Beiträge von Prinz

    Offenbar wurde der DDR-Güterstand beibehalten. Dann verbleibt es beim gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, auf das aber (zu Lebzeiten beider) die Vorschriften über die Verwaltung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit Verwaltungsrecht beider Ehegatten Anwendung finden (Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 1 EGBGB iVm §§ 1450 ff. BGB). Die Vermögensauseinander- setzung erfolgt nach §§ 39, 39a FGB-DDR (Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 2 EGBGB) (siehe Grziwotz im Beck´schen Notar-Handbuch, 7. Auflage 2019 § 12. Eheverträge, RN 54

    Beck'sches Notar-Handbuch - beck-online

    Wie Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020 in RN 3402c ausführen, sind für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums -mit Ausnahme bei Scheidung- die §§ 1471 ff. BGB anzuwenden.


    In dem mit Versäumnisurteil vom 19. 6. 2002, IV ZR 270/00

    Urteil des IV. Zivilsenats vom 19.6.2002 - IV ZR 270/00 -

    entschiedenen Fall kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass zwar der Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben abgetreten werden kann, die Verfügung über diesen Anteil jedoch nichtig gewesen wäre. Das hatte aber auf die im dortigen Fall ebenfalls erfolgte Erbteilsübertragung keinen Einfluss.

    Wurde die Ehe erst nach der Überleitung des Güterstandes nach Art. 234 § 4 EGBGB durch den Tod eines Ehegatten beendet, ist § 1371 BGB anzuwenden. (siehe etwa Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 4 EGBGB RNern 103, 104)

    juris - Das Rechtsportal

    Die vom 1.7.2007 bis zum 30.11.2020 gegoltene Regelung des § 12 Absatz 4 WEG lautete (Hervorhebung durch mich):

    (4) 1Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. 2Diese Befugnis kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 3Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. 4Der Bewilligung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. 5Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

    (siehe dazu etwa z. B. Rapp „Änderungen der Gemeinschaftsordnung nach neuem Wohnungseigentumsrecht“, DNotZ 2009, 335/347 unter VI. 1).

    Leider wird diese frühere Fassung des § 12 WEG bei beck-online nicht zutreffend wiedergegeben.

    Die Möglichkeit der Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung durch einfachen Mehrheitsbeschluss ist auch in der aktuellen Fassung des § 12 WEG vorgesehen. Die Begründung in der BT-Drs. 19/18791

    https://dserver.bundestag.de/btd/19/187/1918791.pdf

    führt dazu auf der Seite 50 aus:

    Zu Nummer 14 (§ 12 Absatz 4)

    Zu Buchstabe a (Satz 1) § 25 Absatz 1 WEG-E regelt allgemein, dass Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bezugnahme auf die Stimmenmehrheit in § 12 Absatz 4 Satz 1 wird deshalb gestrichen; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

    Allerdings geht die BT-Drs. anschließend davon aus, dass das WEG vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt und eine Einschränkung dieser Vertragsfreiheit dahingehend, dass die Beschlusskompetenz nach § 12 Absatz 4 Satz 1 nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, nicht angemessen sei (Zitat: vergleiche auch die Begründung zu § 47). § 12 Absatz 4 Satz 2 werde deshalb aufgehoben.

    Die Durchsetzung der Vertragsfreiheit setzt aber mE nach eine erneute Vereinbarung voraus. Denn zu § 47 führt die Begründung auf den Seiten 84/85 aus (Hervorhebung durch mich) :

    Eine abweichende Vereinbarung, die der Anwendung der geänderten Vorschriften entgegensteht, ist nach Satz 1 nur anzunehmen, wenn sich aus der Vereinbarung der Wille ergibt, dass die Vereinbarung auch gegenüber künftigen Gesetzesänderungen Vorrang genießen soll. Aufgrund der negativen Formulierung hat derjenige, der einen solchen Willen behauptet, diesen Willen zu beweisen. Der Wille muss sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben. Nach Satz 2 ist das im Regelfall nicht anzunehmen….Funktional tritt § 47 an die Stelle der geltenden § 12 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 2. Diese Vorschriften ordnen die Unabdingbarkeit einzelner Vorschriften an, die nachträglich in das WEG eingefügt wurden. Auch dadurch wird sichergestellt, dass die neuen gesetzlichen Vorschriften Vorrang vor bereits bestehenden Vereinbarungen genießen. Allerdings wird durch die Anordnung der Unabdingbarkeit die im WEG grundsätzlich bestehende Gestaltungsfreiheit empfindlich eingeschränkt, und zwar sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Dagegen lässt die in § 47 vorgesehene Vermutungsregel privatautonomen Entscheidungen hinreichenden Raum und ist deshalb vorzugswürdig. § 12 Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 2 WEG haben im Entwurf daher keine Entsprechung mehr.

    Dass es nicht zu einem „Wiederaufleben“ alter Vereinbarungen – also von Vereinbarungen vor dem Juli 2007 kommt, sehen auch die nachfolgend genannten Kommentierungen so. Wie Falkner in ihrer Abhandlung „Das Übergangsrecht des WEMoG“, ZWE 2021, 149/ 151 in Fußnote 17 ausführt, gehen Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, in RN 2046 davon aus, dass kein Wiederaufleben einer von § 12 Absatz 4 Satz 2 WEG a.F. abweichenden Vereinbarung möglich ist, weil die Regelung ab 2007 unheilbar unwirksam war. Das sieht auch Grziwotz im Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 09/2023, § 47 WEG RN 3 so, indem er ausführt „War die Altvereinbarung unwirksam, insb wegen eines Verstoßes gegen § 16 V, § 22 II 2 aF, die eine Einschränkung der Beschlusskompetenz nicht zuließen, verbleibt es hierbei (Falkner ZWE 2021, 149, 151)…. Die WEer müssen in diesem Fall, wenn dies gewünscht ist, die Altvereinbarung neu treffen“.

    Was die Frage nach der Stimmrecht des Testamentsvollstreckers anbetrifft, so gehe ich davon aus, dass es hierzu keinerlei abweichende Meinungen gibt, so dass die Beantwortung von Dir selbst gefunden werden kann, etwa anhand der Kommentierung von Rüscher im Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrecht, Drasdo/Elzer, 8. Auflage 2023, 18. Eigentümerversammlung und Niederschrift, RN 38

    Münchener Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, Drasdo/Elzer - beck-online

    oder von Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, § 25 RN 43

    Hügel/Elzer WEG - beck-online

    oder von Hogenschurz im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 25 WEG RN 15 unter Zitat BGH NJW 2012, 316 Rn. 7.

    Münchener Kommentar BGB - beck-online

    Das betrifft auch die weitere Frage nach dem Erscheinen nur eines von mehreren Miteigentümer; siehe etwa G. Hermann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2023, § 25 RN 34: „Erscheint nur einer der beteiligten Eigentümer zur Versammlung, kann er nur wirksam abstimmen, wenn er zugleich als Bevollmächtigter des bzw. der anderen auftritt. Wird dies nicht ausdrücklich erklärt, ist idR jedenfalls nach § 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB anzunehmen, dass die Stimmabgabe zugleich auch in Vertretung des bzw. der Miteigentümer(s) erfolgt. Ansonsten wäre sie nämlich von vornherein unwirksam“. Und für das Stimmrechtsverhältnis kommt es darauf an, ob das Kopfprinzip oder das Wertprinzip oder das Objektprinzip maßgebend sein soll (siehe BeckOGK/Hermann, § 25 WEG RNern 121 ff.)

    ...

    Was kann gemeint sein? Was übersehe ich?

