Ich habe einen ähnlichen Fall.
Es liegt folgende Vollmacht vor:
"Notarangestellt X hat Vollmacht zur Beantragung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zur Durchführung gelangen sollte. "
Die Erklärung, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, liegt nicht vor.
In der Löschungsbewilligung wurde erklärt, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt ist und die Löschung der AV wurde beantragt und bewilligt.
Die AV wurde daraufhin gelöscht. Nun teilt der Berechtigte des AV mit, dass er nie vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Meine Frage:
Reicht die unterschriftsbeglaubigte Erklärung der Bevollmächtigten, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, zum Nachweis der Bedingung ?
Oder ist die Löschung der AV unter Verletzung ges. Vorschriften erfolgt, da der Eintritt der Bedingung vor Ausnutzung der Vollmacht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde.