Nach dem Tode eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist zur Berichtigung des Grundbuchs der Gesellschaftsvertrag vorzulegen bzw. eine Erklärung der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind.
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 69/23 = FGPrax 2023, 204
Oberlandesgericht Köln,
2 Wx 69/23
In NRW ist der elektronische Zugang zu den Grundbuchämtern bislang noch nicht eröffnet. Wird dennoch ein Vollstreckungsantrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei dem Grundbuchamt eingereicht, hat das Grundbuchamt auf die fehlende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch rangwahrende Zwischenverfügung hinzuweisen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung des Vollstreckungstitels in Papierform zu geben (aA KG FGPrax 2023, 150)
OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023, 2 Wx 70/23 = FGPrax 2023, 205 ff.
Oberlandesgericht Köln,
2 Wx 70/23
Die Abschreibung eines realen Grundstückteils eines Wohnungseigentumsgrundstücks ist ohne Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte möglich. Es bedarf nur als Verfügung über das Gemeinschaftseigentums der Zustimmung aller Eigentümer.
OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2023, 2 Wx 82/23; 2 Wx 93/23; 2 Wx 94/23 = FGPrax 2023, 206 ff.
Oberlandesgericht Köln,
2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23
Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt (Anschluss an OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83).
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 65/23 = FGPrax 2023, 227 ff.
Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.
BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2023, II ZB 15/22
Beschluss des II. Zivilsenats vom 19.9.2023 - II ZB 15/22 -
1. Wird ein auf einem Grundstück lastendes Erbbaurecht aufgehoben, beurteilt sich die Frage, ob es der Zustimmung des Berechtigten eines auf dem Erbbaurecht lastenden Zweigrechts bedarf, nach § 876 S. 1 BGB und nicht nach § 876 S. 2 BGB.
2. Diese Zustimmung ist jedoch entbehrlich, wenn das ein grundstücksgleiches Recht belastende Nutzungsrecht bereits vor der Aufhebung inhalts- und ranggleich auch auf dem Grundstück selbst lastet oder bei Aufhebung des grundstücksgleichen Rechts das frühere Nutzungsrecht inhalts- und ranggleich auf dem Grundstück selbst bestellt wird.
3. Die Ranggleichheit ist anhand eines konkreten Vergleichs unter Berücksichtigung der im Falle einer Zwangsversteigerung vorhergehenden Rechte zu beurteilen.
OLG München, Beschluss. Vom 09.03.2023, 34 Wx 20/23 = FGPrax 2023, 207 ff.
Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
Kramer, „Die zu erwartenden Auswirkungen des MoPeG auf die Grundbuchpraxis“, FGPrax 2023, 193 ff.
mit der Differenzierung zwischen zukünftigen Rechtsvorgängen mit Gründung der GbR nach dem 1.1.2024 und der Geltung von Übergangsvorschriften bei einer GbR, die schon vor dem 1.1.2024 existierten und Rechte an Grundstücken erworben hatte bzw. davor entsprechende Verträge geschlossen hat, und folgender Untergliederung:
I. Rechtsvorgänge ab dem Jahr 2024 durch eine erst nach dem 1.1.2024 handelnde GbR
1. Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
2. Weiterveräußerung oder Belastung der Immobilie der eGbR
3. Veräußerung oder Belastung des GbR-Grundstücks durch einen Vertreter der GbR
4. Erwerb einer Vormerkung oder von Grundstücksrechten an einem fremden Grundstück
5. Zwangsvollstreckung gegen die eGbR
6. Berichtigung des Grundbuchs bei Änderung des Gesellschafterbestands der GbR
7. Statuswechsel der eGbR
II. Änderungen bei einer schon im Grundbuch als Rechtsinhaberin eingetragenen GbR
1. Änderung im Gesellschafterbestand
a) Übertragung eines Gesellschafteranteils auf einen eintretenden neuen Gesellschafter
b) Anwachsung oder Nachfolgeklausel bei Versterben eines Gesellschafters
c) Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
d) Liquidation
2. Veräußerungen durch eine bislang nur im Grundbuch eingetragene GbR
3. Erwerbsvorgang im Jahr 2023, noch nicht abgeschlossen in 2024
4. Vollstreckung eines Titels, der unter bisheriger Bezeichnung der GbR ergangen ist
5. Zwangsvollstreckung in ein Grundstück einer noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR
III. Fazit
Radtke, „Das Insichgeschäft (§ 181 BGB)“, JuS 2023, 1005 ff.