Beiträge von Prinz

    Mit Zwangsversteigerungen bin ich nicht vertraut, möchte aber mal vorsichtshalber darauf hinweisen, dass das Familiengesetz von Bosnien und Herzegowina zum 1.9.2023 dahin geändert wurde, dass ein „Recht auf ein Familienheim“ eingeräumt wurde, das darin besteht, dass ein Familienheim (Haus, Wohnung oder eine sonstige Wohneinheit), in dem die Eltern und ihre minderjährigen oder adoptierten Kinder wohnen, durch den Ehegatten während der Dauer der Ehe nicht veräußert oder belastet werden kann, wenn dieses Familienheim Teil des gemeinsamen ehelichen Vermögens ist, ohne dass der andere Ehegatte in einer notariell beglaubigten Form zugestimmt hat (siehe Pintarić: Bosnien und Herzegowina, WiRO 2023, 80 ff.)

    WiRO 2023, 80 - beck-online

    Falls es sich in Deinem Fall um das Familienheim handeln sollte, ergibt sich möglicherweise bei fehlender Zustimmung des Ehegatten ein Vollstreckungshindernis (Böttcher in Böttcher, ZVG 7. Auflage 2022§ 180 RN. 12c; Wilsch in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Auflage 2023, Teil 2 Verfahrensrecht, 29. Teilungsversteigerung RN 9, von Bary, „ Auseinandersetzung einer Erben- oder Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht in Deutschland“, DNotZ 2021, 323 ff). Die genannte Regelung dürfte in etwa derjenigen in Art. 5 des deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) entsprechen.

    Ansonsten befasst sich der Beschluss des OLG München vom 20.11.2012, 34 Wx 404/12, mit der Frage der Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Eherecht von Bosnien-Herzegowina.

    Die hM ist auch in dem in #135 genannte Bezugsthread

    Prinz
    13. August 2016 um 11:31

    dargestellt. Diesen habe ich um die Abhandlung von Plottek und die Entscheidung des HansOLG Bremen ergänzt.

    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vollzug eines Grundstückskaufvertrags bei Wechsel des Nachlasspflegers

    Sachverhalt:

    Ein Grundstück wurde durch einen Nachlasspfleger verkauft. Die nachlassgerichtliche Genehmigung wurde erteilt und der Kaufpreis gezahlt. Der Nachlasspfleger bestätigt die Kaufpreiszahlung gegenüber dem Notar. Der Nachlasspfleger teilt dem Notar dabei außerdem die Kontaktdaten des neuen Nachlasspflegers mit, da er aus Altersgründen die Nachlasspflegschaft nach Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben habe. Nun soll die Eigentumsumschreibung beantragt werden.

    Gutachten/Abruf-Nr: 198257; Erscheinungsdatum: 02.11.2023; erschienen im DNotI-Report 21/2023, 166-167

    Vollzug eines Grundstückskaufvertrags bei Wechsel des Nachlasspflegers - DNotI

    b) Bauträgervertrag; Erwerb durch Nachzügler; Vereinbarung des „Ist-Zustandes“ als geschuldete Beschaffenheit

    Gutachten/Abruf-Nr:199854; Erscheinungsdatum: 02.11.2023; erschienen im DNotI-Report 21/2023, 161-166

    Bauträgervertrag; Erwerb durch Nachzügler; Vereinbarung des „Ist-Zustandes“ als geschuldete Beschaffenheit - DNotI

    Hilft dieser Thread

    Vereinbarung gem. § 3 WEG; Größe der Anteile - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Ich habe seit langer Zeit mal wieder eine Vereinbarung gem. § 3 WEG. Drei Eigentümer haben folgende Anteile am Grundstück: 31/100, 48/100 und 21/100. Der…
    rechtspflegerforum.de

    bzw, der Bezugsthread ?

    schoko-2
    28. November 2016 um 17:18

    Die Ausführungen von Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, Sonderbereich WEG

