Beiträge von Sonea

    Du kannst Dir doch alle Eingänge im System ansehen, bevor es gedruckt wird, oder nicht?

    Im Grunde genommen würde ich Rechnungslegung, Bericht und den ein oder anderen Beleg drucken (wobei man dann schon genau wissen muss, welche Seite des .pdf Dokuments benötigt wird, dies den mit dem Druck befassten Kollegen mitteilen und dann drucken ... weiter weg zur Papierersparnis) ...

    Beschlüsse wird man auf Antrag schon machen, aber festgesetzt wird für den abgerechneten Zeitraum, nicht für eine ungewisse Zukunft.

    Wie begründet Ihr die Festsetzung?

    Formularmäßig wird hier angegeben, dass die Voraussetzungen nach § 8 VBVG gegeben sind.

    Das habe ich rausgestrichen und reingeschrieben, dass der Betreuer als Betreuer gem. § 18 VBVG seine Qualifikation schon nachgewiesen hatte, eine Registrierungsfiktion besteht und die geltend gemachte Vergütung sachlich und rechnerisch richtig ist.

    Allerdings kann natürlich der Fall eintreten, dass es nicht zu einer Registrierung kommt. Wie geht man dann mit den (dann wohl in Rechtskraft erwachsenen) Vergütungsbeschlüssen um?

    Wenn mir nachgewiesen wird, wer Erbe ist (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll), können diese welchen gerne Entlastungen erteilen.

    Hab ich keinen Nachweis - erkenne ich nicht an.

    Wer sagt mir denn, dass die Entlastenden nicht davor / danach ausschlagen? Wer sagt mir denn, dass nicht doch noch irgendwo ein Testament existert?


    Ja, meine Ausbildung befähigt mich dazu, die gesetzliche Erbfolge zu kennen und zu ermitteln (war mal ein ganz feiner Vorwurf eines oberschlauen Betreuers), aber die (widerlegbare) Legitimation hätte ich dann doch gerne.


    Und das hat sich m. M. n. durch die Reform nicht geändert, bzw. verlangt der (bekannte und legitimierte) Erbe die SRL nicht, ist's mir wurscht.

    Wenn man die gesetzlichen Definitionen aus dem §1817 BGB nutzt, wird es einfacher:


    der Rpfl ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RpflG zuständig für den Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Abs. 5 BGB (rechtliche Verhinderung), nicht für den Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinderung) § 1817 Abs. 4 BGB.

    Ich habe jetzt das erste Mal einen solchen Fall auf dem Tisch.

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen? Muss ich den Betreuten vorher persönlich anhören?

    Kannst Du den Bodenrichtwert ermitteln? Kurzgutachten des Katasteramtes? Einschätzung der belastenden Bank?

    § 26 FamFG bietet viele Möglichkeiten ;)

    Ich würde mit den obigen Möglichkeiten anfangen und ggfs. Fotos anfordern (wenn ich nicht gar selbst das Ding zumindest von außen betrachten kann).

    tom

    Ich gebe zu, der Begriff "Pflege- und Versorgungsvertrag" ist schlecht gewählt.

    In der Vereinbarung (aufgrund derer die Angehörigen-Betreuer dann auch mit einer rechtlichen Grundlage das Geld vom Betreutenkonto entnehmen können) wird eigentlich nur festgelegt, dass

    a) Miet- und Heizkosten xEUR betragen und der Betreute davon xEUR an die Betreuer aus seinen Einkünften zahlen muss

    b) Lebenshaltungskosten pauschal zur Deckung der Kosten des Betreuten entnommen werden können

    c) weitere Ausgaben (Bekleidung, Urlaub, Anschaffungen sonstiger Art) gesondert entnommen werden können (Belege sind aufzubewahren)

    d) bei Erhöhungen von Nebenkosten (Heizkosten bspw.) eine Neufassung der Vereinbarung nicht notwendig ist.


    Bisher waren alle glücklich damit, weil ich keinen Grund mehr habe, den Angehörigen vor den Bug zu fahren wegen unberechtigter Geldentnahmen.

    Oftmals sind die Kostenträger damit auch glücklich, weil sie den Sozialhilfebetrag dann ganz oder in Teilen an den Angehörigen direkt überweisen können (wurde oft gemacht, weil Mama oder Papa den Antrag gestellt haben; ja, toll ... und!?).

    Rechnungslegungen sind deutlich einfacher.

    Bei 1. lasse ich immer einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der einen Pflege- und Versorgungsvertrag abschließt.

    Darin werden dann die monatlichen Kosten inkl. Nebenkosten der Unterkunft, die auf die betreute Person entfallen, beziffert (mit Anpassungsmöglichkeit, sollten die Nebenkosten steigen). Für die Verpflegung wird meist ein Fixbetrag angegeben.

