Hallo
E ist Eigentümer eines Grundstücks und bestellt in 2 Urkunden für A und B jeweils ein Nießbrauchrecht mit folgenden Inhalt:
Urkunde 1 Nießbrauch für A:
1. Ich gewähre A auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück ranggleich mit dem Nießbrauchrecht zugunsten von B
2. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass sich die Ausübung des Nießbrauchrechts auf den sich auf dem Grundstück befindlichen Anbau beschränkt.
3. § 1041 Abs. 1 BGB ist abbedungen, dem Eigentümer obliegen sie Er- und Unterhaltung des Grundstücks, insbesondere sind die erforderlichen Schönheistreparaturen regelmäßig durch zu führen.
Kosten für Wasser usw hat der Berechtigte zu tragen.
4. Bewilligung und Antrag
5. Im GB nicht eintragungsfähige Bestimmungen dieser Urkunde gelten lediglich als schuldrechtlich vereinbart. Weiter wird schuldrechtlich vereinbart, dass die Rechte unentgeltlich gewährt werden.
Urkunde 2 Nießbrauch für B:
1. Ich gewähre B auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück ranggleich mit dem Nießbrauchrecht zugunsten von A
2. Schuldrechtliche wird vereinbart, dass sich die Ausübung des Nießbrauchrechtes nicht auf den auf dem Grundstück befindlichen Anbau erstreckt.
3. § 1041 Abs. 1 BBG ist abbedungen, dem Eigentümer obliegen sie Er- und Unterhaltung des Grundstücks, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen regelmäßig durch zu führen.
Kosten für Wasser usw hat der Berechtigte zu tragen.
4. Bewilligung und Antrag
5. Im GB nicht eintragungsfähige Bestimmungen dieser Urkunde gelten lediglich als schuldrechtlich vereinbart. Weiter wird schuldrechtlich vereinbart, dass die Rechte unentgeltlich gewährt werden.
Meine Fragen:
Ist Punkt 2 möglich? bzw. hat es mich nicht zu interessieren, dass der Nießbrauch schuldrechtlich eingeschränkt wird in den Nutzungen?
Punkt 3 ist laut Schöner Stöber Rd. 1375 S. 675 Unabdingbar oder ist hier was anderes mit gemeint?
Durch Punkt 5 können doch nicht die vorstehenden Punkte geheilt werden bzw erreicht werden, dass die Nießbräuche eingetragen werden. Bestimmtheitsgrundsatz? Es weiß doch kein Dritter was dinglich und was schuldrechtlich möglich ist.