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKGBO_50%2Fcont%2FBECKOKGBO%2eWEGWOHNUNGSEIGENTUM%2eglA%2eglII%2egl3%2ehtm

    finden sich jetzt in RN 20 („Werden die Anteile erst durch Umwandlung von Allein- oder Gesamthandseigentum gebildet oder bestehendes Bruchteilsmiteigentum auf die gewünschte Zahl von Anteilen gebracht, so ist eine Zwischenbuchung in Abteilung I des Grundbuchs dafür nicht erforderlich (BGH NJW 1983, 1762; LG Bochum NJW-RR 1999, 887; Demharter Anh. § 3 Rn. 53; Gutachten DNotI-Report 2002, 81“).

    Das entspricht der Darstellung von Armbrüster im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 3 RNern. 18, 19. Soweit Baer in Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz 20. Auflage 2020, § 3 RN 9 davon ausgeht, dass dann, wenn ein Miteigentümer durch die Teilung mehr Miteigentumsanteile erhält als ihm bislang zustanden, die Übertragung der zusätzlichen Miteigentumsanteile durch Auflassung und Grundbucheintragung erforderlich sei und dabei auf das Gutachten im (DNotI-Report 2002, 81 und Ott BWNotZ 2015, 73) verweist, so gehen beide Fundstellen

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/DNotI-Report-2002-11.pdf

    https://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_03-2015.pdf

    davon aus, dass die Auflassung zugleich mit der Aufteilung in Wohnungseigentum erklärt und vollzogen werden kann. Ott führt dazu aus: „Im Ergebnis genügt für die Darstellung im Teilungsvertrag demnach, wenn die (Mit-) Eigentumsverhältnisse vor und nach Begründung des Wohnungseigentums genau bezeichnet werden, mithin die Angabe des Ist- und des Sollzustands. Erklären die Beteiligten, dass sie sich über die Entstehung des Wohnungseigentums im angegebenen Sollzustand einig sind, so ist – im Fall einer Veränderung der Miteigentumsanteile – hierin zugleich (konkludent) eine Auflassung enthalten….“

    Nach dem Tode eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist zur Berichtigung des Grundbuchs der Gesellschaftsvertrag vorzulegen bzw. eine Erklärung der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind.

    OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 69/23 = FGPrax 2023, 204

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 69/23

    In NRW ist der elektronische Zugang zu den Grundbuchämtern bislang noch nicht eröffnet. Wird dennoch ein Vollstreckungsantrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei dem Grundbuchamt eingereicht, hat das Grundbuchamt auf die fehlende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch rangwahrende Zwischenverfügung hinzuweisen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung des Vollstreckungstitels in Papierform zu geben (aA KG FGPrax 2023, 150)

    OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023, 2 Wx 70/23 = FGPrax 2023, 205 ff.

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 70/23

    Die Abschreibung eines realen Grundstückteils eines Wohnungseigentumsgrundstücks ist ohne Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte möglich. Es bedarf nur als Verfügung über das Gemeinschaftseigentums der Zustimmung aller Eigentümer.

    OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2023, 2 Wx 82/23; 2 Wx 93/23; 2 Wx 94/23 = FGPrax 2023, 206 ff.

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23

    Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt (Anschluss an OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83).

    OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 65/23 = FGPrax 2023, 227 ff.


    Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

    BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2023, II ZB 15/22

    Beschluss des II. Zivilsenats vom 19.9.2023 - II ZB 15/22 -


    1. Wird ein auf einem Grundstück lastendes Erbbaurecht aufgehoben, beurteilt sich die Frage, ob es der Zustimmung des Berechtigten eines auf dem Erbbaurecht lastenden Zweigrechts bedarf, nach § 876 S. 1 BGB und nicht nach § 876 S. 2 BGB.

