§§ 159, 160 FamFG sprechen von der pesönlicher Anhörung von Kind und Eltern. Anhörung des Jugendamtes ist in § 162 FamFG geregelt. Von persönlicher Anhörung steht da nichts. Hielte ich auch - gerade hier - für sinnlose Förmelei.
Beiträge von AKoehler
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In einem ähnlichen Fall habe ich der Terminsladung an die Mutter ein Scheiben (von mir) beigefügt, in dem ich die Auszüge aus dem Jugendamtsschreiben zitiert habe, die man der Mutter bedenkenlos zur Kenntnis geben kann. Allerdings waren das auch nur kurze Passagen.
Wieso willst Du den Vormund persönlich anhören? Vormund ist doch das Jugendamt, und das hat sich doch schon schriftlich geäußert.
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Ich glaube, mit Anfechtung meint Tom in #2 die Anfechtung der Ausschlagung, denn: Wird die Ehefrau durch Ausschlagung der Abkömmlinge Alleinerbin, wenn Erben 2. Ordnung vorhanden sind? Mitnichten! (Schönes Wortspiel, nicht wahr?)
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M.E. ist es hier für ein Aufgebot noch etwas früh. Was heißt "nicht auffindbar?" Keine Ermittlungsmöglichkeit über das EMA? Ggf. müsste das Nachlassgericht hier selbst ermitteln.
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Theoretisch ja, praktisch wohl vergebliche Liebesmüh.
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Bei der Nachlassabteilung sind wohl Erben bekannt geworden. Diese reagieren aber nicht und haben auch keinen Erbnachweis.
Dafür ist es wohl zu spät, wenn die eingangs genannte Frist abgelaufen ist. Eigentümer der Sachen ist nun das Land.
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Sachen jetzt bei der Hinterlegungsstelle liegen. Ich glaube, ich würde einen ortsansässigen Juwelier oder Schmuckhändler mal drübergucken lassen. Einen offiziellen Sachverständigen kann man immer noch einschalten, wenn die Sachen richtig wertvoll sein könnten.
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Ich würde der Nichterbin durch formloses Schreiben mitteilen, dass nichts veranlasst wird, da sie durch das Weglassen des zweiten Vornamens nicht beeinträchtigt ist.
2. z.d.A.
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Nein. Wer faltet nochmal Zitronen? Im Ernst: Bis auf einzelne Ausnahmen wird es das nicht geben.
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Warum keine Anfrage an das Einwohnermeldeportal, und wenn dort der Tod des Betroffenen vermerkt ist, kurzfristig das Testament eröffnen? Dann besteht Klarheit, wer die Erben sind, und alles weitere ist deren Sache.
Eine Sterbeurkunde ist für die Eröffnung nicht erforderlich.
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Genau! Siehe #11
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Und ich schicke ich dann bei 24 Erben, wenn einer Rechnungslegung begehrt nur die Auflistungen der rechnungslegung oder auch alle Belege in Kopie an alle Erben?
Dann muss ich im Zweifel ordnerdicke Stapel an zu kopierenden Belegen an eine Vielzahl von Erben versenden?!
Und das Nachlassgericht belibt dann auf den Kosten hierfür sitzen?
Kopie der Auflistung an ... senden
Zusatz: Die Belege können hier eingesehen werden.
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Gucken, ob der überlebende Ehegatte sich nach § 1493 As. 2 BGB verhält? Entspr. Anschreiben, vllt. nachdem die Sache für einen Monat verfristet war?
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Ob das Wort "Vergleich" nun ausdrücklich erwähnt wird oder nicht - wenn es ein Vergleich i s t , dann sind die Voraussetzungen des § 127a BGB erfüllt, und die Mutter kann aufgrund der Vollmacht ausschlagen. Und nach der Schilderung in #4 scheint ein gegenseitiges Nachgeben vorzuliegen, demnach wäre es ein Vergleich.
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Einfach beim Hinterleger nachfragen, ob sich der Betrag geändert hat. Wenn ja, soll er seinen Antrag formlos ergänzen, und nach dessen Eingang Annahmeanordnung über den neuen Betrag mit der Antragsergänzung verbinden.
Ansonsten wird - wie von FED beschrieben - die HL-Kasse ins Dreieck springen.
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... Zur Beschaffung der Urkunden würde jedoch eine Vollmacht durch das Gericht benötigt. Dieses Vorgehen wundert mich ein wenig. Kennt jemand von Ihnen ähnlich gelagerte Fälle? In der Vollmacht ist explizit erwähnt, dass das Amtsgericht keine Kosten trägt.
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Das leuchtet mir durchaus ein. Ich kann mich dunkel erinnern, so eine Vollmacht mal unterschrieben zu haben. Allerdings war es eine Vollmacht ohne jedes Rubrum, also eine de-facto-Generalvollmacht. So nicht! Daher habe ich händisch "In der Nachlasssache des N.N...." hinzugesetzt.
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... Bis zur Klärung / Nachweisung durch den o.g. Erbenermittler dürfte der Erbscheinsantrag in der Hauptsache zu verfristen sein, da andernfalls ja ggf. ein "falscher" ES in Umlauf gebracht würde. Seht ihr das auch? Die Erteilung des ES könnte sich somit ja noch monatelang hinziehen.
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Sehe ich auch so. Wenn es noch monatelang dauert, ist das eben so. Wenn sich die Sache sowieso schon seit Jahren hinzieht, kommt es da auch nicht mehr drauf an.
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Die beiden sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, so dass der eine auch Ansprüche gegen den anderen hat, z.B. auf Erbauseinandersetzung usw. Daher bejahe ich ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung.
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Ich habe es so verstanden, dass der Gläubiger keine Fiskuserbrechtsfeststellung beantragen will, sondern einen Erbschein, nachdem das Fiskuserbrecht bereits festgestellt ist. Der darauf gerichtete Antrag ist wohl als Anregung anzusehen.
Allerdings könnte ich mir gerade hier vorstellen, auf die eV zu verzichten, da es doch den Feststellungsbeschluss mit wohl vorangegangener öfftl. Aufforderung gibt.
Und schließlich: Kann der Gl. nicht erstmal bei der Bezirksregierung nachfragen, ob die freiwillig zahlen? Braucht er da einen Erbschein?
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Über die funktionelle Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls wurde schon viel diskutiert, aber ein Haftbefehl muss auf jeden Fall her. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Ordnungshaftbeschlusses ist nicht erforderlich und würde auch nicht reichen. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckung nach der ZPO, sondern nach der Justizbeitreibungsordnung.
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