Das Gericht war aber nicht unzuständig, so dass auch keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Mit "Verwahrung" ist hier nicht nur die besondere amtliche Verwahrung gemeint, sondern auch die Verwahrung, die dadurch entsteht, dass ein Gericht ein Testament abgeliefert bekommt.
Bumiller/Harders/Schwamb/Harders FamFG § 344 Rn. 15