Beiträge von ARK

    Also denkst du nicht dass das Problem aus § 1961 BGB bei den Nachlassgerichten generell so gehandhabt wird?

    Unsere Nachlassrechtspfleger sind wirklich der Meinung dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft (egal ob § 1960 oder § 1961) rechtlich nicht möglich ist wenn zumindest ein Teil der Erben bekannt ist

    Und dieses Fachwissen halte ich für Falsch!

    Es kann doch einem Gläubiger nicht zugemutet werden, die restlichen Erben zu suchen und dann einem Erbschein zu zuführen. (Die Erben sind ALLE Erben und die kenne ich erst, wenn ich einen Erbschein vorliegen habe)

    Dieses falsche Fachwissen beruht einfach auf Arbeitsverweigerung! Diese "Beamten" haben einfach keinen Bock, eine Nachlasspflegschaft zu führen!

    Wären sie Soldaten, könnte man sie wenigsten unehrehaft entlassen.

    Ich entschuldige mich nicht für meinen Groll. Ich schlage mich numehr schon seit 20 Jahren mit solchen, die Arbeit verweigernde, "Beamten" rum.

    - nach den Vorgaben der Aktenordnung kann das Vergütungsfestsetzungsverfahren (ohne Festsetzung der beantragten Vergütung) weggelegt werden, wenn es länger als 6 Monate nicht -aktiv- weiterbetrieben wird.

    Wie soll man denn ein Verfahren betreiben, wenn die Erben unbekannt sind und das Nachlassgericht sich weigert, nach § 1961 BGB vorzugehen?

    Genau das ist des Pudels Kern!

    Gerade bei Vermögen, welches knapp über der Grenze des nicht mittellosen liegt und schnell flüchtig ist, da nicht gesichert.

    Ich halte es auch für "kollegialen Anstand" das hier die Nachlassrechtspfleger zeitnah eine Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB anordnen.

    Ich habe Fälle, da wird nach einem Jahr mir ein Erbe benannt. Benannt, nicht durch Erbschein nachgewiesen, da soll ich jetzt den benannten Erben vor mir hertreiben, um sich einen Erbschein zu holen, nur um festzustellen, das es noch weitere unbekannten Erben gibt.

    Naja, schick ist anders.

    Das Betreuungsgericht kann aber nach dem Tod des Betreuten keine Entnahme aus dem Nachlassvermögen bewilligen. Und die Bank wird dir freiwillig nix geben mit deinem Vergütungsbeschluss.

    Das ist mir zu einfach gedacht.

    Die Bank hinterher ist nicht das Problem, die gibt mir auch die Vergütung aus versperrten Vermögen ohne extra Genehmigung.

    Wenn zu Lebzeiten gegen den Betroffenen explizit in sein Vermögen festgesetzt wird, warum nicht auch explizit in das Nachlassvermögen, wenn gegen den/die Erben festgesetzt wird?

    Das ist lediglich ein Brainstorming Beitrag!

    Zu Lebzeiten eines nicht mittellosen Betroffenen wird gegen den Betroffenen festgesetzt und die Entnahme aus dem Vermögen bewilligt.

    Ist es nicht denkbar das man adäquat gegen den/die Erben festsetzt (ob bekannt oder unbekannt ist ja egal, da wir letztendlich auch den Fiskus an Erben statt festsetzen) und die Entnahme aus dem (bekanntem) Nachlass Vermögen entnehmen kann?

    Ich stelle mir immer die Frage, was würde der Betroffenen tun, wenn er nicht unter rechtlicher Betreuung stünde? Er würde sich für Angelegenheiten, die er nicht selbst erledigen kann, eines Dienstleisters bedienen.

    Rechtliche Betreuung ist nicht Sekretärs oder Dienstleisterdienst. Im hiesigen Fall hat der rechtliche Betreuer also stellvertretend für den Betroffenen einen Dienstleister zu organisieren.

    Hier könnte man höchsten prüfen, ob der Betroffene, da er Geschäftsfähig ist, dem Rechtlichen Betreuer neben seiner Betreuertätigkeit, einen "privaten" Auftrag erteilen könnte.

    Nicht redlich halte ich eine zusätzliche Vergütung für den Rechtlichen Betreuer aus der Staatskasse. Wenn dem so möglich wäre, würde die Betreuungsgerichte eine Flut an Betroffenen überschwemmen, um auf Staatskosten ihre Firmen abzuwickeln. Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.

