Beiträge von Flamme

    Hallo,

    ich habe eine Aufdachphotovoltaikanlage in der Versteigerung. Der Strom wird zum Teil selbst genutzt und zum Teil ins öffentliche Netz eingespeist.
    Der Gutachter fragt nun, ob er die Anlage bewerten soll.
    Ich bin der Meinung, dass die Anlage aufgrund der Eigennutzung Zubehör sein könnte und daher eine Bewertung erforderlich ist.
    Neuere Rechtsprechung habe ich nicht gefunden.

    Wie seht ihr das?

    Die Ehefrau A war als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie hat 1994 1/2 Anteil auf den Ehemann B übertragen. Im Grundbuch wurde jedoch fälschlicherweise B als Alleineigentümer eingetragen.
    Nun beantragt A die Grundbuchberichtigung, da ja nur ein 1/2-Anteil übertragen wurde.
    Zwischenzeitlich wurden in Abt. III 2 Grundschulden gelöscht. Nur B hat dieser Löschung zugestimmt.

    Was ist von mir zu veranlassen?
    Amtswiderspruch nach § 53 GBO gegen Eigentumsübertragung und Löschung der Grundschulden? Wie geht es dann weiter?
    Oder Grundbuchberichtigung, weil Unterlagen (Bewilligung, Auflassung von 1994) vorliegen?

    Vielen Dank im voraus.

    Ich habe folgenden ähnlichen Fall:
    Grundschuld für A i.H.v. 100.000,00 EUR. Diese wurde ohne Zinsen und Nebenleistungen abgetreten an B.
    Im Grundbuch ist die Abtretung eingetragen und der Gläubiger A gerötet.

    Werden Zinsen zugeteilt?
    B bekommt das Kapital. Aber bekommt A noch die vollen Zinsen auf die 100.000,00 EUR?

    Folgender Hintergrund:
    Aus der Grundakte ergibt sich:
    A hat eine löschungsfähige Quittung für die Grundschuld erteilt. Dadurch ist offensichtlich eine Eigentümergrundschuld entstanden. Diese wurde an B ohne Zinsen und Nebenleistungen abgetreten.
    Aus dem Grundbuch:
    Die Abtretung an B ist eingetragen und der Gläubiger A gerötet. Das Entstehen einer Eigentümergrundschuld ist nicht ersichtlich.

    Können diese beiden beschr. pers. Dienstbarkeiten so eingetragen werden ?

    a)
    Auf dem Grundstück dürfen kein öffentliche Parkplatz, keine Gastwirtschaft … kein Sexshop ... eingerichtet werden und keine vergleichbaren Betriebe, die die Nachbarschaft durch Geräusche, Dünste oder in anderer Weise belästigen.

    b)
    kein Unterlassungsanspruch bei Glockengeläut und kirchliche Veranstaltungen

    Hat jemand eine Idee ?
    Es soll eine beschr. pers.Dienstbarkeit Abt. II Nr 1 (Vertriebs- und Ausschankverbot) gelöscht werden; Berecht. ist eine GmbH & Co KG

    Febr. 13 : Eintragung HR: InsoVerf. über die Berecht. GmbH & Co KG wird eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
    Febr. 17 : Insolvenzverwaler d. Berechtigten erteilt eine Löschungsbewilligung f.II/1; sie wird jedoch nicht beim GBA eingereicht.
    Mai 18 : Insolvenzverf. wird aufgehoben
    Dez. 18 : Antrag + Bewilligung v. Feb. 17 auf Löschung II/1 wird beim GBA eingereicht
    Jan. 19 : Eintragng HR: Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit vAw gelöscht.

    Die Verfügungsbefugnis des InsoVew. lag bei Antragseingang also nicht mehr vor.
    Ich frage mich jetzt wer für die Berecht. GmbH & Co KG handeln kann (GmbH als phG ist auch gelöscht).

    45 ist verstehe deine Frage leider nicht ganz.