    Das weiß ich auch nicht. Falls die eheliche Gütergemeinschaft aus dem Erblasser E und dessen Ehefrau bzw. Witwe A bestand, und Du mit der Formulierung „B überträgt/verkauft nun seinen Erbteil an der Erbengemeinschaft an A.“ den Umstand meinst, dass B seinen Erbteil am Nachlass des E an A überträgt, sehe ich (auch) kein Problem. Die beendete Gütergemeinschaft muss dann noch zwischen A und C und D auseinandergesetzt werden. Die Erbteilsübertragung ist jedenfalls möglich (siehe Münch im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1471 RN 14; Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1471 RN 10 mwN).;

    Sehe ich auch so. Wenn der Notar den Vermerk aufgenommen hat: " der Bevollmächtigte handelt aufgrund Vollmacht, die im Original zu dieser Urkunde genommen wird.", dann liegt darin mE die Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung die Vollmacht dem Notar in Urschrift vorlag. Dem GBA gegenüber reicht dann eine beglaubigte Kopie (siehe etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020 RN 3577 mwN in Fußnote 1703, 3580). Es ist allerdings zu prüfen, ob die Vollmacht formgerecht (Unterschrift und Siegel) von der Stadt erteilt wurde und inhaltlich ausreichend ist. Auch sind die sonstigen Genehmigungserfordernisse nach der Gemeindeordnung zu prüfen.

    ...Hier möchte aber - nach Aufgebot- der Bund als Träger der Strassenbaulast eingetragen werden. Und ich frage mich halt, ob das Eigentum überhaupt von „den Anliegern“ auf den Bund übergegangen sein kann. Wenn nämlich nicht, hat er Bund bereits keine Antragsbefugnis für die Grundbuchanlegung.

    Der Bund will aber doch gar nicht als Eigentümer des Gewässergrundstücks, sondern als Träger der Straßenbaulast, also als Eigentümer des Straßengrundstücks eingetragen werden. Das ist dann das Grundstück, dessen Brücke über das im Eigentum der Anlieger stehende Gewässer führt. Da die Brücke keine Verbindung zum Gewässergrundstück hat, können auch die Regeln über den Überbau nicht greifen. Wie hier dargestellt

    Prinz
    7. Juli 2014 um 20:33

    führt das DNotI im Gutachten im DNotI-Report 2002, 9 ff („Aufteilung in Wohnungseigentum bei Überbau in Luftraum des benachbarten Grundstücks (Straße)“

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/DNotI-Report-2002-02.pdf

    aus: ..“Hier ragt der Überbau aber lediglich in den Luftraum des anderen Grundstücks, ohne dessen Boden auch nur zu berühren. Damit ist der Überbau nicht Bestandteil eines auf dem überbauten Grundstück errichteten Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BauGB) und damit auch nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB. Denn dem Überbau fehlt jegliche Verbindung mit dem Nachbargrundstück und erst recht die von § 94 Abs. 1 BGB verlangte feste Verbindung mit dem Grund und Boden. ….“ Das DNotI führt fort: „Ansonsten käme man zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass ein lediglich in den Luftraum hineinragender, aber in keiner Weise mit dem Grundstück verbundener Gebäudeteil Bestandteil des Grundstücks wäre. Dies entspricht nicht dem sachenrechtlichen Ansatz der §§ 93 ff. BGB, die zunächst einmal eine Bestandteilseigenschaft fordern. Die Wertungen der § 912 ff. BGB werden lediglich für die Abgrenzung des Eigentums in den Fällen herangezogen, in denen ein einheitliches Gebäude nach Maßgabe der §§ 93 ff. BGB Bestandteil zweier Grundstücke wäre (und gestatten eine Abweichung vom Prinzip der Vertikalteilung in Lage der Grundstücksgrenze). …“

    Das Straßengrundstück wird ja auch wohl nicht nur aus der Brücke bestehen. Also ist das komplette Straßengrundstück zu buchen. Dafür hat der Bund auch das Antragsrecht. Das Antragsrecht der „Anlieger“ beschränkt sich auf die Buchung des Gewässers, um das es vorliegend nicht geht.