    2. Diese Zustimmung ist jedoch entbehrlich, wenn das ein grundstücksgleiches Recht belastende Nutzungsrecht bereits vor der Aufhebung inhalts- und ranggleich auch auf dem Grundstück selbst lastet oder bei Aufhebung des grundstücksgleichen Rechts das frühere Nutzungsrecht inhalts- und ranggleich auf dem Grundstück selbst bestellt wird.

    3. Die Ranggleichheit ist anhand eines konkreten Vergleichs unter Berücksichtigung der im Falle einer Zwangsversteigerung vorhergehenden Rechte zu beurteilen.

    OLG München, Beschluss. Vom 09.03.2023, 34 Wx 20/23 = FGPrax 2023, 207 ff.

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e

    Kramer, „Die zu erwartenden Auswirkungen des MoPeG auf die Grundbuchpraxis“, FGPrax 2023, 193 ff.

    mit der Differenzierung zwischen zukünftigen Rechtsvorgängen mit Gründung der GbR nach dem 1.1.2024 und der Geltung von Übergangsvorschriften bei einer GbR, die schon vor dem 1.1.2024 existierten und Rechte an Grundstücken erworben hatte bzw. davor entsprechende Verträge geschlossen hat, und folgender Untergliederung:

    I. Rechtsvorgänge ab dem Jahr 2024 durch eine erst nach dem 1.1.2024 handelnde GbR

    1. Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    2. Weiterveräußerung oder Belastung der Immobilie der eGbR

    3. Veräußerung oder Belastung des GbR-Grundstücks durch einen Vertreter der GbR

    4. Erwerb einer Vormerkung oder von Grundstücksrechten an einem fremden Grundstück

    5. Zwangsvollstreckung gegen die eGbR

    6. Berichtigung des Grundbuchs bei Änderung des Gesellschafterbestands der GbR

    7. Statuswechsel der eGbR

    II. Änderungen bei einer schon im Grundbuch als Rechtsinhaberin eingetragenen GbR

    1. Änderung im Gesellschafterbestand

    a) Übertragung eines Gesellschafteranteils auf einen eintretenden neuen Gesellschafter

    b) Anwachsung oder Nachfolgeklausel bei Versterben eines Gesellschafters

    c) Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

    d) Liquidation

    2. Veräußerungen durch eine bislang nur im Grundbuch eingetragene GbR

    3. Erwerbsvorgang im Jahr 2023, noch nicht abgeschlossen in 2024

    4. Vollstreckung eines Titels, der unter bisheriger Bezeichnung der GbR ergangen ist

    5. Zwangsvollstreckung in ein Grundstück einer noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

    III. Fazit


    Radtke, „Das Insichgeschäft (§ 181 BGB)“, JuS 2023, 1005 ff.

    Wie hier

    Nachholung einer zur Eintragung vergessenen § 800 ZPO bei Grundschuld - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Liebe Kollegen, Im jahr 1997 wurde eine GS ins Grundbuch eingetragen. Laut Bewilligung ist die GS vollstreckbar nach § 800 ZPO. Diese Eintragung wurde jedoch…
    www.rechtspflegerforum.de

    ausgeführt, bin ich zwar auch der Ansicht, dass zur Eintragung der Unterwerfung nach § 800 ZPO eine Eintragungsbewilligung erforderlich ist. Vorliegend erschiene es mir jedoch sachfremd, bei der formgerecht (beurkundet) erklärten Unterwerfung davon ausgehen zu wollen, dass die Bewilligung zur Eintragung der Grundschuld nicht auch die Unterwerfung erfasst. Mit der Formulierung bei Schöner/Stöber hat sich auch das im Bezugsthread genannte Gutachten des DNotI vom 03.07.2020, Abruf-Nr.: 176841

    Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde - DNotI

    befasst.

