Beiträge von Simba

    Es soll OLG geben, die die Übernahme nach der Prüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe von dem Erreichen einer bestimmten Prüfungsnote abhängig machen bzw. eine Zeit lang gemacht haben.

    Dass alle Anwärter bei euch zwangsläufig (?) in die zentralisierten Abteilungen kommen (müssen), halte ich auch für ein Unding.

    Auch Handelsregister und Insolvenzrecht muss in der Praxis vermittelt werden - wenn es dafür im LG-Bezirk nur ein Gericht gibt, müssen da halt alle Anwärter des LG-Bezirks "vorbeikommen" - wie soll es sonst gehen ?

    Du hast den zitierten Satz leider aus dem Zusammenhang gerissen. Er bezog sich auf einen vorherigen Satz, in dem das Wort "zeitgleich" enthalten ist.

    Natürlich muss in den genannten Fachgebieten auch ausgebildet werden. Jedoch sehe ich kein Bedürfnis, alle Anwärter zur gleichen Zeit den betreffenden Abteilungen zuzuteilen.

    Dann tut es mir leid - ich hatte mich auch ehrlich gewundert wegen deiner (von mir missverstandenen) Aussage.

    Wir haben dieses Jahr die Herausforderung, zwei Jahrgänge zeitgleich in der Praxis ausgebildet werden müssen.

    Die HR Nord hat die Ausbildung ab dem EJ 2022 reformiert. Nun wird dieses Jahr der EJ 2021 in der 2. Praxisphase (August bis April) in Nachlass, Grundbuch, Vollstreckung, ZVG, Inso, Register, Familie und Betreuung ausgebildet und der EJ 2022 in der 1. Praxisphase (Oktober bis März) in Nachlass, Grundbuch, Vollstreckung, Zivil und Strafvollstreckung.

    Dass alle Anwärter bei euch zwangsläufig (?) in die zentralisierten Abteilungen kommen (müssen), halte ich auch für ein Unding.

    Auch Handelsregister und Insolvenzrecht muss in der Praxis vermittelt werden - wenn es dafür im LG-Bezirk nur ein Gericht gibt, müssen da halt alle Anwärter des LG-Bezirks "vorbeikommen" - wie soll es sonst gehen ?

    Bei uns werden diese Gerichte dann insoweit entlastet, dass die Gerichte ohne Register / Inso dann mehr Anwärter für die restlichen Abteilungen übernehmen

    Was sagt denn der Gesellschaftsvertrag bzgl. des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod ? Wenn es keine Regelung dazu gibt, gilt die GBR als aufgelöst, § 727 BGB.
    Möglich wäre z.B. Weiterführung mit den Erben oder Anwachsung an die übrigen Gesellschafter.
    Gibt es denn Anhaltspunkte zum Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt des Todes ? Wer sagt denn, dass das immer noch nur A+B waren ?

    Lies hierzu mal im Schöner/Stöber, Rn 4273 ff.

    Du kannst jedenfalls nicht so ohne weiteres davon ausgehen, dass die Erben jetzt Mitglieder der GBR sind.

    Das hatte ich gelesen, war aber nicht davon ausgegangen, dass das Testament tatsächlich schon so alt ist.

    Aber zu deiner Frage:
    § 352b Abs. 1 S.1 FamFG ist streng genommen nur anzugeben, dass Nacherbfolge angeordnet ist und wer der Nacherbe ist. Von der Angabe einer Ersatznacherberbfolge steht da nichts (auch wenn es wünschenswert ist, wenn diese angegeben ist - aber letztendlich muss man erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls oder bei notwendiger Beteiligung der (potentiellen) Nacherben darüber nachdenken ...).
    Daher würde ich das hier auch nicht verlangen, sondern den Nacherbenvermerk wie in #4 abfassen.

    Die UB wurde zeitlich nach der Nachtragsurkunde erteilt.


    …dann würde ich die UB akzeptieren und unterstellen, dass dem Finanzamt der Nachtrag bekannt ist.
    Falls du unsicher bist, ruf beim Notar an und frag nach, ob die UB für den „neuen“ Kaufpreis gilt.

    Gerade das würde ich nicht unterstellen. Ich kenne es auch nur so, dass bei einem solchen Nachtrag sich dieser auch aus der UB ergibt.
    Vorliegend hat das FA nur aufgrund des ursprünglichen KV eine UB erteilt. Gerade, wenn bei einem Nachtrag eine höhere Steuerschuld entsteht, würde ich nicht auf eine ergänzte UB verzichten.
    Das würde das gesamte UB-Verfahren in Frage stellen. Dieses soll ja gerade sicherstellen, dass die Grunderwerbsteuer (und zwar in der richtigen Höhe !) gezahlt ist, bevor die Eigentumsumschreibung erfolgen kann.

    Hallo zusammen,
    Die Erblasserin hat keine Abkömmlinge hinterlassen und war einmal verheiratet. Die Ehe wurde in Amerika geschlossen und in Mexiko geschieden, diese Scheidung wurde hier in Deutschland aber nie anerkannt.

    Evtl. können die Geschwister der Erblasserin als potentielle Erben noch einen Antrag nach § 107 FamFG versuchen. Dann wäre der Ehemann als Miterbe raus.
    Ist fraglich, warum kein Anerkenntnis hier in Deutschland von den beiden Eheleuten selbst angestrebt wurde.
    Der häufigste Grund dürfte doch sein, dass sie gar nicht wussten, dass so eine Entscheidung hier erst noch getroffen werden muss.