    Der Gesamtbetrag kann dann aufgrund des Pflege- und Versorgungsvertrages dem Konto der betreuten Person entnommen werden.

    Auf dem Taschengeldkonto befinden sich ca. 2.000,0 €. Die Betreuerin hat ohne Erfolg versucht, ein Sparbuch für den Betroffenen anzulegen. Es bleibt ihr wohl nichts anderes übrig, als ein Girokonto zu eröffnen.


    Warum ohne Erfolg? Falls es an einem fehlenden Ausweis des Betreuten hapert:-> § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV - es reicht der Betreuerausweis (!) und die SteuerID des Betroffenen.


    Die Kontoauszüge zum Taschengeldkonto werden hier immer vollständig vorgelegt, eben aufgrund Umbuchungen vom Girokonto, Zahlung von Versicherungen oder Rückzahlungen etc.


    Ich glaube, aufgrund des "zum täglichen Bedarf / für persönliche Anschaffungen" wird hier auf rd. € 400 gesetzt als Höchstbetrag.


    Wenn mir ein Betreuer erzählt, dass der Betreute selbst die Geldanlage NICHT wünscht, lasse ich das - sofern Geschäftsfähigkeit besteht - schriftlich vom Betreuten zur Akte reichen oder höre den Betreuten selbst an (je nach Höhe des Vermögens).

    Ich habe eine Anfrage von einer Betreuerin vorliegen, wie sie sich verhalten soll.


    Kurzer Sachverhalt:


    Grundstücksverkauf - Genehmigung - zeitliche Verzögerung anschließend wegen Unkenntnis über Zuständigkeit zur Einholung der Löschungsbewilligung - nach 18 Monaten endlich Umschreibung im Grundbuch.


    Die Käuferin möchte die Bereitstellungskosten für den Kredit vom Betreuten haben.
    Der Betreuer möchte - wenn überhaupt - nur anteilig zahlen.


    … das ist doch nichts, worüber ich mir auf dieser Seite des Schreibtischs Gedanken machen muss, oder?
    Das ist doch eher eine Rechtsberatungs- bzw. Haftungssache, richtig?


    Viele Grüße!

    Ich habe eine Anfrage von einer Betreuerin vorliegen, wie sie sich verhalten soll.


    Kurzer Sachverhalt:


    Grundstücksverkauf - Genehmigung - zeitliche Verzögerung anschließend wegen Unkenntnis über Zuständigkeit zur Einholung der Löschungsbewilligung - nach 18 Monaten endlich Umschreibung im Grundbuch.


    Die Käuferin möchte die Bereitstellungskosten für den Kredit vom Betreuten haben.
    Der Betreuer möchte - wenn überhaupt - nur anteilig zahlen.


    … das ist doch nichts, worüber ich mir auf dieser Seite des Schreibtischs Gedanken machen muss, oder?
    Das ist doch eher eine Rechtsberatungs- bzw. Haftungssache, richtig?


    Viele Grüße!

    Sehr interessant das alles.


    Mal anders herum gefragt. Was erzählt ihr denn den Betreuern in diesen Fällen während des Verpflichtungsgespräches - vor allem, wenn sie von sich aus keine Fragen stellen?


    Wir haben - zumindest hier in Sachsen - eine schöne, ausführliche, fast 40-seitige Broschüre ("Wegweiser für ehrenamtliche Betreuer"). Ich würde in den angesprochenen Fällen dann nichts anderes machen, als dem Betreuer das vorzulesen, was über diese Aufgabenkreise bereits in der Broschüre steht... :gruebel:


    Ich habe mir damals von Grisu ein schönes Verpflichtungsprotokoll geben lassen. Ich gehe auf das Allgemeine und die Besonderheiten bei den Genehmigungen ein, frage die Aufgabenkreise und die aktuelle Situation ab. Legitimationen erfolgt? Gab es Schwierigkeiten? Reicht der Aufgabenkreis? Hinweise auf Hilfen (ja, die Broschüre haben wir auch und schicken die auch fleißig raus … weiß der Fuchs, wer sie liest).

    Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.


    Wie wird das anderswo gehandhabt?


    Allein schon aufgrund der Genehmigungspflichten (ja, gibt es auch bei der Gesundheitssorge!) und des Überblicks (welches Familienbetreuer weiß ad hoc, ob die Aufgabenkreise ausreichen, was Genehmigungen sind, wofür es die braucht, welche Berichtspflichten es gibt …) lade ich grundsätzlich zum Verpflichtungstermin.
    Ich hatte erst neulich ein Geschwisterpaar, das ganz frei (weil unbedarft) die Wohnung gekündigt und geräumt hatte, weil Papi ja im Heim ist - Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Heimangelegenheiten … Fehlanzeige.