    Frage ist, ob B und C die Grundschuld an ihren Anteilen aufgeben können. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, halten in RN 2750 die Frage, ob jeder Teilgläubiger auch ohne Mitwirkung der anderen Teilhaber seinen Anteil mit der Folge des Untergangs aufgeben kann, für umstrittenen. Die in Fußnote 5682 als „bejahend“ wiedergegebene Ansicht des OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 59 kann dies allerdings nicht belegen. Das OLG Zweibrücken bezieht sich im Beschluss vom 04.09.2013, 3 W 52/13, darauf, dass ein Gesamtgläubiger nach § 428 BGB das Recht habe, ohne Mitwirkung der übrigen Gesamtgläubiger die Löschung des Grundpfandrechts zu bewirken. Diese Ansicht ist seit dem Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15

    Beschluss des V. Zivilsenats vom 13.10.2016 - V ZB 98/15 -

    überholt; siehe diesen Thread:

    Gesamtberechtigung 428 BGB - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo habe hier eine Grundschuld an der Eheleute nach 428 BGB berechtigt sind Ehemann ist gestorben, ehefrau legt Sterbeurkunde und Ihre Löschungsbewilligung…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder diesen Thread:

    Gesamtberechtigung 428 BGB - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo habe hier eine Grundschuld an der Eheleute nach 428 BGB berechtigt sind Ehemann ist gestorben, ehefrau legt Sterbeurkunde und Ihre Löschungsbewilligung…
    www.rechtspflegerforum.de

    Wäre das Recht als Eigentümergrundschuld eingetragen, wird davon ausgegangen, dass die Miteigentümer nur gemeinsam verfügen können (siehe Gehrlein im BeckOK BGB, Stand: 01.08.2023, § 747 BGB RN 3 unter Zitat BGH NJW 2009, 847 Rn. 28). Der BGH führt an der angegebenen Fundstelle

    Urteil des V. Zivilsenats vom 12.12.2008 - V ZR 49/08 -

    aus: „a) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die nach Erlöschen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende Eigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die Eigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten Grundstücke in Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zusteht und sie über das Gesamtgrundpfandrecht nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam verfügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, 233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG JW 1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, aaO, § 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1172 Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm. 3b: Gemeinschaft besonderer Art)“.

    Ich denke daher, dass mein Statement von 2011 („Soll ein Grundpfandrecht gelöscht werden, das mehreren Miteigentümern in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff BGB zusteht, so ist umstritten, ob jeder Teilgläubiger ohne Mitwirkung des anderen seinen Anteil mit der Folge des Untergangs aufgeben kann. Nach wohl h.M. reicht die Löschungsbewilligung nur einzelner dieser Gemeinschafter nicht aus (Staudenmaier, BWNotZ 1965, 320; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, 2008, RN 2750; Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl., 2009, § 27 RN 25; Munzig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 27 GBO RN 22 mit weit. Nachw. in Fußn. 45)“ noch zutrifft.

    Wertenbruch, „Sitz, Gesellschaftsstatut und nationale sowie internationale Gerichtsstände der Personengesellschaft nach MoPeG“, NZG 2023, 1343 ff.

    Wilsch, „Die grundbuchverfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG“, MittBayNot 5/2023, 457 ff..


    Wöffen, „Geniestreich der Kommission: Die Rechtsform des europäischen grenzübergreifenden Vereins (European Cross-Border Association – ECBA)“, ZIP 2023, 2185 ff.

    Grafe/Suttka, „Inanspruchnahme des Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern durch die Bauaufsichtsbehörde als öffentlich-rechtlicher Zustandsstörer nach der WEG-Reform 2020“, ZWE 2023, 385 ff.

