Beiträge von schnotti

    Guten Morgen,

    wie seht ihr das? Bedingte Vollmacht oder Anweisung an den Notar und dann unbedingte Vollmacht?

    Es soll die Auflassung vollzogen werden. Diese ist in der Urkunde enthalten und auch der Käuferantrag. Dann folgt:

    Der Verkäufer erklärt jedoch ausdrücklich noch nicht die Bewilligunf zu Umschreibung.

    Diese soll der Notar in Vertretung erklären, wenn die Kaufpreiszahlung wie vereinbart nachgewiesen ist.

    Guten Morgen,

    nach 2 Jahren ereilt mich wieder eine Regelung nach § 1010 BGB mit anderem Inhalt. Ich habe schon in den vorstehenden Kommentar nachgelesen, so richtig finde ich aber nichts.

    Vorgeschichte:

    Im GB sind unter BVNr. 1 13 Flurstücke eingetragen. Eigentümer sind A und B zu je 1/2.

    Es erfolgt zunächst eine Teilung der Flurstücke in selbstständige Grundstücke.

    12 Grundstücke bleiben. Das 13. Grundstück - ein Wegegrundstück - wird gem. § § IV, V GBO in 1712 Anteil geteilt und den 12 Grundstücken zugeordnet.

    Dann wird bzgl. der 1/12 Anteile folgende Vereinbarung nach § 1010 BGB zugunsten der übrigen 1/12 getroffen:

    a) Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Grundstücks tragen die Miteigentümer entspr. ihren Anteilen.

    Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen der Ver- und Entsorgung tragen nur die Miteigentümer, die diese Anlagen nutzen, auf dem Umfang der Nutzung kommt es nicht an, Klarstellung soweit in Miteigentümer z.B. nur einen Teil, des Abwasserkanals nutzen, so tragen sie dennoch die Kosten für den gesamten Kanal und aller weiteren Anlagen entspr. ihrem Anteil

    b) die Verkehrssicherung des Grundstücks obliegt den Miteigentümern gemeinsam (hinsichtlich der Kosten nach Anteilen) Dies gilt insbesondere für Räumen von Schnee und Streuen von Eis.

    c) Kosten für Beseitigung von Schäden, welche durch das Alleinverschulden eines Miteigentümers entstehen, hat dieser Allein zu tragen.

    d) Das Grundstück dient der Erschließung der künftigen Hausgrundstücke. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Es dürfen auch keine Materialien oder andere die Ein- und Ausfahrt beeinträchtigende Gegenstände gelagert werden. Das Abstellen von Fahrzeugen zum Ein- und Austeigen und zum Be- und Entladen ist jedoch gestattet.


    e) Solange die Erschienenen (also hier A und B ) bzw. einer von Ihnen Miteigentümer ist, sind sie/ist er berechtigt das Grundstück für Baumaßnahmen auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken entschädigungslos zu nutzen, z.B. als Zuwegung, Stellfläche. Sie dürfen/er darf die Nutzung Dritten überlassen, insbesondere bauausführenden Unternehmen. Die dadurch verursachten Schaden haben die Erschienen zu beseitigen (Wiederherstellungspflicht).

    Sind alle unter a) bis e) gemachten Verwaltungs- und Nutzungsvereinbarungen eurer Meinung nach eintragungsfähig?

    Guten Morgen,

    Die Einbringung des Grundstücks erfolgt als sonstige Zuzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 HGB.

    Eingetragener Eigentümer ist E.

    E war Geschäftsführer von beiden GmbHs.

    ES ist der neue Geschäftsführer, der später nach Eintragung im HR und nach den ganzen Verträgen, die GmbH übernommen hat.

    Die Identität der GmbH in Gr. mit HRB 123 GmbH wurde durch den Notar erklärt.

    E-Beteiligungs GmbH hat nur die E Grundstücks GmbH gegründet. Alleiniger Gesellschafter der GmbHs ist E.

    E ist im Grundbuch eingetragen.

    E überträgt das Grundstück an die E Grundstücks GmbH. (Vertrag 04/2023). Eintragung der E Grundstücks GmbH in 05/2023. GF-Wechsel von E auf ES im Register eingetragen 11/2023. Antrag auf Eintragung Eigentumswechsel 08/2025

    Notar hat in Übertragungsvertrag eine Bescheinigung nach § 21BNotO enthalten, dass aufgrund der vorliegenden Gründungsurkunde die E Grundstücks GmbH gegründet wurde und E zum alleinvertret. und von § 181 BGB befreiten GF bestellt ist.

    Weiterhin hat er eine Identitätserklärung eingereicht, dass die E Grundstücks GmbH eingetragen in HRB123 mit der GmbH i.Gr. identisch ist.

    Ich habe in einer Zwischenverfügung folgende Nachweise verlangt:

    Gründungsurkunde, Nachweis GF Bestellung sofern nicht in Gründungsurkunde enthalten und Nachweis, dass GF zum Abschluss des Rechtsgeschäfts vor Registereintragung ermächtigt war.

    Nun antwortet der Notar wie folgt

    er übergibt zunächst die Gründungsurkunde(04/2023)

    In dieser taucht E als GF der E Beteiligungs GmbH auf und nicht im eigenen Namen. Dann wird gesagt, dass der Gesellschafter die E Beteiligung GmbH die E Grundstücks GmbH gründet.

    GF E wird auch bestellt.

    Es ist jedoch keine Erklärung vorhanden, dass er vor Registereintragung schon Eigentumswechsel tätigen kann.

    Der Notar erklärt weiter dass dieser Nachweis auch nicht erforderlich ist, weil Gesellschafter, GF und Eigentümer ein und dieselbe natürliche Person ist und weitere Personen nicht vorhanden sind.

    Somit kann er als Alleingesellschafter uns Alleingeschäftsführer auch ohne ausdrückliche Erklärung vor Registereintragung handeln, da er nur allein bei beiden GmbHs vorhanden ist und in seinem Handeln die Ermächtigung vor Registereintragung zu sehen ist.

    Mich verwundert zunächst, warum eine andere GmbH eine neue GmbH gründet und es stellt sich mir die Frage, ob der Nachweis der Ermächtigung vor Registereintragung bei einem Allein GF/Gesellschafter wirklich in seinem Handeln zu erblicken ist?

    Hallo

    E ist Eigentümer eines Grundstücks und bestellt in 2 Urkunden für A und B jeweils ein Nießbrauchrecht mit folgenden Inhalt:

    Urkunde 1 Nießbrauch für A:

    1. Ich gewähre A auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück ranggleich mit dem Nießbrauchrecht zugunsten von B

    2. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass sich die Ausübung des Nießbrauchrechts auf den sich auf dem Grundstück befindlichen Anbau beschränkt.

    3. § 1041 Abs. 1 BGB ist abbedungen, dem Eigentümer obliegen sie Er- und Unterhaltung des Grundstücks, insbesondere sind die erforderlichen Schönheistreparaturen regelmäßig durch zu führen.

    Kosten für Wasser usw hat der Berechtigte zu tragen.

    4. Bewilligung und Antrag

    5. Im GB nicht eintragungsfähige Bestimmungen dieser Urkunde gelten lediglich als schuldrechtlich vereinbart. Weiter wird schuldrechtlich vereinbart, dass die Rechte unentgeltlich gewährt werden.

    Urkunde 2 Nießbrauch für B:

    1. Ich gewähre B auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück ranggleich mit dem Nießbrauchrecht zugunsten von A

    2. Schuldrechtliche wird vereinbart, dass sich die Ausübung des Nießbrauchrechtes nicht auf den auf dem Grundstück befindlichen Anbau erstreckt.

    3. § 1041 Abs. 1 BBG ist abbedungen, dem Eigentümer obliegen sie Er- und Unterhaltung des Grundstücks, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen regelmäßig durch zu führen.

    Kosten für Wasser usw hat der Berechtigte zu tragen.

    4. Bewilligung und Antrag

    5. Im GB nicht eintragungsfähige Bestimmungen dieser Urkunde gelten lediglich als schuldrechtlich vereinbart. Weiter wird schuldrechtlich vereinbart, dass die Rechte unentgeltlich gewährt werden.

    Meine Fragen:

    Ist Punkt 2 möglich? bzw. hat es mich nicht zu interessieren, dass der Nießbrauch schuldrechtlich eingeschränkt wird in den Nutzungen?

    Punkt 3 ist laut Schöner Stöber Rd. 1375 S. 675 Unabdingbar oder ist hier was anderes mit gemeint?

    Durch Punkt 5 können doch nicht die vorstehenden Punkte geheilt werden bzw erreicht werden, dass die Nießbräuche eingetragen werden. Bestimmtheitsgrundsatz? Es weiß doch kein Dritter was dinglich und was schuldrechtlich möglich ist.

    Guten Tag#

    im Grundbuch sind A, B, C und D in Erbengemeinschaft eingetragen. A ist laut Erbschein nur Vorerbe und befreit.

    Die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist unterblieben nach Schöner Rd. 3509 6. Anstrich.

