Die genannten Entscheidungen sprechen aber von der Abgabe an andere Jugendrichter nicht an die Sta.
Allerdings wird grundsätzlich eine Abgabe gemäß § 85 JGG für möglich gehalten. Ich werde die Sta mal damit konfrontieren.
Die genannten Entscheidungen sprechen aber von der Abgabe an andere Jugendrichter nicht an die Sta.
Allerdings wird grundsätzlich eine Abgabe gemäß § 85 JGG für möglich gehalten. Ich werde die Sta mal damit konfrontieren.
Guten Morgen,
ein solcher ist mir nicht bekannt.
VG
Zudem finde ich (aus eigener Erfahrung) das die (richterlichen) Entscheidungen des AG Hamburg im Insolvenzrecht mit Vorsicht zu genießen sind.Blasphemie
Zum Glück gibt es keine heilige Inquisition mehr
Liegen lassen.
Definitiv liegen lassen
Abhilferecht bedeutet doch, dass das Gericht, das die Ausgangsentscheidung getroffen hat, seine eigene Entscheidung überprüft.
Das Amtsgericht, das das zuständige Vollstreckungsgericht war, muss nicht automatisch das zuständige Insolvenzgericht sein. Manche Amtsgericht haben wegen einer Zuständigkeitskonzentration überhaupt kein Insolvenzgericht.
Wenn man also ein Abhilferecht bejaht, kann das nur von dem Ausgangsgericht ausgeübt werden.
Genauso sehe ich das auch.
Dem schließe ich mich auch an. Dies wurde bei uns noch nie angezweifelt.
Zudem finde ich (aus eigener Erfahrung) das die (richterlichen) Entscheidungen des AG Hamburg im Insolvenzrecht mit Vorsicht zu genießen sind.
Was ist denn das hatte ich mich auch gefragt
Ich hatte zum Glück schon bei der Terminierung die das Schlussverzeichnis und alles weitere was den 188 InsO betrifft hilfsweise als TOP genommen und 188 InsO veröffentlicht, da in solcher Stundungsaufhebungsverfahren immer die "Gefahr" besteht, dass der Schuldner zahlt.
Ansonsten werde ich es so machen wie du es vorschlägt. Bei der Mehr Vergütung muss ich gar nicht so hart sein, geht um 200 EUR. Wer es nötig hat........
Ja, es ist nun Masse zum verteilen da.
Diese war aber schon vor Aufhebung da, der IV hatte aber nur mitgeteilt, dass der S die Verfahrenskosten ratenweise gezahlt hat, aber nicht das auch Geld da ist zum verteilen.
Aber deinen Vorschlag würde ich auch so machen, falls mir nichts besseres mehr einfällt.
Guten Morgen,
folgende Konstellation:
IV legt Ende 2019 Schlussbericht. Masse nur ca. 289 EUR, Stundung noch vorhanden. Da sich der Schuldner aber nicht rührt habe ich diese vor Anberaumung des Schlusstermins aufgehoben. Dann habe ich Termin nach § 207 InsO (aber sicherheitshalber mit TOP hilfsweise Einwendungen gg VV etc.)bestimmt.
Daraufhin hat sich der Schuldner gemeldet und hat die Verfahrenskosten (inkl. Verwaltervergütung) bis zum ST gezahlt, was vom IV bestätigt wurde. Somit habe ich dann nach § 200 InsO aufgehoben.
Nun legt der IV innerhalb der Rechtsmittelfrist Erinnerung ein, weil er vergessen hätte Masse zu verteilen (wovon vorher nie die Rede war) und außerdem seine Vergütung höher ist und daher eine Nachfestsetzung beantragt wird.
Ist das wirklich ein Grund für eine Aufhebung der Aufhebung? Ich habe hierzu nirgendwo was gefunden.
Danke für die Meinung. Die Einschätzung teile ich (leider) auch
Hallo,
wir machen uns hier Gedanken über folgenden Fall:
Ein nach Jugendrecht VU mit Einziehung des Wertersatz wird im Laufe der Vollstreckung 24. Jahre alt. Die allgemeine Strafvollstreckung (Jugendstrafe, Auflagen o.ä.) ist bereits abgeschlossen.
Ist jetzt eine Abgabe der Einziehung gemäß § 85 Absatz 6 JGG an die Sta möglich. Der Gesetzestext gibt es ja nicht her.
