Sehe ich genauso.
Anfrage an die antragstellende Partei, ob der KFA im Hinblick auf die Zahlungen bei Vermeidung einer Zurückweisung binnen einer Frist von ... Wochen zurückgenommen wird.
Beiträge von 13
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[FONT=&] Die TG für einen sog. geplatzten Termin nach Vorbem. 4 III 2 VV RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint. Der bloße Antritt der Anreise reichtnicht. Das hat jetzt noch einmal das OLG Naumburg bekräftigt (Beschl. v. 12.08.2020 - 1 Ws [s] 154/20). [/FONT]
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Nach einer über 6-monatigen, krankheitsbedingten Abstinenz melde ich mich zurück und sage Kai und seinen Mitstreitern ebenfalls ein herzliches
für all die Mühen zur Aufrechterhaltung des Forums. Selbst für uns mit dem Zusatz "i.R." möchte ich das Forum nicht missen. Zzt. regeneriere ich mich weiter und hoffe für alle auf ein besseres 2021 mit voller Gesundheit.
Ferner schließe ich mich der Bitte an Kai an, sich nicht zu scheuen, beim kostenträchtigen Umstellen der Forensoftware um Unterstützung zu bitten. Das Forum zahlt sich in jedem Fall aus! -
Dem schließe ich mich an, schon weil ich die 24. A des Gerold/Schmidt nicht habe, sondern als Quelle nur die 21. A.
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Aus meinen Unterlagen:
Nach Gerold/Schmidt besteht bei einer Streitwertbeschwerde aufgrund der obigen Vorschrift KEIN Kostenerstattungsanspruch. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Demgemäß geht die KGE praktisch ins Leere. -
Habe ich genauso gemacht.
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LS
1. Stellen mehrere Streitgenossen gemeinsam einen einheitlichen KFA, muss daraus deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder - bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit - in welcher Gläubigerstellung (Teil-, Mit- oder Gesamtgläubiger) sie die Festsetzung begehren.
2. Der Kostengläubiger kann gem. § 91 II 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines PB verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.03.2020 – 18 W 32/20juris
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Du wirst den Kfb wohl aufheben müssen…
Ich hatte letztens denselben Fall mit einem Vergleich. Da hatte ich den Kfb erlassen, obwohl der Vergleich der Beklagtenseite noch nicht zugestellt war. Das OLG hat den Kfb dann aufgehoben mit eben dieser Begründung. Nachdem die Zustellung des Vergleichs dann erfolgt war, hab ich den kfb inhaltsgleich nochmal erlassen. -
Kein Grund zur Verzweifelung. Das kann jedem mal passieren. Ich habe in diesem Fall den gleichen Weg beschritten wie im Vorbeitrag aufgezeigt. Vorlage der Akte an den zuständigen Bezirksrevisor m.d.B. um Rechtsmittel-Einlegung wegen versehentlicher Auszahlung überhöhter PKH-Vergütung. Bei der anschließenden Abhilfe / Rückforderung kannst Du Dich in der Regel auf die Rechtsmittelbegründung des Bezi beziehen.
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Noch keine VFB-Zustellung: Ich habe den VFB dann immer neu formuliert unter Verwendung des neuen Nachnamens und dem Zusatz: vormals: alter Nachname.
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[FONT="]LS[/FONT]
[FONT="]Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (Anschluss an BGH, Urteile v. 29.09.2017 - [/FONT][FONT="]V ZR 103/16[/FONT][FONT="] = [/FONT][FONT="]NJW-RR 2018, 461[/FONT][FONT="] Rn. 9 und v. 20.04.2018 - [/FONT][FONT="]V ZR 202/16[/FONT][FONT="] = [/FONT][FONT="]NJW-RR 2018, 970[/FONT][FONT="] Rn. 36).[/FONT][FONT="] [/FONT]
[FONT="]BGH, Urt. v. 10.12.2019 – [/FONT][FONT="]II ZR 281/18[/FONT][FONT="][/FONT] -
1. Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 S. 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 II RVG . Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
2. Die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 63/19
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, insbesondere auch, was die Unverschämtheit anbetrifft. Wie jemand sein Dezernat bearbeitet, entscheidet jeder selbst - oder gilt plötzlich die sachliche Unabhängigkeit nicht mehr? Das OLG Celle z.B. hat sich ausdrücklich m.w.N. gegen eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung gestellt. Anstatt einen derartigen Tinnef zu verbreiten, sollten sich die Kritiker lieber mit den gesetzlichen Gegebenheit befassen und sich in Übrigen um ihren eigenen Kram kümmern, bei dem sie sich sicherlich auch nicht hineinreden lassen!
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Wenn Du Dir unsicher bist wegen einer etwaigen Rechtsberatung, dann bleibt die Möglichkeit, die Partei beim Anruf einfach auf die Rechtsmittelbelehrung zu verweisen. Das sollte eigentlich reichen. Ein Kostenrisiko besteht ja nicht für den Rechtsmittelführer.
Der Rechtsmittelgegner wird sich zwar über die Kosten ärgern, aber das lässt sich nun mal nicht vermeiden, da der Unterlegene die Kosten zu tragen hat. -
Vielen Dank für die Rechtsprechungshinweise.
Diese muss ich mir - soweit für mich greifbar - mal zu Gemüte führen. Ich hoffe, dejure.org. ist hilfreich. -
Das wird offenbar unterschiedlich gesehen - nicht nur von Koblenz. Ist die Frist des § 321 ZPO abgelaufen, soll eine Nachfestsetzung in Betracht kommen. Dann kann man sich fragen, weshalb überhaupt der § 321 ZPO mit Ausschlussfrist - nur wegen des Verzinsungszeitpunkts? Zudem würde es dann "2 Arten" der Nachfestsetzung geben. Das sehen nach meiner Kenntnis nicht alle so. Nicht selten wird bei Versäumung der Frist nach § 321 ZPO einer nachfolgenden "Nachfestsetzung" nicht stattgegeben. Leider habe ich momentan keine Rechtsprechung parat.
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Wahrscheinlich hängt sich das Ganze schon am Begriff "Nachfestsetzung" auf. Bei mir galt als Nachfestsetzung auch nur von der Partei vergessene Positionen, die in einem separaten KFA nachgeholt wurden. Hat das Gericht aber Positionen übersehen oder vergessen, so ist das keine Nachfestsetzung, sondern sozusagen eine Vervollständigung des ersten KFB mittels eines zweiten.
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für die Rückmeldung!