Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG - auch zur nachlassgerichtlichen Genehmigung - vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage dnoti.de
Sehr instruktiv !
Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG - auch zur nachlassgerichtlichen Genehmigung - vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage dnoti.de
Sehr instruktiv !
Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG - auch zur nachlassgerichtlichen Genehmigung - vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage http://www.dnoti.de
Sehr instruktiv !
Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG - auch zur betreuungs- und nachlassgerichtlichen Genehmigung - vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage http://www.dnoti.de Sehr instruktiv !
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the bishop
Mod.
Im Anordnungsbeschluss steht jetzt:
Im Betreuungsverfahren für...
wird Herr X als Berufsbetreuer zum Betreuer (bzw. als Berufsverfahrenspfleger zum Verfahrenspfleger) bestellt.
§ 286 Abs. 1 Ziff. 4. FamFG.
Muss daneben noch ausdrücklich eine Festellung in den Beschluss, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt ?
Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG - auch zur nachlassgerichtlichen Genehmigung - vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage dnoti.de
Sehr instruktiv !
Zu den ganzen Problemen im Genehmigungsverfahren nach dem FamFG vgl. jetzt Gutachten des DNotI auf der Homepage dnoti.de
Sehr instruktiv !
Nach § 168 Abs. 4 FamFG ist der Betreute im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu hören. Kann dieser nicht mehr angehört werden, ist schon aus diesem Grund ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Falls die Vergütung nicht aus dem Girokonto entnommen werden kann, muss auch noch die Entnahme der Vergütung, z.B. vom Sparbuch, genehmigt werden.
Hinsichtlich der betreuungs- bzw. nachlassgerichtlichen
Genehmigung besteht eine gegenüber § 41 Abs. 3 i. V. m.§ 9 Abs. 2 FamFG vorrangige Vorschrift, nämlich die
Norm des § 275 FamFG. Diese sieht vor, dass in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig behandelt wird (in nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist diese Norm wiederum über die Verweisung in § 340 Nr. 1 FamFG anwendbar).
§ 275 FamFG sieht vor, dass in betreuungs- und nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren geschäftsunfähige Personen als verfahrensfähig behandelt werden. Als generelle Ausnahme von § 9 Abs. 1 FamFG für das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren ist festzuhalten,
dass auch die Bekanntgabe der Entscheidung i. S. v. § 41 Abs. 3 FamFG an den Geschäftsunfähigen möglich ist, da für diesen dann auch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 FamFG nicht mehr gilt. Zudem führt § 275 FamFG zu einer eigenen Beschwerdebefugnis des Betreuten unabhängig von der Entscheidung des Betreuers über die Einlegung einer Beschwerde.
Folglich ist für das
betreuungsgerichtliche Verfahren
festzuhalten, dass in diesem Fall die Entscheidung auf jeden Fall gem. §§ 275, 41 Abs. 3 FamFG dem
Betreuten selbst bekannt zu geben ist und dieser selbst entscheiden kann, ob er Rechtsmittel einlegen will. Hier ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass es im Regelfall für den Rechtspfleger nicht ermittelbar sein wird, ob der Betreute tatsächlich auch selbst in der Lage ist, seine Rechte umfassend selbst wahrzunehmen und unabhängig über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Daher dürfte es sich i. d. R. empfehlen, in solchen Fällen einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG zu bestellen.
Vielen Dank für die prompte Erledigung. Was heißt "HA"?
Die "Stempellösung" gefällt mir sehr gut. Könntet Ihr vielleicht den Text des Stempels ins Forum stellen ?
Vielen Dank !
Finanzierende Banken oder Dachpächter lassen sich zur Sicherung ihres Rechts auf Betreiben einer Solaranlage i.d.R eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch des Eigentümers eintragen. Wie konrekt ist die Solaranlage in der Bewilligung zu beschreiben ? Teilweise lautet es in der Bewilligung:
X hat das Recht die montierte bzw. die noch zu montierende Solaranlage auf dem Dach zu betreiben...
Ist das ausreichend bestimmt ?
Kann mir jemand eine Verfügung bzw. Beschluss über die Zahlbarmachung der Vergütung aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten ins Forum stellen ?
Mich würde interessieren, ob sich dabei an der bisherigen Handhabung etwas geändert hat.
Vielen Dank !
Eine GmbH hat ihre Firma geändert, was im HR eingetragen wurde. Die GmbH ist pers.haft. Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG.
Kann die Firmenänderung der persönlich haftenden GmbH auf dem Registerblatt der KG von amts wegen berichtigt werden oder ist hierzu eine besondere Anmeldung erforderlich ? Wenn ja, wer muss anmelden ?
Muss der Beschluss über die Zahlbarmachung der Vergütung aus der Staatskasse auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ?
Folgender Fall:
Der Eigentümer E betreibt auf dem eigenen Grundstück eine Solaranlage. Die die Solaranlage finanzierende Bank möchte für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird, eine Dienstbarkeit des Inhalts, dass sie selbst die Anlage auf dem Grundstück betreiben darf (Eintrittsrecht).
Hat jemand von Euch ein entsprechendes Dienstbarkeitsmuster mit Eintragungsvorschlag ?
Wer kennt Aufsätze bzw. Rechtsprechung zur Solaranlagendienstbarkeit ?
Nach Einreichung des Vermögensverzeichnis hat sich herausgestellt, dass der Betreute bei einem Vermögensstand von 150.000.--€ einen Teil von 30.000.--€ bereits vor 5 Jahren in nicht mündelsicheren Anlagen (Aktien, Fonds) angelegt hat. Muss hier das Betreuungsgericht darauf hinwirken, dass der Betreuer die nichtmündelsicheren Anlagen sofort verkauft und den Erlös in mündelsicheren Anlagen anlegt ?
Muss aufgrund der Änderung des § 1904 BGB auch der Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge im Anordnungsbeschluss geändert werden, z.B. in
Der Aufgabenkeis des Betreuers umfasst.....
die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, insbesondere Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf einer Einwilligung in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, einschließlich einer stationären Behandlung, Einholung aller Informationen von den behandelnden Ärzten und Einsicht in die Krankenunterlagen;
usw.
Der Nachlasspfleger hat 125.--€/pro Stunde beantragt. Das sei bei Anwälten der Mindestsatz.
Welcher Stundensatz wird für einen Rechtsanwalt als Berufs-Nachlasspfleger bei einem Reinnachlass von ca. 350.000.--€ bewilligt ?
Vielen Dank an die Damen !
Der Nachlasspfleger hat beantragt, einen von ihm abgeschlossen Grundstückskaufvertrag zu genehmigen. In diesem Verfahren ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Kann mir jemand ein Muster für eine solche Verfahrenspflegerbestellung im Nachlasspflegschaftsverfahren ins Forum stellen ?
Vielen Dank im Voraus !