    Riecke, „Case-Law zum Übergangsrecht des WEMoG“, ZWE 2023, 350 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 47 WEG zur Fortgeltung von Altvereinbarungen

    II. Systematik und Regelungsgehalt

    III. Anwendungsbereich

    IV. Rechtsfolge

    V. Prozessrechtliche Fragen

    1. Beweislast

    2. Feststellungsklage; Passivlegitimation

    VI. Das „case-law“ zu Altvereinbarungen

    1. Fehlende Abweichung von (alten oder neuen) Regelungen im aktuellen/neuen WEG

    2. Inhaltliche Wiederholung des bisher gültigen Rechts, insbesondere des WEG aF

    a) Altvereinbarung mit Einladungsfrist von 8 Tagen

    b) Alt-Vereinbarung zur Beschlussfähigkeit

    c) Alt-Vereinbarung zur Form des Umlaufbeschlusses

    d) Alt-Vereinbarung zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

    e) Alt-Vereinbarung zum Verwaltungsbeirat

    f) Alt-Vereinbarung zur Kostenverteilung

    g) Altvereinbarung zum Stimmrecht

    3. Wiederholung des bisher gültigen Rechts/WEG zzgl. sog. Öffnungsklausel

    4. strengere Alt-Regelung gegenüber dem damaligen WEG

    a) Alt-Vereinbarung und WEMoG gehen in dieselbe Richtung

    b) Alt-Vereinbarung und WEMoG gehen in entgegengesetzte Richtungen

    5. Weniger strenge Alt-Regelung in einer GO bzw. Alt-Vereinbarung schon gegenüber dem damaligen WEG-Recht

    a) Erschwerung durch das WEMoG

    b) Erleichterung (auch) durch das WEMoG

    6. Bauliche Veränderung

    a) Abweichungen durch Altvereinbarungen für normale bauliche Maßnahmen

    b) Sonderfall: Die neuen „privilegierten“ baulichen Maßnahmen

    7. Altvereinbarung ohne Abweichung vom damaligen WEG

    8. Neue WEG-Strukturen

    VII. Fazit und Ausblick


    Bühler/Schmitt, „Das Grundstückverkehrsgesetz sowie das Reichssiedlungsgesetz in der notariellen Praxis“, DNotZ 2023, 724 ff.

    Stelmaszczyk, „Grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmRUG“, DNotZ 2023, 752 ff.

    Siehe die Hinweise von Schrader zum Beschluss des BGH vom 15.06.2023, V ZB 12/22 (Eigentumslage an teilweise übergebauter Tiefgarage und darauf aufstehenden Gebäuden) in der JA 2023, 949 ff.

    Die Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Bestellung zum neuen Geschäftsführer ist wirksam, wenn der bereits neu bestellte aber noch nicht eingetragene Geschäftsführer selbst anmeldeberechtigt ist. Dabei genügt eine aufschiebend bedingte Bestellung den Anforderungen an eine Anmeldeberechtigung. Zur Wirksamkeit einer solchen Anmeldung reicht es daher aus, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung einreicht. (Leitsatz der NZG-Redaktion)

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2023, 27 W 42/23 = NZG 2023, 1334

    Oberlandesgericht Hamm, 27 W 42/23

    Baßler/Frese, „Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und ihre Wirkungen in der Unternehmerfamilie“, NZG 2023, 1302 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Einleitung

    II. Rechtsgeschäfte unter Beteiligung Minderjähriger

    1. Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern

    2. Vertretung eines Minderjährigen durch einen Ergänzungspfleger

    3. Vertretung eines Minderjährigen durch einen Zuwendungspfleger

    III. Familiengerichtliche Genehmigung

    1. Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung

    2. Rechtsgeschäfte über Grundstücke

    3. Erbrechtliche Rechtsgeschäfte

    4. Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

    a) Erwerb und Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts, Erteilung einer Prokura

    b) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags

    c) Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt

    aa) Erwerb von Personengesellschaftsanteilen

    bb) Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen

    IV. Kollisionsrechtliche Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit

    V. Vorsorgevollmacht

    VI. Bewertung


    Hogenschurz, „Die Rechtsprechung zum WEG-Verfahrensrecht“, NZM 2023, 697 ff.

