Beiträge von Sonea

    Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Allein schon aufgrund der Genehmigungspflichten (ja, gibt es auch bei der Gesundheitssorge!) und des Überblicks (welches Familienbetreuer weiß ad hoc, ob die Aufgabenkreise ausreichen, was Genehmigungen sind, wofür es die braucht, welche Berichtspflichten es gibt …) lade ich grundsätzlich zum Verpflichtungstermin.
    Ich hatte erst neulich ein Geschwisterpaar, das ganz frei (weil unbedarft) die Wohnung gekündigt und geräumt hatte, weil Papi ja im Heim ist - Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Heimangelegenheiten … Fehlanzeige.

    Das ist im Prinzip ganz einfach:

    1. Für den Betreuer ist das zu betrachtende Abrechnungsquartal 1. Mai bis 31. Juli
    Der 27. Juli liegt voll im Abrechnungsmonat Juli und ist daher nach der alten Vergütung zu berechnen. Der Betreuer erhält den neuen Satz ab dem 01.08.2019.

    2. Das Abrechungsquartal endet am 15.07.
    Der Betreuungsmonat 16.07.-15.08. ist nach altem Recht, die beiden Betreuungsmonate 15.08. bis 15.10. nach neuem Recht abzurechnen.


    Lütgens, Deinert und Fröschle vertreten die Meinung, dass taggenau abzurechnen, also ab dem 27.07.2019 neues Recht anzuwenden ist.

    Ich hänge mich hier mal dran …
    Ich habe das Problem, dass ein Betreuter ein Taschengeldkonto im Heim hat mit einem nicht unbeträchtlichen Guthaben im unteren vierstelligen Bereich.
    Ich habe den Betreuer gebeten, wenigstens einen Teil auf ein (vorhandenes) Sparbuch zu überweisen.
    Der Betreuer weigert sich.

    Wie geht Ihr bei sowas an die Sache ran?
    Beharrt Ihr auf Geldanlagen auf Sparbüchern (§§ 1806ff. BGB)? Oder sagt Ihr, dass alles bis zum Schonbetrag irgendwo auf einem wie auch immer gearteten Konto des Betreuten rumdümpeln kann?

    Viele Grüße.
    Sonea

    Die Kontoauflösung bedarf der Genehmigung.
    Der Abschluss der Sterbegeldversicherung nicht.
    Die Einsetzung des Betreuers als Begünstigter ist einer Schenkung gleichzusetzen. Die Bezugsberechtigung ist zu ändern auf "(gesetzliche) Erben" oder komplett freizulassen.

    Wie geht Ihr insgesamt damit um, wenn bisher aus der Staatskasse ohne förmlichen Beschluss ausgezahlt wurde, die Rückforderung erfolgt und die Betreuer dann - weil ja die Rückforderung wegen vorhandenem Vermögen erfolgt - neue Vergütungsanträge (ab und an auch mit "Korrektur" oder "Berichtigung" bezeichnet) einreichen und die gesamte Vergütung (auch für die Zeit, in der eben kein Vermögen vorhanden war) mit "vermögend" abrechnen?

    Eine förmliche Entscheidung ist bislang nicht ergangen, ok.
    Aber: durch den von den Betreuern gewählten Weg würde der Betreute ja zweifach zur Kasse gebeten ...

    Hab ich da einen Denkfehler?!

    Aber die Zeiträume, über die Rechnung zu legen ist, können verlängert werden. Ein gänzlicher Verzicht geht nicht. Keine Rechnungslegung ist allerdings notwendig, wenn der Betreuer kein Vermögen verwaltet bzw. der Betroffene ausschließlich über das entsprechende Vermögen verfügt hat.

    ... davon sehe ich meistens ab.
    Oftmals kann man dann bei der jährlichen Aktenvorlage doch noch das ein oder andere klären (sei es den zwischenzeitlich erfolgten Umzug zu prüfen oder die Ausschlagung zu genehmigen). Und ob ich jetzt jährlich prüfe oder nach drei Jahren alles ausbügeln muss ... ich wähle jährlich.

    Der im VV angegebene Wert ist ja meist nur eine grobe Schätzung der Beteiligten.
    Grobe Schätzungen differieren aber meist nach Interessenlage. Der Betroffene und sin Frouw haben mit Sicherheit mehr Interesse an einem Wert von € 250.000, ein Berufsbetreuer gibt relativ realistisch € 150.000 an, der ehrenamtliche Betreuer pendelt irgendwo dazwischen.

    Also bitte ich immer um Einreichung von
    - Brandkassenwert 1914 und wenn möglich
    - Vergleichswert des Katasteramtes.

    Dann nutze ich noch die hier im Forum angetackerte Wertberechnungstabelle und halte Kontakt zur Grundbuch- und K-Abteilung.
    Meist kommt dann was Vernünftiges raus ...

    Ich denke, diese zusätzliche Vergütung war vom Gesetzgeber als "Obolus" gedacht, dass Berufsbetreuer auf Ehrenamtler wechseln lassen, wenn nicht mehr viel zu regeln ist. Die Vergütung nach VBVG § 5 Abs. 5 ist in der Norm selbst als "voller Betreuungsmonat zusätzlich" beschrieben und soll u. a. den Aufwand der Übergabe an den Ehrenamtler decken.
    Dass der Betroffene zwischendrin verstorben ist, ist misslich, aber für den Berufsbetreuer bedeutet das m. M. n. keine Änderung am Anspruch.
    Da Du die Erben fragen kannst, ist wohl Vermögen da?! Hast Du den Bezi mal angerufen und nach seiner Meinung gefragt? Kommt sicherlich auch mal bei mittellosen Nachlässen vor. ;)

    Ich würde die Gebühr für die Entgegennahme ansetzen, eine Verfügung machen, dass ich zum Schluss gekommen bin, dass die Anfechtung unwirksam ist und daher der erteilte Erbschein nicht einzuziehen ist. Kopie der Verfügung an den "Bruder" mit der Feststellung, dass nach deiner Ansicht er weiter Miterbe ist. Ratschläge, was er jetzt tun soll, würde ich nicht machen.


    Das ist ja auch nicht unser Job.
    Das sollen ruhig die Mitglieder der Schwarzen Gilde machen. ;)