Spezielle Entscheidungen dazu sind mir auch nicht bekannt, wohl eben, weil es nach dem Gesetz eindeutig ist.
Beiträge von 13
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Antwort mancher Kanzleien: Das kann unser Programm nicht.
Mein Antwort: Ihr Programm taugt nix, kaufen Sie sich ein neues.
Kanzlei-Antwort: Wovon denn, bei den niedrigen Zinsen... -
Ich halte die Diskussion für "Kinderkram".
Eine Äußerung, der man vollen Umfangs zustimmen kann... -
Ich halte es für in jedem Fall vertretbar, dem Willen der Parteien zu entsprechen. Wer bin ich denn, dass ich mir anmaße, zulässige Vereinbarungen der Parteien abzuändern?
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Das sehe ich nicht anders.
Ich hatte Fälle, da stand 4% im Antrag (fehlende Umstellung auf die neuen Bedingungen). Dann gibt es selbstredend auch nur 4%. -
Einen Quellennachweis habe ich nicht. Es ergibt sich aber aus der Logik, dass das Gericht den festgeschriebenen Willen der Parteien umzusetzen hat. Die Parteien können alles vereinbaren, solange es legal ist. Das Gericht hat den Vergleich protokolliert und damit den Willen der Beteiligten festgeschrieben. Das KFV ist nicht geeignet, das nun wieder umzuwerfen.
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Für mich wäre entscheidend, dass der hier eindeutige Parteiwille umgesetzt wird. Es handelt sich um eine gewollte Vereinbarung, bar jeglicher Rechtsprechung des BGH oder dergleichen. Wenn die Parteien das ausdrücklich so haben wollen, weshalb sollen sie es dann nicht bekommen? Also festsetzen wie aus dem Vergleich ersichtlich. Das Gericht hat den Willen der Parteien nicht selbständig abzuändern.
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Man kann es so sehen. Will man das so sehen? Ich nicht. Der Umgangssprachbereich lässt nun mal mehrere Formulierungsvarianten zu, jeder weiß, was gemeint ist. Ich wiederhole daher rakumi: Alles andere hat nichts mit "mehr geben als beantragt" zu tun sondern ist kleinkariert bzw. Korinthenkackerei. Irgendwo sollte man die Kirche auch im Dorf lassen. Halleluja.
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siehe beldel und Grisu weiter oben
Hätte ich jetzt auch gesagt... -
UHU.
Das haben wir auch mal durchspielen müssen. Wenn alles neu gemacht werden muss, dann die Veröffentlichungskosten der 2. Veröffentlichung wegen unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz... -
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Möglicherweise, das kann ich nicht beurteilen.
Es ist doch alles richtig: Wenn der RA an einem SV-Termin teilnimmt, gibt es die TG. Nichts anderes steht im Skript. Wenn wie hier niemand erscheint, hat man auch nichts wahrgenommen. Ergo: Keine TG. -
Bei mir schließt sich das gegenseitig aus. Bei Anhörungen verfahre ich ebenso, will heißen: Zweifelsfreie Kosten festsetzen ohne Anhörung, auch wenn es das OLG nicht mag. Alles andere wird jedoch angehört und dann auch zur Vermeidung eines etwaigen RM-Verfahrens ggf. zwischenverfügt. Lieber zwischenverfügen als Abhilfe- oder Vorlagebeschluss.
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Keine TG.
Aus einem Skript:
Terminsgebühr
Es kann eine 1,2 Terminsgebühr gemäß VV 3104 entstehen, wenn das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung lädt. (§ 492 III ZPO)
Hierbei handelt es sich um einen Erörterungstermin im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG.
Dasselbe gilt, wenn der Rechtsanwalt ein Vermeidungs- oder Beendigungsgespräch im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG führt oder einen Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrnimmt. -