Von meiner Seite aus würde ich auch die Eröffnung durchführen und entsprechend einen Protokollvermerk fertigen und übersenden.
Beiträge von creglingen
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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss greift wohl aktuell noch und wurde auch nicht zurückgenommen. Daher würde ich nach Anhörung des Schuldners die verschärfte Pfändung anordnen.
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Soweit sich da tatsächlich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, würde ich auch zur gesetzlichen Erbfolge tendieren. Da selbst jemand zu bestimmen oder zu weitgehend auszulegen würde ich nicht.
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Ich handhabe es so das ich normalerweise einen Entwurf mitschicke, bei Anträgen die hier eingehen bearbeite ich diese unabhängig davon, ob ein Entwurf dabei ist oder nicht.
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Würde mir ebenfalls ausreichen.
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Bei meinen 2 Dienststellen in denen ich in diesem Bereich tätig war, kenne ich es so, dass bei Gleichlauf mit dem BezRev keine Übersendung erfolgte, lediglich bei einer Abweichung wurde förmlich zugestellt.
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Die § 765a ZPO Sachen bleiben dann noch übrig und die § 788iger Sachen. Persönlich habe ich allerdings nichts gegen die Übertragung, die große Lust an M Sachen ist im Laufe der Zeit zur extrem großen Last geworden.
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Eigenbemühungen sind aus meiner Sicht auf jeden Fall nachzuweisen, am sinnvollsten durch den bisherigen Schriftverkehr.
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Vor einigen Jahren hab ich mir als Württemberger ähnliche Gedanken gemacht, und hab dann mit 29 das Studium begonnen. Ja es war nicht einfach und durchaus hart, es gab plötzlich kein Wochenende mehr, zumindest nicht im gewohnten Umfang. Das juristische Denken, das Sammeln der vielen kleinen Arbeitspunkte in den Klausuren war ungewohnt. Aber letztlich hab ich es durchgezogen und bin sehr froh drum, der Verdienst hat sich inzwischen so schlecht nicht entwickelt und freie Wochenenden gibt es inzwischen auch wieder.
Aus meiner Sicht spricht nichts gegen den Aufstieg.
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Der Beruf des Rechtspflegers ist für mich wirklich toll, facettenreich, sonst hätte ich mich vor knapp 20 Jahren als Aufstiegsbeamter nicht durch das Studium gekämpft. Bürgerkontakt ist für mich eine sehr wichtiger Punkt, im Bereich des Nachlasses und der Betreuung freue ich mich in der Regel drüber. Und ein Besuch im Pflegeheim lässt dann doch teilweise manches eigene Problem zum Problemchen werden.
Im Bereich Zwang,- Beratungshilfe und Rechtsantragsstelle kann ich auf den Bürgerkontakt inzwischen recht gut verzichten. Man hat vieles einfach zu oft gehört und wurde auch zu oft angelogen.
Von meiner Seite aus würde ich dennoch keinem jungen Mann zum Rechtspflegerstudium raten, die Bedingungen sind inzwischen einfach zu schlecht geworden. Belastungszahlen die nicht mehr realistisch sind, Gesetze die handwerklich nicht mehr so passen wie es sollte und auch meine persönliche (!) Erfahrung, dass Home Office, Tele-Arbeit leider zu oft zur Rosinenpickerei bezüglich der Geschäftsverteilung genutzt wird, die Kollegialität verloren geht.
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Da hätte ich schon ein Problem damit so eine Weisung zu erteilen. Die Betreuung selbst führt der Betreuer und er trifft somit auch die Entscheidungen, nicht das Betreuungsgericht. Sicher bin ich auch ein Freund von regelmässigen Besuchen und Kontakten, aber es muß zielführend und sinnvoll sein, und gerade in der geschilderten Lage ist es eher nicht zielführend.
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So sehe ich es auch, das voraussichtliche Alter der Kinder spricht m.E. nicht dafür das diese nicht mehr am Leben sind. Und zumindest für das in London aufhältige Kind sollten sich Ermittlungsansätze ergeben.
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Falls sich jemand vorher fernmündlich angekündigt hat, habe ich bereits darum gebeten, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen und dies zum Termin mitzubringen. Da gab es im Termin schon eine gewisse Grundlage und man konnte relavante Punkte ausführlicher beschreiben und Nebensächlichkeiten kurz halten bzw weglassen.
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Aus meiner Sicht gibt es hier keinen Genehmigungstatbestand, soweit das ganze finanziell darstellbar ist, auch auf Dauer betrachtet und der Wille des Betroffenen frei ist, würde ich zustimmen.
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So sehe ich es auch - und gerade im Nachlasspflegschaftsverfahren wird ja niemand eingeschränkt, wie dies bei einer zu weitgehend angeordneten Betreuung der Fall ist.
Da sind aber die Grenzen auch klar vorgegeben.
Bei einer Nachlasspflegschaft ist doch oft noch nicht zwingend absehbar, was letztlich aus der Sache wird.
So manches vermeintlich kleine Verfahren hat dann doch plötzlich eine ziemliche Größe und Dynamik bekommen, und dann noch zusätzlich einen Erweiterungsantrag stellen zu müssen hält nur auf.
Und wenn die Erbenermittlung in der III Erbordnung wirklich keinen Sinn macht, wird der Nachlasspfleger normalerweise das auch trotz Aufgabenkreis nicht machen und mit ein paar wenigen Sätzen entsprechend begründen.
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Nach dem aktuellen Stand würde ich die normale Anhörung durchführen und dann entsprechend entscheiden. So ein klares Ergebnis zu § 14 HeimG lässt sich wohl eher nicht finden.
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Wurde damals 2011 A10 und 2018 dann A11
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Letztlich dürfte eine pauschale Aussage eher nicht möglich sein, da zuviele Einzelfälle zu beachten sind. Und das Homeoffice differenziert zu bewerten ist, sollte unstreitig sein.