Beiträge von 13

    Gut, das der Richter die Entscheidung gehalten hat. In solchen Fällen geht es nicht um sachliche Erwägungen sondern in den meisten Fällen um pers. Animositäten, weil man mit der Tatsache, unterlegen zu sein, nicht klarkommen kann oder will. Einfältiger geht es nicht mehr.

    Zur Entscheidung des LG Ravensburg (Beitrag #424):

    Die Schneider-Tabelle versteht sich m.E. nach als Hilfsmittel, um das Massenverfahren Kostenfestsetzung einigermaßen effizient zu erledigen. Es wäre wohl ebenso lächerlich, der Tabelle zu unterstellen, sie würde durch "großzügige" Entfernungen für den RA ein paar Euronen mehr herausschlagen wollen. Noch idiotischer wäre die Erwartung, die Gerichte müssten zum Vergleich mit der Tabelle bei jedem KFA mit Reisekosten (das sind auch bei den Fällen der Gerichtsgrenzen-Regelung nicht wenige!) einen Atlas befragen, ob es nicht irgendwie und irgendwo Straßen gibt, die die Strecke geringfügig verkürzen. Dann könnte man das Personal zur Kostenfestsetzung verdoppeln. Meines Wissens nach wird die Tabelle so gut wie überall anerkannt und verwendet. Die Ravensburger Entscheidung ist ebenso vereinzelt wie auf die Praxis bezogen lebensfremd und unzumutbar. Eine böse Absicht ist der Tabelle jedenfalls bisher nicht unterstellt worden und diese als lebensfremd zu bezeichnen, mag dem Ravensburger LG vorbehalten bleiben. Offenbar ist das entsprechende Entscheidungsorgan nicht ausgelastet. Die dortigen Kollegen der Kostenfestsetzung tun mir schon jetzt leid, sollte diese Entscheidung, die offenbar von einem Kollegen stammt, an die große Glocke gehängt oder ernst genommen oder schlimmstenfalls sogar bestätigt wird.

    Aus einem anderen Forum:

    Zitat
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    Das LG Ravensburg hat mit KFB vom 10.10.2019, Az.: 8 O 4/19 KfH den Ansatz der Reisekosten aus der Tabelle von Schneider widersprochen und dies damit begründet, dass die "aus der Tabelle ersichtliche, und wohl von Google Maps übernommene, Distanz von Ravensburg nach Kirchberg an der Iller mit 85 km lebensfremd" sei. "Die angegebene Strecke über die B 32 bis Wangen und dann über die A 96 stellt auch zeitlich einen Umweg dar. Die realistische Strecke über die B 30 beträgt dann lediglich 70 km einfach. Es wurden deshalb Fahrtkosten von 42,00 € berücksichtigt."

    :gruebel:

    [FONT=&amp]Verzinsung verauslagter Gerichtskosten [/FONT]

    [FONT=&amp]Dem Kläger steht gegen den Beklagten [/FONT][FONT=&amp]neben dem Zinsanspruch aus § 104 I 2 ZPO[/FONT][FONT=&amp] kein[/FONT][FONT=&amp] Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten zu.[/FONT]


    [FONT=&amp]Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 I BGB neben dem Anspruch aus § 104 I 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann, solange der Kläger den Beklagten nicht mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten weder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13 = NJW 2014, 3151 Rn. 22).[/FONT]


    [FONT=&amp]BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 314/15[/FONT]

    LS
    1. Ergibt die Auslegung des Auftrags, dass der Anwalt nur im Fall einer Deckungsschutzzusage seitens des Rechtsschutzversicherers (RSV) tätig werden soll, kommt ein Anwaltsvertrag nicht zustande, wenn die Deckungsschutzzusage nicht erteilt wird.

    2. Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages liegt indes allein durch die Übersendung des Vollmachtformulars nicht vor, wenn das Tätigwerden des Anwalts abhängig gemacht wurde vom Vorliegen einer Deckungszusage der RSV und diese Zusage letztlich nicht erteilt wurde. 

    BGH, Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 203/18

    RVG prof. 2019, 152

    Liegt die Beschwerde (zu Recht) vor, kann nicht mehr berichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat ein zulässigen Rechtsbehelf eingelegt mit entsprechenden gebührenrechtlichen Auswirkungen. Man kann die Beschwerde jetzt nicht aushöhlen und den Beschwerdeführer so um seine Beschwerdegebühr bringen.

    Das hier schon oft behandelte Thema lässt auch vorliegend keine Ausnahme zu: Man muss die Emotionen wie "der kann ja nix dafür" oder "hat keine Schuld" oder "Fehler liegt ja beim Gericht" schlicht ausblenden. Jede Beschwerdeentscheidung ist mit einer eigenen KGE versehen und ausschließlich nach dieser werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt (Bindung an die KGE). Dieses Ergebnis ist alternativlos! Ob das ggf. ungerecht erscheint, ist völlig irrelevant.

    [FONT=&amp]Keine Ausgrenzung des PKH-Überprüfungsverfahrens durch beschränkte Vollmacht[/FONT]

    [FONT=&amp]Nach Auffassung des BGH gehört das PKH-Überprüfungsverfahren zum Rechtszug und auch nach formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls dann nach § 172 I ZPO an den PB der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im PKH-Verfahren vertreten hat (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09). Diese Auffassung des BGH hat für den Anwalt die nachteilige Folge, dass er auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Kontakt zum Mandanten halten muss, um ihn bei Zustellungen fristgerecht informieren zu können. Das LAG Köln hat im Beschl. v. 30.04.2019 - 1 Ta 17/19 dem Versuch eine Absage erteilt, die Anwaltsvollmacht von vornherein dahingehend zu beschränken, dass das PKH-Überprüfungsverfahren aus dem Mandatsverhältnis ausgegrenzt wird. Neben anderen Unwirksamkeitsgründen leitet das LAG Köln aus § 48 I Nr. 1 BRAO die Verpflichtung des Anwalts ab, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Sei beim PKH-Mandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, müsse der RA die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten, zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren sei der RA in diesem Fall nicht berechtigt.[/FONT]

    [FONT=&amp]Beck-blog v. 03.07.2019[/FONT]

    Diese Art einer vorläufigen SW-Festsetzung kenne ich auch. Nach Beendigung des Verfahrens habe ich regelmäßig die Akte d. Richter/in vorgelegt und angefragt, ob der SW nunmehr "endgültig" sein soll - und jedes Mal einen förmlichen Beschluss erhalten. Ich hatte den Eindruck, das vielfach gar nicht mehr an die "vorläufige Festsetzung" gedacht worden ist.