    Der Sachverhalt ist so:
    Der Käufer hat sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der dingl. Vollstreckung gemäß § 800 ZPO unterworfen. In der Urkunde befindet sich kein Verzicht auf den Nachweis des Eigentumsübergangs. Die Grundschuld wurde erst nach Eigentumsübertragung im GB eingetragen. Die Klausel wurde jedoch sofort (also vor Eigentumsübertrag) erteilt.
    Ich bin der Meinung, dass die Klausel zu dem Zeitpunkt nicht erteilt werden durfte, weil der Käufer noch nicht Eigentümer war und auch nicht auf den Nachweis des Eigentumsübergangs verzichtet hat ( § 726 ZPO wurde nicht beachtet).
    Ich den Gläubiger aufgefordert eine neue Klausel nebst Zustellung vorzulegen.

    Der Gläubiger ist jedoch der Meinung, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüfen darf, ob die Klausel erteilt werden durfte. Er verweist auf das oben angegebene Urteil des BGH`s. Die Zwangsversteigerung soll doch nun angeordnet werden.


    Ich überlege, ob ich die Zwangsversteigerung aufgrund einer offensichtlich falsch erteilten Klausel anordnen kann.

    Die Grundschuld wurde erst nach Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen.

    Viele Dank für den Verfügungstext, so ähnlich habe ich es dem Gläubiger auch schon geschrieben. Er bezieht sich nun auf den Beschuss vom BGH vom 01.02.2017 VII ZB 22/16. Danach darf das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob die Klausel erteilt werden durfte.
    Ich bin mir nicht sicher, ob der Beschluss auf meine Fall anwendbar ist.

    Also die Klausel durfte nicht erteilt werden. Aber darf ich dies beanstanden ?

    Ich würde gern dieses Thema nochmal aufgreifen.

    Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde und nur der künftige Eigentümer unterwirft sich gemäß § 800 ZPO der dinglichen Zwangsvollstreckung. Die Klausel wurde sofort (also vor Eigentumsübergang erteilt). Es steht in der Urkunde nicht, dass auf den Nachweis des Eigentumsübergangs verzichtet wird.

    Habe ich als Vollstreckungsgericht das Recht diese Klausel zu beanstanden ?

    Die Angabe des Zinsbeginns bei einer Abtretung ist bei Buchrechten nicht erforderlich, da diese erst mit Eintragung wirksam wird (HRP Rdz. 2384).

    Diese Aussage ist mir unverständlich. Es können doch auch rückständige Zinsen (z.B. seit Eintragung des Rechts) abgetreten werden.
    Ich habe eine Abtretungsbewilligung ohne Angabe des Zinsbeginns vorliegen. Muss ich hier nicht beanstanden ? Wie wird eingetragen ?

    Ich habe einen ähnlichen Fall.

    Es liegt folgende Vollmacht vor:
    "Notarangestellt X hat Vollmacht zur Beantragung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zur Durchführung gelangen sollte. "
    Die Erklärung, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, liegt nicht vor.

    In der Löschungsbewilligung wurde erklärt, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt ist und die Löschung der AV wurde beantragt und bewilligt.

    Die AV wurde daraufhin gelöscht. Nun teilt der Berechtigte des AV mit, dass er nie vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

    Meine Frage:
    Reicht die unterschriftsbeglaubigte Erklärung der Bevollmächtigten, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, zum Nachweis der Bedingung ?
    Oder ist die Löschung der AV unter Verletzung ges. Vorschriften erfolgt, da der Eintritt der Bedingung vor Ausnutzung der Vollmacht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde.

    Der Fall geht weiter. :)

    Ich habe im Grundbuch von W. Bl. 00 eingetragen als Eigentümerin die All# LTD, #field, Großbritannien.

    Weiterhin liegt mir ein Beschluss vor, danach wird über das Vermögen der All# LTD, in L. Deutschland (AG H. HRB #) ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3,4 EuInsVO eröffnet. Aus dem Handelsregister lässt sich ersehen, dass es sich um eine Zweigniederlassung meines eingetragenen Eigentümers handelt.

    Der Insolvenzverwalter verkauft nun das Grundstück eingetragen in W. Bl.00.
    Darf er das ?


    Mein Problem: Bezieht sich der Insolvenzbeschluss (Rubrum offensichtlich die Zweigniederlassung) auch auf das Vermögen der Hauptniederlassung.