    Es ist eine Eigentumsumschreibung auf einen Dritten beantragt

    Jetzt habe ich weiter gelesen, dass die Verfügungsbeschränkungen für A bei einer Gesamthandsgemeinschaft nicht greifen Rd. 3487 e.

    Bedeutet das, dass ich den Eigentumswechsel vollziehen kann und eine Anhörung der Nacherben auch entfällt?

    Muss nochmal nachhaken:

    Im Grundbuch ist die A GbR bestehend aus den Gesellschaftern B und C eingetragen.

    Nun erhalte ich einen Grundbuchberichtigungsantrag, dass die GbR auf eine D GmbH & Co KG aufgrund Änderung der Rechtsform (identitätswahrend) zu berichtigen ist.

    Erklärt wird zunächst, dass B und C ihre Anteile sämtlichst an D und die D GmbH veräußert haben.

    Dan wurde die Änderung der Rechtform in die KG erklärt.

    Es folgen dann die Bewilligungen von B, C , und D GmbH. D hat nicht bewilligt.

    Auf die o.g. Entscheidung des OLG wurde verwiesen.

    Brauche ich nicht auch die Erklärung des Gesellschafters D? Kann ich die Grundbuchberichtigung vollziehen, wenn D die Grundbuchberichtigung noch nachgenehmigt?

    Mich verwirrt die Erklärung, dass die Anteile veräußert wurden. Eine Eintragung als eGbR ist nicht erfolgt.

    Hallo

    Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit Wegerecht eingetragen.

    Gesamter Inhalt war und ist : Der Käufer bewilligt und beantragt zu lasten Kaufgrundstück 1 für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 2 und 3 ein Wegerecht ( Recht zum Gehen und Fahren) in das GB einzutragen.

    Aus der Urkunde ist nur noch der Hinweis unter § 2 Kauf vorhanden, dass dem Käufer bekannt ist , dass er für die Grundstücke 2 und 3 ein uneingeschränktes Wegerecht einzuräumen hat.

    ein Lageplan war nicht Bestandteil der Urkunde.

    Nun geht die Bewilligung der Eigentümerin der Grundstücke 2 und 3 ein, dass das Wegerecht konkretisiert werden soll, weil durch die damalige Bewilligung" der Ausübungsbereich nicht genau festgelegt werden kann" .

    Der Ausübungsbereich wird nunmehr beschrieben bzw. auf eine bestimmten Bereich festgelegt und auch ein Lageplan mit Einzeichnung wird eingereicht.

    Das GB der Grundstücke 2 und 3 ist lastenfrei

    Das GB des Grundstücks 1 ist belastet in Abt. II nachrangig mit einer weiteren Grunddienstbarkeit Wegerecht (Nachbargrundstücke gleicher Weg fortführend) und einer bpD in Abt. III ist ein Sihyp eingetragen.

    Zunächst mal bin ich der Meinung , dass nicht die Eigentümerin d r herrschenden Grundstücke nur die Bewilligung abgeben muss, sondern eigentlich auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks. Dieser hat nur formlos den Antrag auf Eintragung gestellt

    Weiterhin würde ich alle nachrangingen Rechte zustimmen lassen.

    Aber mein Problem ist, dass ich nach meiner Meinung die Änderung gar nicht eintragen kann, weil vorher ein Ausübungsbereich rechtsgeschäftlich gar nicht bestimmt war. Wenn nichts gesagt ist, ist doch der Ausübungsbereich das gesamte Grundstück und einer beliebigen tatsächlichen Ausübung überlassen.

    Wenn jetzt der Ausübungsbereich geändert werden soll, kann das nicht im Grundbuch eingetragen werden nach Rd 1164, weil die Bestimmung des Ausübungsortes damals der tatsächlichen Ausübung überlassen wurde bzw. nicht geregelt wurde und die Ausübungsverlegung nicht den Inhalt der Dienstbarkeit berührt.

    Oder sehe ich das falsch? Wenn es doch möglich ist, welcher Rang ist gegeben?

    Es wird im August 2025 Antrag auf Eigentumswechsel aus einer Urkunde von 2022 gestellt.

    Eigentümer ist E. Erwerber ist eine A GmbH i.G. in der Urkunde.

    In der Urkunde(Grundstücksvertrag) vom 01.05.2022 wird gem. § 21 BNotO bescheinigt, dass aufgrund der dem Notar in Urschrift vorliegenden Gründungsurkunde, dass die GmbH am 01.05.2022 gegründet worden ist und E zum alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten GF bestellt ist.

    Weiter reicht der Notar eine Identitätserklärung ein, dass die im HR HRB 11111 eingetragene A GmbH mit der in der Gründungsurkunde genannten A GmbH iG identisch ist.