    Mir liegt ebenfalls ein Antrag auf Aufgebot eines bislang buchungsfreien Grundstücks vor. Ich habe den - eigentlich - ganz normalen Fall, dass die Bundesrepublik als neuer Träger der Straßenbaulast eingetragen werden will. Allerdings ist das Grundstück bislang nicht gebucht. Deshalb ist gleichzeitig ein Aufgebotsverfahren beantragt.

    Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt. ...

    Handelt es sich bei den „Anliegern“ denn überhaupt um die Anlieger des Straßengrundstücks ? Wenn Du ausführst „Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt“, dann dürfte es sich bei den Anliegern doch um die Gewässeranlieger handeln, oder?

    Wenn die E-Mail des WE 2 nicht vor der Beschlussverkündung dem Initiator der schriftlichen Beschlussfassung vorgelegen hat, dann nützen auch die Unterschriften aller Wohnungseigentümer nichts, weil es sich dann um einen verkündeten Nichtbeschluss handeln würde. Aus dieser E-Mail muss sich aber das Datum und die Uhrzeit ergeben. Ich hätte daher kein Problem damit, den Beschlussverkünder um die Übermittlung dieser E-Mail zu bitten.

    Heidenhain führt in seinem Beitrag „Europäische Nachlasszeugnisse und die EUErbrechtsVO

    in der tschechischen Praxis“ in der WiRO 2020, 97/98

    WiRO 2020, 97 - beck-online

    aus: „Im dt.-tschechischen Rechtsverkehr ist die Ausstellung des ENZ und dann dessen Vorlage im Original mit beglaubigter Übersetzung erforderlich, obwohl das Formular in einer amtlichen Übersetzung im Amtsblatt in allen Amtssprachen vorliegt; das Erfordernis einer amtlich beglaubigten Übersetzung scheint entbehrlich, weil meist nur Daten und persönliche Angaben effektiv übersetzt werden…“

    Mit welcher Folge, dass ich davon ausgehe, sie haben Ihr Stimmrecht für alle Wohnungen wirksam ausgeübt, weil sie intern sich einigen müssten, was sie wollen und der anschließend gefasste Beschluss ohnehin nur anfechtbar ist? Und anschließend, weil...

    Gibt es denn überhaupt die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Initiator ? (s. die Nachweise in #16 sowie etwa Dötsch im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 23 RN 244).

    Was das Stimmrecht angeht, so geht die in #16 genannte BT-Drs. 19/18791 auf S. 72 davon aus, dass die Textform nach 23 III 1 WEG nF die Möglichkeit eröffnet, Umlaufbeschlüsse auch im Wege der elektronischer Kommunikation zu fassen, zum Beispiel per E-Mail, über Internetplattformen oder Apps. Dötsch verweist dazu in RN 210 auf die Kommunikation unter anderem per Fax, E-Mail, SMS, Messenger-Diensten, oder in Verwaltungs-Apps auf dem Smartphone.

    Und per E-Mail hat WE 2 ja offenbar seine Zustimmung zum Beschluss über die Verwalterbestellung erklärt (Zitat: „Der Verwalter führt nun unter Vorlage einer E-Mail, die die Zustimmung des WE 2 (fehlt: enthält) aus, dass WE 2 auch gehandelt hätte und nur im Protokoll nicht erwähnt sei und man von der zusammenhängenden Zustimmung für Wohnung 5 und 6 ausgehen könne“.)

    Wenn im Beschlussverfahren in Textform die Zustimmung auch nur eines Wohnungseigentümers fehlt, ist der Beschluss nicht „nur anfechtbar“, sondern er ist nicht zustande gekommen. Bartholome führt dazu im BeckOK WEG, Hogenschurz, Stand: 02.10.2023, § 23 RN 99 unter Zitat von Rechtsprechung aus: Es liegt ein Nichtbeschluss vor. Die Zustimmung sämtlicher Eigentümer ist Entstehungsvoraussetzung für den Beschluss. Selbst wenn trotz fehlender Zustimmungen einzelner Eigentümer der Umlaufbeschluss verkündet wird, kann der Mangel der fehlenden Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden, es liegt dennoch ein Nichtbeschluss vor,