    Als gelernter Basisdemokrat kann ich mit der Ablehnung meiner Anregung gut leben. Dann betreiben wir eben leidenschaftlich gern weiter Seelsorge und verweisen weiter auf Kommunikationstrainings. Die sozialbehördlich angehauchten Bildungsträger in der Betreuungsbranche werden doch da bestimmt etwas in Petto haben. Ich verzichte auch gern auf eventuelle auf Provisionzahlungen. Ich beginne mal den Empfehlungsreigen und kann da die IKOME in Leipzig empfehlen, welche auch sehr stark im Thema Mediation aufgestellt ist. 8)

    Ich hatte mir auch schon gedacht, dass die bisherige Rechtspflegerin ein Motiv haben könnte, die Akte verschwinden zu lassen. Es fällt mir aber schwer, mir vorzustellen, dass sie sich zu einer solchen Handlung habe hinreisen lassen..

    Ich sehe hier zum wiederholten Mal ein persönliches Kommunikationsproblem!

    Dinge passieren. Wäre hilfreich, wenn das Forum nicht immer wieder zur Seelsorge mißbraucht werden würde.

    Ich bin langsam dafür, die Einschränkung auf RECHTSPFLEGERFORUM in seinen engsten Grenzen anzuwenden.

    Mich ärgert als rechtlicher Betreuer nur, dass gerade ich diese beibringen soll! Ich will und brauch das Ding nicht, machen nur Aufwand, typisch für diesen Mißtrauenstaat. Soll sich die Sperrvermerke doch holen, wer sie will oder für sonste was braucht. #ZynismusEnde

    Ich lese dies bisher so, dass Betreuer und Rechtspflegerin seit drei Jahren in dem Verfahren rumdümpeln und irgendwie gar nichts machen. Offenbar ist der Vertrag ja für das Wohl oder den Willen des Betroffenen absolut irrelevant, da niemand Handlungsbedarf sieht.

    Als RPfl-Kollege sehe ich es zu schlicht, als Betreuer nichts zu unternehmen und nur zu warten, dass die Rechtspflegerin mal was macht.

    Wenn ein Problem der Entwurf ist, warum dann nicht beim Notar unterzeichnen und die Genehmigung beantragen? Also so, wie es jahrelange Praxis bei Betreuern und Notaren ist. Entwürfe wurden mir auch schon vorgelegt, aber es kam nie jemand darauf, dazu eine förmliche Genehmigung zu beantragen.

    Insgesamt gehe ich aber auch von einem Kommunikationsproblem aus, welches sich ja oft mit dem Telefonhörer regeln lässt.

    Sehr gute Zusammenfassung des Grundproblems #64. Wurde in #15 von mir schon einmal versucht.

    Ich denke #64 Redebeiträge dazu sollten dann auch reichen. ;)

    Denkbar ist die vorherige Genehmigung zumindest -> "Schließlich ist auch nicht unüblich, dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vor Abschluss des Vertrages erteilt wird. In diesem Fall übersendet der Betreuer den noch nicht unterschriebenen (notariellen) Vertragsentwurf an das Gericht, welches dann den Vertrag vorab genehmigt." (Kretz/Albrecht/Wittkämper FormB BetreuungsR/Wittkämper, 5. Aufl. 2023, Form. M.15. Anm. 1-8, beck-online)

    Verwirrt mich jetzt.

    Gelernt haben wir doch wie folgt. Der Unterschied zwischen Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung liegt im Zeitpunkt der Erteilung: Die Zustimmung ist der Oberbegriff, während die Einwilligung die vorherige Zustimmung und die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft bezeichnet. Eine Einwilligung macht ein Geschäft von vornherein wirksam, eine Genehmigung kann ein schwebend unwirksames Geschäft nachträglich wirksam machen.

    Die Vorlage eines Entwurfes zur Genehmigung eines erst später zu unterschreibenden Vertrags ist schlichtweg Blödsinn.

    Vorprüfung trifft es wahrscheinlich am Besten. Es ist noch kein Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung holt der Notar dann nach Vertragsunterzeichnung ein.

    Ich nutze diese oft, bei Verkäufen, wenn ich keinen Käufer zum Gutachterpreis finde oder Flächen, wo ich kein Gutachten reinhole, z.Bsp. minderwertige Agrarflächen.

    Du hast doch geschrieben, dass es nur einen Entwurf gibt?

    Notare wollen, wahrscheinlich ohne gesetzliche Grundlage, im Vorfeld wissen, ob der Vertrag auch genehmigt wird. Deshalb reiche ich dann die Entwürfe, meist als Nachlasspfleger, zur Kenntnis und Stellungnahme bei Gericht ein. Rechtspfleger bestellt Verfahrenspfleger zur Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit, wenn er dann so kommt. Rechtpfleger teilt mir dann seine Meinung mit und weiter geht’s beim Notar.


    Hier im Fall geht’s mal wieder klassisch um kommunikative Probleme zwischen den Akteuren.

    Ich denke, weil der BGH 2017 noch nicht wußte, wie die Sachkunde, die Betreueregistrierung und Vergütungseinstufung ab dem 01.01.2023 mit seinen ganzen Übergangsvorschriften gerelt sein wird. Sieh es Positiv, wenn Du einmal alles durch hast, musst Du nicht immer Deinen Qualifikationsnachweis bei jedem Gericht mitschicken.

