Also denkst du nicht dass das Problem aus § 1961 BGB bei den Nachlassgerichten generell so gehandhabt wird?
Unsere Nachlassrechtspfleger sind wirklich der Meinung dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft (egal ob § 1960 oder § 1961) rechtlich nicht möglich ist wenn zumindest ein Teil der Erben bekannt ist
Und dieses Fachwissen halte ich für Falsch!
Es kann doch einem Gläubiger nicht zugemutet werden, die restlichen Erben zu suchen und dann einem Erbschein zu zuführen. (Die Erben sind ALLE Erben und die kenne ich erst, wenn ich einen Erbschein vorliegen habe)
Dieses falsche Fachwissen beruht einfach auf Arbeitsverweigerung! Diese "Beamten" haben einfach keinen Bock, eine Nachlasspflegschaft zu führen!
Wären sie Soldaten, könnte man sie wenigsten unehrehaft entlassen.
Ich entschuldige mich nicht für meinen Groll. Ich schlage mich numehr schon seit 20 Jahren mit solchen, die Arbeit verweigernde, "Beamten" rum.