    Ich habe das HR eingesehen. Die GmbH nebst GF ist im Juni 2022 eingetragen worden. Im November 2022 ist schon ein Wechsel des GF erfolgt. E ist nicht mehr GF.

    Laut 993 a Stöber sind ja Gründungsurkunde, GF-Bestellung und ggfs. Nachweis dass der GF das Geschäft schon tätigen konnte durch Einreichung der entsprechenden Urkunde nachzuweisen.


    Kann dies durch § 21 BNotO ersetzt werden? Reicht dann inhaltlich die obige Erklärung nach § 21 BNotO aus? (mehr steht nicht in der Erklärung)

    Weiter Frage. Ist der GF Wechsel beachtlich?

    Ich muss mich hier mal nach vielem Lesen ran hängen

    A und B sind in GbR eingetragen im GB.

    Nun wir von A die Berichtigungsbewilligung vorlegt, dass B durch Kündigung im Mai 2023 zum 31.12.2023 ausgeschieden ist und im Gesellschaftsvertrag gesagt wird, dass die GbR vom verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird. Weiter wird erklärt, dass mit Ausscheiden des vorletzetn Gesellschafters die GbR liquidationslos erloschen sei und damit die GbR im Wege der Rechtnachfolge auf Á übergegangen ist und A nunmehr als Alleineigentümer einzutragen ist, was dann bewilligt wird.

    Auf Nachfrage von mir wurde nun vorgelegt wird Kündigung von B in Kopie und ein Gesellschaftsvertrag in Kopie ohne Datum mit folgenden Inhalt:

    § 1 Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte zum 01.01.2016.

    § 10 Jeder Gesellschafter kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Jede Kündigung muss mit eingeschriebenen Brief gegenüber allen Gesellschaftern erfolgen. Mit Wirksamkeit der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

    Ist dies ausreichen zur Eintragung des A als Alleineigentümer.?

    Benötige ich eine UB?

    Sind die Kopien nebst Berichtigungsbewilligung überhaupt ausreichend bzw ausreichend, wenn diese noch im Originla vorgelegt werden nebst dem eingeschriebenen Brief?

    Kann ich die Kündigung überhaupt prüfen?

    Oder benötige ich die Bewilligung des B auch noch?

    Inhalt des handschriftlichen Testaments sind nur die 2 Sätze.


    Wir, M und V, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erbe des Letztversterbenden ist unser Sohn D.

    Sorry Bzgl. D gibt es einen Erbschein Alleinerbe M. In Erbscheinsakte bzw. Antrag ist aufgeführt ledig udn kinderlos, was ja dann eidesstattlich versichert wird.

    Guten Morgen,

    ich komm gerade nicht klar.

    D ist im GB als Eigentümer eingetragen. D ist 2022 verstorben und von seiner Mutter M allein beerbt worden.

    M hat nun mit V( Vater von D und Ehemann M) ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament 2011 errichtet, wonach sich M und V gegenseitig einsetzen und Schlusserbe ist D. Keine weitere Erklärungen bzgl. Ersatzerben usw.

    V ist 2021 bereits verstorben.

    M hat 2023 ein notarielles Testament errichtet und erklärt, dass sie an das Testament von 2011 nicht mehr gebunden ist, weil D verstorben und kinderlos = für sie gleich ohne Ersatzerben vorverstorben ist.

    Sie setzt nun im Testament A und B zu erben ein . Dies sind laut NL-Akte die Nachbarn.

    A und B beantragen nun die GB-Berichti8gung.

    Kann ich Sie aufgrund des not. Testaments A und B eintragen? Ist die Bindungswirkung des 1. Testaments wirklich erloschen?

    Guten Morgen,

    ich bin im Prüfungsverfahren § 120 a ZPO

    A erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zusätzlich erhält A eine Opferpension gem. § 17as StrRehaG.

    Nach Lissner Rd. 35 ist diese Opferrente Einkommen.

    A erhebt nun Widerspruch und legt ein Schreiben vor, in dem die Behörde bestätigt, dass die Opferpension eine Entschädigung ist, die dem Betroffenen nur selbst zusteht und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen weder als Einkommen noch als vermögen herangezogen werden darf § 16 o.g. Gesetz.

    Ich habe angerechnet. Ich bin auch davon ausgegangen, dass die weiter Rente keine einkommensabhängige Sozialleistung ist

    Wie seht ihr das? Liege ich falsch? Wenn die Opferrente berücksichtigungsfähig ist, muss nämlich eine Rate gezahlt werden.