    Vollmacht zur Löschung AV an Bauträger:

    Mit Rücksicht auf die Interesslange der Parteien begründet eine sog. „Schubladenvollmacht“ regelmäßig eine auf das Innenverhältnis bezogene Ausübungsbeschränkung: Infolge eines Rücktritts verliert der Käufer seinen Übereignungsanspruch, sodass eine typischerweise eingetragene Vormerkung materiell-rechtlich wirkungslos wird. Dem Instrument einer „Schubladenvollmacht“ kommt bei dieser Sachlage grundsätzlich der Zweck zu, einen dementsprechenden Berichtigungsanspruch des Verkäufers gemäß § 894 BGB gegen den Käufer ohne jedweden Aufwand durchzusetzen.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2023, 19 W 29/23 (Wx)

    Beschluss des 19. Zivilsenats vom 29.9.2023 - 19 W 29/23 (Wx) -

    Hiller, „(Grundbuch)rechtliche Probleme bei der Sicherstellung von Immobilien durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)“, ZfIR 2023, 515 ff.

    Siehe die Anm. Moussa / Gorys zum Beschluss des BGH vom 15.06.2023, V ZB 12/22 (Tiefgarage als einheitliches Gebäude bei rechtmäßigem Überbau (hier: Aufteilung in Sondereigentum) in der ZfIR 2023, 546 ff.

    Siehe die Anm. von Berger zum Urteil des BGH vom. 30.06.2023, V ZR 165/22 (Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus uneingeschränktem Wegerecht unabhängig von Bestellung der Grunddienstbarkeit zum Zweck der Bebauung) in der ZfIR 2023, 541 ff.

    1. Überträgt ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR seinen gesamten Vermögensanteil (hier: Immobilienanteil) auf den anderen Gesellschafter, so gilt die GbR als stillschweigend aufgelöst und vollständig beendet, auch wenn es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu in dem notariellen Grundstückskaufvertrag fehlt.(Rn.24)

    2. Ein wesentliches Auslegungs- und Wertungskriterium ist die Interessenlage der Parteien. Ist keinerlei Interesse der Parteien vorgetragen oder ersichtlich, dass nach der Vereinigung des gesamten Gesellschaftsvermögens an der Gesellschaft festgehalten werden soll, so läge in der Aufrechterhaltung der GbR ein Wertungswiderspruch.(Rn.25)

    3. Die Gesellschaft hat mit und aufgrund der Übertragung des Grundstücksanteils in einer Art Anwachsung ihren Zweck erreicht. Eine Zweckerreichung führt eo ipso zur Auflösung, § 726 BGB.(Rn.33)

    LG Erfurt, Urteil vom 16.12.2022 – 8 O 244/21 = NZG 2023, 1456 mit anderen Leitsätzen

    Bürgerservice Thüringen

    Weidlich/Federle, „Gesellschaftsanteile im Erbrecht – Auswirkungen des MoPeG“, NJW 2023, 3321 ff.

    ...

    Die evang. Kirche verkauft etwas, im Kaufvertrag treten der Pastor und ein Mitglied des Kirchenvorstandes auf.

    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung liegt vor.

    ...

    Wie hier ausgeführt

    Kirchengemeinde als Käufer - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Kaufvertrag treten zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zunächst für die Katholische Kirchengemeinde X auf und ferner für den Katholischen Pfarrfonds X.…
    www.rechtspflegerforum.de

    kommt auch die gesiegelte Erklärung (Bestätigung) der Behörde selbst in Betracht (zur Behördeneigenschaft der Kirchengemeinde siehe etwa Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Auflage 2019, § 29 GBO RN 104 letzter Absatz). Die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt in der Regel keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass die betreffende Behörde bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich vertreten war (siehe zur kath. Pfarrpfründestiftung den Beschluss des BayObLG vom 22.05.2001, 2Z BR 49/01)

    siehe auch diesen Thread:

    Prinz
    14. September 2018 um 11:08

    ....Kann man auf dem Miteigentumsanteil des Veräußerers E bereits jetzt für diesen selbst die Rück-AV eintragen ??

