Was, wenn der Erstwunsch gar nicht das ZGBA war? Wenn man ausnahmsweise mal derjenige war, den die Hunde bissen - und man den letzten Ort, den man sich vorstellen kann, als Dienstort hat?!
Beiträge von Sonea
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allgemein zu Querulanten bei Antragstellung: Die nehme ich dann nicht einfach so dran, sondern mache Termin mit ihnen aus - wenn das Anliegen nicht gerade tatsächlich eilbedürftig ist.
Hier ist immer so viel los, da kann ich es mir nicht leisten, zwei Stunden mit offensichtlichem Quatsch zu verbringen, weil die nächsten drängeln.
Bei Querulanten, die auf Antragsaufnahme bestehen, mache ich Termin aus, zu dem sie dann noch evtl. fehlende Unterlagen mitbringen sollen. Wichtig: ICH bestimmte Ort, Zeit und Dauer dieses Termins. Die Querulanten nutzen ja zunächst erst mal die Überrumpelungssituation auf der RASt aus. Diese Chance haben sie bei mir nicht.
Man kann das Ganze ja nett verpacken: "In Ihrem speziellen Fall möchte ich mir Zeit für Sie nehmen. Sie haben sicherlich Verständnis, dass wir Ihr Anliegen hier nicht zwischen Tür und Angel besprechen, sondern" [es erfolgt bedeutungsschwerer Blick in den übervollen Terminkalender, erwartungsvolles Rascheln der Seiten und Einmerker, Zurechtrücken der Lesebrille auf die Nasenspitze und dann die erstaunte Verkündung eines kulanzweise dazwischengeschobenen Zeitfensters] "am xx.yy.zzzz, von ... bis ... Uhr. Da sehe ich gerade, bei Ihren mitgebrachten Unterlagen kämen wir heute ohnehin nicht weiter, bringen Sie das nächste mal noch bitte folgende Unterlagen (Passierschein A38:D) mit."
Die Quote des Wiedererscheinens ist dann auch gar nicht mehr so hoch.
Ich habe ja wirklich Verständnis für Antragsteller, die in welcher Weise auch immer Hilfestellung benötigen - gar keine Frage. Wenn sie ihre Behinderung oder andere Gebrechen aber nur vorschieben, um eine Vorzugsbehandlung zu erschleichen, dann bringt mich das auf die Palme. Es ist ja auch ein Schlag ins Gesicht der Behinderter, die ehrlich versuchen, kein Kapital aus Ihrer Behinderung zu schlagen und Hilfe nur da anfordern, wo sie sie auch echt benötigen.Den kann man bei mir auch erwerben. Allerdings kommt bei mir erschwerend hinzu, dass die Antragsteller sich aufgrund meiner knapp bemessenen Dienst- und Sprechzeit auch noch kurz fassen müssen.
Reines Vorlesen irgendwelcher Merkblätter oder Ausfüllhinweise hatte ich allerdings noch nicht.
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Wenn die Schulden nur als Paket stehen, aber aus dem Vermögen nicht bedient werden (bzw. trotz Bedienung noch das von Dir genannte Vermögen vorhanden ist) - warum soll die Staatskasse zahlen?
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Vielleicht findest Du mit dem Stichwort "Prolongation" auch noch das ein oder andere Thema, das Dir hilft.
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Als ich damals angefangen habe und von Verfügungstechnik etc. keine Ahnung hatte, hat mir eine Kollegin erklärt, wann ich was zu verfügen habe. Ich habe mir das dann aufgeschrieben (welche Situation, welche Verfügung), die Verfügung säuberlich für meine Unterlagen aufgeschrieben und auswendig gelernt. Und nach einiger Zeit hatte ich dann begriffen wie man generell verfügt, hatte die wichtigsten Standardsituationen von der Kollegin erläutert bekommen und nun konnte dann meine eigenen Verfügungen zusammenbasteln - auch für die noch nicht besprochenen Situationen. Vielleicht solltest Du Dir auch so eine Sammlung von "erlebt - gelernt" zusammenstellen, dann fängst Du auch nach dem Wochenende nicht wieder von vorne an.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHGenau so.
Am besten betitelt man das Ganze als Leid/tfaden ...
Nimm Dir einen Aktendeckel, die einzelnen Verfügungen, einige Blankoblätter und hefte alles in den Aktendeckel.
Dann kannst Du Dir zu jeder Verfügung Notizen machen: wann wird diese Verfügung gemacht? welchen Ermessenspielraum hat ein Rpfl? was ist davor / danach notwendig? Konsequenzen? Rechtsprechung. Beispiele.