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück ("Eigentümerwohnungsrecht")

    Ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, ist stets pfändbar und kann bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden. (nichtamtl. Leitsatz)

    BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – V ZB 64/21

    siehe oben (12.04.2023) #2462

    Prinz
    12. April 2023 um 10:28

    ...

    Und der neue Miteigentümer erhält bei uns natürlich auch eine eigene lfd. Nummer.

    Logisch. Nur dass mit Eurer Handhabung ein Wahnsinnsaufwand an späterer Nachbearbeitung verbunden ist. Um im Beispielsfall zu bleiben:

    Eingetragen ist:

    1.1 A

    1.2.1 B

    1.2.2 C

    1.2.3 D

    -1.2.1. bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft-

    -1.1 bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft-

    Jetzt trägst Du ein:

    Anstelle 1.1: 1.4, wobei ich mich frage, wo denn wohl 1.3 verbleibt.

    Und nun ? Bleiben die Vermerke: 1.1 bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft unverändert oder wird daraus 1.4 mit 1.2.1. bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft ? Und was ist, wenn es nach einem der anderen Miterben, sagen wir C, eine weitere Erbengemeinschaft gibt. Heißt es dann auch nur: anstelle C jetzt 1.5.1 bis 1.5.3 in Erbengemeinschaft ? Wer soll denn das Ganze bei der Neufassung aus Anlass des Datenbankgrundbuchs nachvollziehen ? Und warum dieser Aufwand, wenn doch der aktuelle Sachverhalt sogleich durch den Neuvortrag dargestellt werden kann, ohne dass vielleicht Jahre später der ganze Vorgang noch einmal neu aufgerollt werden muss? Gibt es einen aktuellen Neuvortrag, kann dieser in der Weise durch Neufassung in das Datenbankgrundbuch übernommen werden, dass lediglich die Nummernfolge mit 1 (oder 1.1) beginnt. Ich verstehe nicht, wie man die Dinge so unstrukturiert angehen kann. Habt Ihr noch kein elektronisches Grundbuch ?

    Zur Richtigstellung einer Eigentümerbezeichnung führt Wilsch in der Abhandlung „Die Grundbuchverfügung (GBV) im Lichte des Datenbankgrundbuchs“ in der ZfIR 2020, 175/182 aus: „Die bisherige Darstellungsweise beschränkte sich auf einen Vermerk in der Spalte 2 der Ersten Abteilung. Die Datenbankgrundbuchkonzeption erfordert dagegen einen Neuvortrag unter einer neuen lfd. Nummer. 63 Gebrochen wird an dieser Stelle mit der Auffassung, dass nur der Eigentumswechsel unter einer neuen Nummer einzutragen sei, die Richtigstellung dagegen nicht…“

    Das sehe ich auch bei sonstigen Veränderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft so. Der Neuvortrag entspricht den Anforderungen aus der Bundestagsdrucksache 17/12635 betreffend den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)“ vom 06.03.2013,

    juris - Das Rechtsportal

    dort Seite 25: „Mehrere Eigentümer werden in Abteilung I des Grundbuchs bisher jeweils unter einem eigenen Buchstaben aufgeführt. Durch die nun vorgeschlagene Bezugnahme auf das Beispiel 1 in DIN 1421 soll künftig eine stufenweise Nummerierung der Miteigentümer erfolgen. Die eindeutige Darstellung von Eigentümergemeinschaften im Grundbuch wird dadurch vereinfacht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Eigentümergemeinschaft aus mehreren Untergemeinschaften besteht (danach könnte beispielsweise die erste Untergemeinschaft die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und die zweite Untergemeinschaft die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 tragen)….“

    Das entspricht dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG))- vom Bearbeitungsstand: 03.08.2012:

    „§ 9 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a werden die Wörter „werden unter

    einer laufenden Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist in diesem Fall unter

    einem besonderen Buchstaben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“ durch

    die Wörter „sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar

    1983*), nummeriert werden“ ersetzt.“

    Mit der Formulierung: „anstelle 1.1: 1.4 B“ würde die Darstellung der Eigentümergemeinschaft(en) nicht vereinfacht, sondern verkompliziert, weil dieser Vermerk dazu zwingt, sich aus dem übrigen Text zusammenzusuchen, in welchem Gemeinschafts- oder Untergemeinschaftsverhältnis B nun steht. Das mag bei einer einzigen Veränderung vielleicht noch angehen, bei mehreren hingegen nicht mehr. Und der Vereinfachung dienen bereits die Vorbereitungen für das Datenbankgrundbuch, das ausschließlich durch Neufassung hergestellt wird (siehe etwa Zeiser im BeckOK/GBO, Sonderbereich GBV B. Anhang: Das Datenbankgrundbuch, RNern. 70 ff.)

    siehe die Anmerkung von Schneider zum Beschluss des OLG München vom 24.08.2023, 34 Wx 202/23 e (Vollzug einer Teilungserklärung und Eintragung von Sondereigentum trotz an Gebäude bestehenden Wohnungs- und Teilerbbaurechten) in der ZfIR 2023, 501 ff.

    (Hinweis: auf die ZfIR habe ich keinen Zugriff mehr)


    Beitritt von China (mit Wirkung zum 7. November 2023) und Kanada (mit Wirkung zum 11. Mai 2024) zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“), siehe die Informationen des DNotI vom 04.10.2023

    Beitritt von China und Kanada zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“) - DNotI

    Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erfordernis der Zusendung einer Ausfertigung eines notariell beurkundeten Angebots; Fehlen eines elektronischen Pendants zur Ausfertigung; Disposivität des Zugangs einer Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form

    Gutachten/Abruf-Nr: 200341; Erscheinungsdatum: 04.10.2023; erschienen im DNotI-Report 19/2023, 145-147

    Erfordernis der Zusendung einer Ausfertigung eines notariell beurkundeten Angebots; Fehlen eines elektronischen Pendants zur Ausfertigung; Disposivität des Zugangs einer Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form - DNotI

    b) Abwälzung der geldwäscherechtlichen Pflicht zum Nachweis der unbaren Kaufpreiszahlung auf den Erwerber

    Gutachten/Abruf-Nr: 199817; Erscheinungsdatum: 04.10.2023; erschienen im DNotI-Report 19/2023, 147-150

    Abwälzung der geldwäscherechtlichen Pflicht zum Nachweis der unbaren Kaufpreiszahlung auf den Erwerber - DNotI

    ...

    Aufgrund erkanntermaßen unrichtiger Eintragungsgrundlagen kann eben nicht eingetragen werden und das ist auch überhaupt nichts Neues.

    Na ja, das mit dem „erkanntermaßen“ ist halt so eine Sache. Woher soll der GB-Rechtspfleger wissen, ob das ENZ nur ein Damnationslegat oder ein Vindikationslegat zum Ausdruck bringt. Wenn das ausländische Recht beide Formen vorsieht, müssten sonst stets Zweifel an der dinglichen Wirkung des Legats begründet sein. Das hat das KG aber mit der Formulierung „Bei einer Eintragung in Formblatt V Anlage IV Ziffer 9 bzw. Anlage V Ziffer 5 kann es sich deshalb nicht um einen nur schuldrechtlichen Anspruch auf entsprechende Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Übertragung eines Vermächtnisgegenstands handeln, sofern die Eintragung nicht ausdrücklich anderes kenntlich macht“, aber gerade ausgeschlossen (siehe dazu auch den Praxishinweis des DNotI im DNotI-Report 22/2022, 174 ff.

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…22022_light.pdf)

    Vorliegend handelt es sich ja offenbar um einen Nachlassgegenstand und es ist der Erbe (und nicht ein Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis) beschwert, sodass nach den verlinkten Ausführungen von Prof. Dr. Tobias Helms von einem Vindikationslegat gemäß Art. 1996 S. 1 ZGB auszugehen ist.