    Nein. Der Notar liegt falsch. Die Rück-AV müsste aktuell zu Lasten des MEA des E und zu seinen eigenen Gunsten eingetragen werden. E ist aber nicht Anspruchsschuldner. Und wie hier ausgeführt

    Vormerkung für eine Grundschuld - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Ich bin schon seit einiger Zeit stiller Mitleser und konnte durch das Lesen hier ein paar Probleme lösen. Für mein jetziges hab ich noch keine Lösung gefunden,…
    www.rechtspflegerforum.de

    kann niemand gegen sich selbst einen Anspruch haben. Die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner hindert die Vormerkungsfähigkeit (siehe OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2018, 8 W 158/18

    Landesrecht BW

    Wie das OLG ausführt, muss nach dem Identitätsgebot der Schuldner des gesicherten Anspruchs im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein. Ein Erwerbsanspruch des (zukünftigen) Schuldners und sogar eine sachen- und grundbuchrechtlich gesicherte Erwerbsaussicht durch Erwerbsvormerkung vermögen eine Vorverlagerung des Vormerkungsschutzes nicht zu rechtfertigen (siehe dazu die Anmerkung von Reymann in der MittBayNot 2/2019, 150, 151 ff.)

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/aktuell/MittBayNot_2_2019.pdf

    oder auch Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2023, § 883 BGB, RNern. 87, 87.1 mwN).

    Nichts anderes ergibt sich aus de Kommentierung von Lettmaier im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 883 RN 38. Soweit in RN 41 ausgeführt ist, dass die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn Personenverschiedenheit beim schließlichen Entstehen der künftigen Forderung (§ 883 Abs. 1 S. 2 Alt. 1) zu erwarten ist, wird dies von der hM abgelehnt (siehe Reymann aaO: „Angesichts dieser Zwecksetzungen ist es überzeugend, dass das OLG Stuttgart eine Ausnahme vom Identitätsgebot vorliegend nicht zuließ – und zwar auch nicht deswegen, weil der Grundstückskäufer als Schuldner des künftigen vormerkungsgesicherten Anspruchs mit Ermächtigung der Verkäuferin (§ 185 Abs. 1 BGB) als aktueller Grundstückseigentümerin die Vormerkung im eigenen Namen bewilligt haben könnte“)

    "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während des Bestehens des Erbbaurechts, für den jeweiligen Erbbauberechtigten in Bl. xxx"

    Ein dingliches Vorkaufsrecht ist nicht vereinbart. Es kann auch nicht zu einem festen Kaufpreis vereinbart werden (siehe hier:

    Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung) - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo zusammen, ich habe in einem Grundbuch folgenden Eintrag aus dem Jahre 1966 in Abt. II gefunden, der mich ein wenig stutzig macht: "Vormerkung zur…
    www.rechtspflegerforum.de

    bzw. den Bezugsthread und die Nachweise in Rz. 40 des Beschlusses des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat vom 25.09.2012, 3 Wx 31/12

    Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 31/12

    Beantragt ist die Eintragung eines Ankaufrechts als Inhalt des Erbbaurechts nach § 2 Ziff. 7ErbbauRG und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks aus dem Ankaufsrecht.