    Der Vorwurf von ARK lautet, dass der Verfahrenspfleger ohnehin nur Statist ist, weil er keine Aufträge mehr bekommt, wenn er sich gegen das Gericht stellt. Das tut den (wenigen?) Verfahrenspflegern unrecht, die es anders handhaben. Ich habe allerdings noch keine solche Akte gesehen.

    Statist ja, aber nicht weil er keine Aufträge mehr bekommt!

    Ein dem Pensenanwuchs pragtikabel angehender Rechtspfleger oder Betreuungsrichter holt sich entsprechend den passenden befähigten Verfahrenspfleger. Was ist daran unverständlich. Das Problem ist der zurecht angesprochene Mangel an befähigten Verfahrenspfleger. Ein befähigter Verfahrenspfleger ist man nicht, weil man als Berufseinsteiger die Nachlasspflegerakademie oder den Sachkundenachweis im Betreuungsrecht absolviert hat. Es wird auch kein Richteranwärter Vorsitzender einer Strafkammer. Warum eigentlich nicht, bei der Personalnot?

    Klar gibt es Erben (es gibt immer Erben, und wenn es der Fiskus ist), aber keiner weiß wie sie heißen, wo sie wohnen, wann sie geboren sind und ob sie die Erbschaft angenommen haben. Das reicht aus um "unbekannte" Erben zu haben.

    Das bitte den Nachlassgerichten nahe bringen, die immer noch der Meinung sind 1-2 Jahre Erben suchen zu müssen, bis dann auch der letzte Großcosin ausgeschlagen hat.

    Es gibt auch Nachlassgerichte die lehnen eine Nachlasspflegschaft ab, weil der Gerichtsbrief nicht zurückgekommen ist und legen dann die Akte weg und geklärt ist nichts.

    So ein weiterer Vertreter stört da nur. Ja?

    Aus rein pragmatischer Sicht, JA!

    Letztendlich dient der Verfahrenspfleger ja eher der Haftungsabsicherung der Rechtspflege als einem pseudo Rechtlichen Gehör. In gestandenen Gerichten klären Pfleger und Rechtspflege das Prozedere und die Rechtspflege wählt einen gestanden Verfahrenspfleger. In diesem gestanden Dreiklang hackt keiner dem anderen ein Auge aus, sondern klärt Auffälligkeiten kollegial ab. Punkt. Das ist gelebte Praxis.

    Natürlich, nur da wo eine vernünftige Kommunikation vorherrscht.

    Also ich bin sehr dankbar, wenn Entnahme aus dem Vermögen erfolgt und bekomme dann auch von der Bank die Vergütung vom gesperrten "Konto", da dieser ja eine Genehmigung vorliegt. Da ich nur jährlich Vergütung ziehe, ist der Verfügungsrahmen auf dem Girokonto oft nicht deckend oder zwingt mich, im Nachgang wieder eine Umbuchung genehmigen zu lassen. Gerade auch im Hinblick auf die ständige Forderung des Gerichtes, nicht so viel Geld auf dem Girokonto liegen zu haben.

    Und bezogen auf den Ausgangspunkt: Daraus folgt für das Betreuungsgericht jetzt genau was nach eurer Meinung?

    Man weißt den armen Burschen darauf hin, dass seine Vollmacht nicht wirksam ist und er als Vollmachtsloser Vertreter agiert und er seine Aktionen irgendwie nachgemehemigen lassen muss. Sei es durch eine neue "unentgeltliche" Vollmacht oder der Vollmachtgeber genehmigt alles nach.

    Auch das KG Berlin und der BGH hatten das schon mal - und haben die Vollmachten für nichtig erklärt. War noch unter dem RBerG, aber das RDG ist an der Stelle nicht wirklich anders: KG v 28.11.2006, 1 W 446/05 und BGH v 11.10.2001, III ZR 182/00.

    Und ja, es war volle Absicht des Gesetzgebers, die Vollmachtsführung einerseits auf die Angehörigen rechtsberatender Berufe und andererseits altruistisch Familienangehörige und Nahestende zu beschränken. Es gäbe keinen Bedarf an weitergehenden Zulassungen. Das war 2006, anlässlich der Reform des Rechtsberatungsrechtes. Lässt sich in der Bt-Drs dazu nachlesen.

    Ich kann ja verstehen, dass Berufsbetreuer gerne ein „zusätzliches Standbein“ hätten. Nur sieht der Gesetzgeber das halt anders. Und wenn man erwischt wird, kann auch der Hauptberuf verlustig gehen.

    Oder das Gesetz wird vielleicht mal geändert; konkretes sehe ich aber derzeit nicht.

    Da hat sich also die Mandatsgrabschende Zunft wieder ein Monopol gesichert. Sehr Schade für die, die auch praktisch von der Materie Ahnung haben. 8)