daumenrau
Da notiere ich erst einmal, was mir so an Verbesserungen bzgl. der Ausschlagungserklärung einfällt bzw. welche Angaben in der Urkunde das Arbeiten wesentlich besser machen:
- Vollständiger Name, Geburts- und Sterbedatum des Erblassers,
- Verwandtschaftsverhältnis des Erklärenden zum Erblasser oder auch Grund der Berufung bei testamentarischer Erbfolge
- Angabe seit wann Kenntnis vom Erbanfall besteht
- Angabe der nächstberufenen Erben, möglichst mit Namen und Anschriften
- bei Minderjährigen: Angabe der Sorgeberechtigung und ggf. des weiteren Sorgerechtsinhabers, falls nur ein Elternteil erklärt, welcher nicht allein Sorgeberechtigt ist
- Belehrung über die Notwendigkeit der fam. oder betreuungsgerichtl. Genehmigung, und Angab, ob ein solcher Antrag bereits gestellt wurde wenn Betreuer, Vormund oder der nicht vorher erbberechtigte alleinsorgeberechtigte Elternteil handeltDiese Angaben sind für unsere weitere Sachbearbeitung wichtig und müssen ganz oft nachgefordert werden.
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Wie Frog.
Evtl. hilft diese Entscheidung ein wenig:
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 - 2 W 197/05Zitat von OLG SchleswigOb der Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung (§§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1909i I BGB) materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden (Jürgens/Klüsener, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1890 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, § 1890 Rn. 22). Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hierzu mit Zwangsmitteln anhalten (MünchKomm/Wagenitz, 4. Aufl., § 1890 Rn. MUEKOBGB 4 BGB § 1890 Randnummer 9).
Passt zwar nicht zu 100%, aber der Grundgedanke ist m.E. übertragbar. Wenn schon ein Anspruch bei nicht vollständiger Auskunft besteht, dann doch auch, wenn gar keine RL eingereicht wird.
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2. kann ich als Betreuungsgericht schlecht von Amts wegen veranlassen, oder (also einen Hinterlegungsantrag stellen)?Warum nicht? Weil dies nach meinem Verständnis Aufgabe des ehemaligen Betreuers ist. Ich will auch nicht, dass das ggf. unter den Ehrenamtlern vielleicht Schule macht (Hab das Sparbuch mit ans Gericht gesandt, die kümmern sich schon...) Das Betreuungsgericht ist in diesem Fall ein Dritter, welchem das Sparbuch nicht zusteht und der das Sparbuch nicht an den eigentlich Berechtigten aushändigen kann.
Würdest du da eine gewisse Zeitspanne abwarten, bis zu dem die Erbin mit Erbschein auftauchen kann. Oder zunächst an den Betreuer zurückgeben?
Als ich meine, sonst müsste ja in anderen Fällen jeder Betreuer nach dem Tod des Betroffenen sogleich vorhandene Sparbücher hinterlegen (da es bis zur Erbscheinserteilung dauert). Ist mir aber so noch nicht untergekommen.
Ich würde der Erbin eine Frist setzten und dann hinterlegen, wenn sie sich nicht meldet. Solange es keinen Erbnachweis gibt, für die unbekannten Erben, soweit der Nachweis dann schon vorliegt, für den Erben aufgrund Annahmeverzug hinterlegen.
Die Rücksendung an den Betreuer funktioniert doch auch nicht. Ich denke nicht, dass so etwas Schule macht. -
2. kann ich als Betreuungsgericht schlecht von Amts wegen veranlassen, oder (also einen Hinterlegungsantrag stellen)?Warum nicht? Das Betreuungsgericht ist in diesem Fall ein Dritter, welchem das Sparbuch nicht zusteht und der das Sparbuch nicht an den eigentlich Berechtigten aushändigen kann.