Hallo,
muss ich in der Jugendvollstreckung dem VZR was mitteilen, wenn der Heranwachsende nach OWIG zu einer Geldbuße in Höhe von 320 EUR und 1 Monat Fahrverbot verurteilt wurde wegen zu schnellem Fahren?
hallo,
ich habe gestern kurzentschlossen meine Bewerbung für BW und Hessen rausgeschickt, obwohl ich mich eigentlich erst für 2021 bewerben wollte. Die Fristen enden jeweils zum 15.01.2020, und wurden meines wissens schon mehrfach deutlich nach hinten verschoben (BW ursprünglich 31.10). Nun bin ich mir unsicher, ob und inwiefern ich überhaupt noch chancen habe, da mit den Tests ja auch schon begonnen wurde. Vielleicht weiss auch jemand wann ich ungefähr mit einer Antwort rechnen kann?
Vielen dank schonmal.
Hessen verlängert schon seit Jahren die First regelmäßig, weil es zu wenig (geeignete) Bewerber gibt. Letztes Jahr gab es sogar noch kurzfristig eine Nachwerbung im Mai oder Juni.
Also ist definitiv kein Nachteil, wenn man sich spät bewirbt.
Danke, ich legs mal dem Vollstreckungsrichter vor, mal schauen was der sagt
Hallo,
folgender Fall:
1. Verfahren wird der Jugendliche verurteilt u.a. mit Einziehung gemäß 73 StGBdes Erlangten in Höhe von 430 EUR.
Im 2. Verfahren wird das erste einbezogen ohne Einziehung o.ä.
Ist jetzt die Einziehung im ersten Verfahren hinfällig?
Häng mich mal hier dran. Muss auch einen Strafbefehl in die Türkei schicken. Die Fragen die mein Vorredner sich gestellt hat, stell ich mir auch gerade. Kann mir jemand helfen?
@ Olaf K: Kann mich deiner Ansicht hinsichtlich der Verschuldung der Schuldnerin nicht anschließen, denn hätte der Arbeitgeber fristgerecht gezahlt, hätte die Schuldnerin keine Zahlungen durch das Jobcenter erhalten, die sie nunmehr zurückzahlen muss. Es ist also nicht der Schuldnerin zuzurechnen.
@ ruki: Eine Zurechnung zu dem Monat für die das Arbeitsentgelt nachgezahlt wird ist nicht möglich, da die Schuldnerin in den betroffenen Monaten ja Arbeitslosengeld I bezogen hat. Dies lag knapp unterhalb des Sockelfreibetrages. Daher komme ich mit § 850 k Abs. 4 i. V. m. § 850 c ZPO nicht weit.
Ich habe mich jetzt dazu entschieden die Zwangsvollstreckung vorerst einstweilen einzustellen. Nachdem die Schuldnerin einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, werde ich den Freibetrag um die Höhe der Rückforderung anheben.
Warum kommt man mit § 850k IV ZPO nicht weiter?! Zumindest teilweise könnte was freigegeben werden, da man das ALGI mit den (anteiligen) Lohn zusammenrechnet und schaut wie viel (un)pfändbar wäre.
Vielen Dank für die Antworten
Ich spiele auch mit dem Gedanken die Stundung auf die WVP auszudehnen und dort beizuordnen, da ja über die weitere Stundung nach Aufhebung faktisch nicht entschieden wurde. ....Fraglich nur ob das möglich ist
Da bin ich, was die Ausgangslage angeht, etwas irritiert. Einerseits will wohl der TH einen § 850c IV ZPO durchboxen, was dafür spricht, dass die Kosten der WVP aus der Einnahme wohl gedeckt zu sein scheinen, (müssten ja monatlich nur 9,92 EUR rumkommen) andererseits sollen die Kosten der WVP gestundet werden. Falls im Verfahren Geld gewesen war, hätte der IV ja sogar eine Rückstellung auf die Mindestvergütung bilden müssen. Also auch in dem Fall kein Raum für die Stundung
Masse vorhanden und Rückstellung wurde auch gebildet.
Genau das ist auch mein Problem. Würde die Stundung quasi "künstlich" für die Beiordnung konstruieren. Ich denke es wird auf PKH hinauslaufen, wenn ich mich dafür entscheiden sollte.