    Wie Linde/Richter in „Erbbaurecht und Erbbauzins“, 3. Auflage 2001 RN 203 ausführen, können die Beteiligten neben dem zum Inhalt des Erbbaurechts nach § 2 Ziff. 7 ErbbauRG vereinbarten Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück auch mit nur schuldrechtlicher Wirkung ein Ankaufrecht vereinbaren, damit der Erbbauberechtigte auch für die Zeit nach Beendigung des Erbbaurechts das Erbbaugrundstück erwerben kann. Dieses schuldrechtliche Ankaufsrecht kann durch Vormerkung nach § 883 BGB gesichert werden. Hingegen schützt das zum Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Ankaufsrecht den Erbbauberechtigten nicht vor Zwischeneintragungen (siehe etwa Maaß im BeckOK BGB, Stand: 01.08.2023, § 2 ErbbauRG RN 24). Rapp geht im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2 ErbbauRG RN 32b davon aus, dass zur Erlangung der Schutzwirkung des Erbbauberechtigten gegen weitere Belastungen des Grundstücks am Grundstück zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten ein dingliches Vorkaufsrecht einzutragen sei (Zitat: str; vgl BGH 31.10.1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447 li; MünchKomm/Westermann6 § 1098 Rn 8; aA Staudinger/Schermaier [2017] § 1098 BGB Rn 16: Schutz erst ab Ausübung des Vorkaufsrechtes). Ein Vorkaufsrecht ist vorliegend jedoch nicht zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Auch ist die Frage streitig, ob das Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten am Grundstück bereits vor seiner Ausübung durch Vormerkung gesichert werden kann (siehe die Nachweise bei Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 7. Auflage 2021, § 4. Vertraglicher Inhalt des Erbbaurechts, RN 162

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FOefWinHdbErbbauR_7%2Fcont%2FOefWinHdbErbbauR%2Eglsect4%2EglVIII%2Egl2%2Ehtm

    Maaß führt dazu aus „Jedoch kann das Ankaufsrecht nach seiner Ausübung (nicht aber vorher → Rn. 14) (MüKoBGB/Weiß Rn. 43; Bauer/Schaub/Maaß AT F Rn. 110; Staudinger/Rapp, 2021, Rn. 32a; aA Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 1.769; Ingenstau/Hustedt/Hustedt Rn. 109; Winkler/Schlögel Erbbaurecht § 4 Rn. 162) durch Vormerkung abgesichert werden“. Andererseits führt Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2 ErbbauRG RN 10 aus: „Eine Vormerkung zur Sicherung kann bereits vor Ausübung im Grundbuch eingetragen werden (Ingenstau/Hustedt/Hustedt Rn 108, str). Nach Linde/Richter aaO RN 204 kann der aus der Vereinbarung eines Ankaufsrechts fließende bedingte Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch Eintragung einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch gesichert werden.

    Wird die Vormerkbarkeit bereits zum jetzigen Zeitpunkt bejaht, würde die Vormerkung lautet: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung (Ankaufsrecht) für …

    Vormerkungsberechtigt kann der derzeitige oder der jeweilige Erbbauberechtigte sein (Linde/Richter aaO).

    Nach meinem Dafürhalten liegt ein wirksamer Antrag vor. Der bei Reetz im BeckOK GBO, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 13 Rn. 54 zitierte Beschluss des OLG München (34. Zivilsenat) vom 07.09.2022, 34 Wx 323/22

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 07.09.2022 – 34 Wx 323/22

    geht in Rz. 20 davon aus, dass das Schriftstück nicht vom Antragsteller unterschrieben sein muss, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, wer Antragsteller ist (Zitat: Böhringer Rpfleger 1994, 449; Meikel-Böttcher, a.a.O.; BeckOK/Otto, a.a.O.; Demharter, a.a.O.; OLG Jena FGPrax 1998, 322; Schaub in Bauer/Schaub, GBO, 4. Auflage 2018, § 30 Rn. 10; a.A.: BeckOK GBO/Reetz, 46. Ed. 1.6.2022, § 13 Rn. 54). Wenn das GBA keine eigenständige Anschrift hat, sehe ich das bei dem an die Verwaltung gerichteten Schreiben, dem ein Scan der Unterlage beigefügt ist, aus der sich die Unrichtigkeit des GB ergeben soll, so. ME ist im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage des Originals der Sterbeurkunde zu verlangen.