Noch zu #390:
LS
Eine Festsetzung des Streitwerts nach Zeitabschnitten ist unzulässig. Es ist vielmehr ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen. Soweit sich Anwaltsgebühren nach abweichenden Werten berechnen, ist insoweit eine Festsetzung v.A.w. ebenfalls nicht zulässig. Eine solche Festsetzung ist dem gesonderten Verfahren nach § 33 RVG vorbehalten.
LG Mainz, Beschl. v. 04.10.2018 - 1 O 264/16
[FONT="]BeckRS 2018, 24803 = NJW-Spezial 2018, 701 = juris[/FONT]