Und dann kommst Du rein. Ich habe immer gut daran getan zu sagen, dass es in der Ausbildung das Rüstzeug gibt. Sechs Monate braucht man, um eine gewisse Routine in einem Dezernat zu bekommen, also nicht mehr bei jedem Eingang wie ein Ochs vorm Tore "HÄH?!" zu rufen. Und weitere sechs Monate, um den Laden rund laufen zu lassen.Also, atmen. Weitermachen. Bei Fragen fragen.
Alles wird. Gut. -
Ein klares "Nein!".
Zieht der Betroffene hingegen Früchte daraus (Zinsen) - die schon.
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Wenn beide Beklagte am gesamten Streitwert beteiligt sind - warum sollte die Berechnung falsch sein?
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Vielen Dank für die Antworten. Aber eine kleine Nachfrage noch, wieso bekommt der Richter bei meiner Zurückweisung der Genehmigung die Sache auf den Tisch? Ist doch eine Beschwerde und wandert dann zum Landgericht!?
Wenn das Landgericht dem Rechtsmittel aber nicht abhelfen kann, weil der Aufgabenkreis nicht vorhanden ist, muss Dein Richter nebenan wohl was unternehmen. Auf Antrag des Betreuers zum Beispiel den Aufgabenkreis erweitern. Weil der Betreuer mit allem anderen ja sogar beim Landgericht gescheitert ist. -
Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen -
Ivo, soll ich Dir aushelfen und hier anhängen?
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Verfahrensleitende Anträge oder Schriftsätze, von denen eine Frist abhängt, sind grundsätzlich nur durch den Betreuer zu unterzeichnen.
Abrechnung der Vergütung ist "in Vertretung" oder "im Auftrag" ebenso wenig möglich wie die Beantragung einer Genehmigung.
Sachstandsmitteilung, Übersendung von Unterlagen - ok.
Mehr nicht. -
Ich würde auch einen Festsetzungsbeschluss machen und feststellen, dass die Aufwandspauschale für den Zeitpunkt nach dem Tod des Betroffenen vom ehemaligen Betreuer zu erstatten ist.
Nach Rechtskraft zum Soll stellen und fertig. -
Zitat
Außerdem kann man auch die einzelnen Konten aufzählen und deren Endstände notieren.
Wer von Euch macht das denn?
Ich persönlich finde das besser - hab allerdings ein Abstand davon genommen. -
Ich sehe bei der Kündigung auch kein Problem.
Bei Neuabschluss eines Mietvertrages ist der Einwilligungsvorbehalt meiner Meinung nach aber zu beachten, da hierdurch der Betroffene zur Zahlung von Miete verpflichtet wird. Zahlung - Vermögen - ergo Betreuer muss handeln. -
Ich empfehle die Nutzung der kostenfreien Suchfunktion.
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Zitat
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung für die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz nicht statt
Hast Du doch schon selbst geschrieben!
Jeder kann seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. -
Das Kind ist ja nicht Schuldner, daher wird diese Pfändung ins Leere laufen.
Aber: Wie kommt der Schuldner denn an sein Geld? Genau - er hat einen Auszahlungsanspruch. Gegen seine Tochter. Die durch ihn und die Kindesmutter vertreten wird.
Denn man to. -
M. W. muss das Gericht nur die € 2.600,00 beachten.
Die Kostenträger hingegen berücksichtigen weit mehr.
Aber ... wo genau wir da jetzt fündig werden können ... -
Du hast die Kündigung der bisherigen Wohnung der Betroffenen in A-Stadt genehmigt.
Die Betreuerin hat gekündigt. Die Kündigung dürfte dem Vermieter zugegangen sein. Die Kündigung ist rechtswirksam geworden. Das Mietverhältnis ist somit infolge Kündigung beendet.
Das Problem ist doch: Ist die "Rücknahme" einer Kündigung überhaupt möglich? Wozu führt die Rücknahme: zu einem neuen Mietverhältnis? Wohl ja, wenn das Mietverhältnis "weiterbesteht". § 1907 Absatz 3 BGB (betreuungsgerichtliche Genehmigung des neuen Mietvertrags) dürfte wegen Fehlens der 4-Jahresfrist nicht einschlägig sein.
Somit stellt sich nur noch die Frage, ob die von Dir erteilte Genehmigung "verbraucht" ist. Ich würde sagen: ja. Mit der Genehmigung ist die erste Kündigung rechtswirksam geworden. Die neue Kündigung bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens. Auf die Begründung des Genehmigungsbeschlusses kommt es allerdings nicht an.Ich halte auch ein neues Genehmigungsverfahren für erforderlich, da mit der Kündigung der Beschluss verbraucht ist.
Lasst mich - gewährt mir diese Bitte - mit in Eurem Bunde sein, die Dritte.