Beiträge von Mitwisser

    Die Email hätte gar nicht zur Rechtssache gelangen dürfen! Vielmehr sind solche Emails von der Verwaltung unter Verweis auf die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten unmittelbar zu beantworten. Jetzt schlägst Du Dich mit einem unzulässigen, aber eventuell begründeten Rechtsmittel rum.

    Aber Gesetz den Fall, Du hättest ein Schreiben gleichen Inhalts per Post zur Akte bekommen - was hättest Du gemacht?

    Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen!

    Welche beispielsweise?

    Soweit die nicht gleich erkennbar sind, sollte sich das Problem durch die Anhörung zur beabsichtigten Amtslöschung der Beteiligten klären lassen.

    Ich hätte jetzt den Gläubiger vorher angehört, sollte ich den Eigentümer auch anhören?

    Auf die Möglichkeit einer Amtshaftung werde ich nicht hinweisen.

    Eine Ausnahme findest Du zum Beispiel in § 848 Abs. 2 ZPO - für diese Sicherungshypothek findet § 866 Abs. 3 ZPO keine Anwendung. Auch für die nach § 128 ZVG einzutragende Sicherungshypothek gilt der Mindestwert von 750,01 Euro nicht.

    Und ja, auch die Eigentümer sind anzuhören.

    Im Übrigen lebt mit der Amtslöschung der Antrag auf Eintragung wieder auf und ist gegebenenfalls zurückzuweisen. Erst dann kommt die Behandlung der Kosten ins Spiel.

    Ich würde unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung (nebst Hinweis auf die entsprechende Belehrung in der Urkunde) an der Kostenrechnung festhalten. Vielleicht überzeugt Dich ja § 8 Abs. 4 KostVfg.?

    Ein Vortermin kommt nicht in Frage. Einer der Beteiligten wohnt in den USA, weiter beteiligt ist die OFD und ein weiterer Eigentümer hat auf keine Nachricht bisher reagiert. Erwäge die Auteilung des Verfahrens in einzelne Verfahren, so z.B. immer 10 Grundstücke zu einem Verfahren zusammenzufassen.

    Danke für Eure Ideen!

    Das würde mich von einem Vortermin nicht abhalten, für den Versteigerungstermin nimmst Du darauf auch keine Rücksicht.

    Bei 45 Grundstücken komme ich überschlägig auf 3.5184372e+13 Möglichkeiten für Einzel, Gruppen- und Gesamtausgebote. Wenn zu befürchten ist, dass keiner das Gesamtausgebot unter Ausschluss von Einzelausgeboten beantragt, ist das eine unlösbare Aufgabe! Selbst, wenn auf individuelle Gruppenausgebote verzichtet wird, bleiben noch 46 geringste Gebote und Versteigerungsmöglichkeiten, die Du als RechtspflegerIn im Blick haben musst.

    Um dem konsequent zu begegnen bleibt nur der Vortermin nach § 62 ZVG unter Androhung der Trennung in 45 Einzelverfahren und dementsprechend 45 Terminen.

    Nochmal zum Notar-Ping: Ich denke, viele KollegInnen wissen davon gar nichts, weil der Ping mit dem Abschluss der Eintragung automatisch erzeugt wird. Ich selbst wüsste davon vielleicht auch nichts, wenn mich nicht irgendwann einmal ein Notar gefragt hätte, warum ich denn den Ping nicht mehr verwände - er fände das so praktisch, weil er dann immer gleich ins Grundbuch schauen und (z.B.) den Kaufpreis fällig stellen könne.

    Das Neueste, was ich vom OLG finden konnte, ist ein schlecht lesbarer Erlass aus dem Jahr 2008, der mutmaßlich die Grundlage für die Sollstellung bieten soll. Aber von Zinsen steht da nichts ausdrücklich. Bleiben die bei euch außen vor? Das würde der Forderung des Landes nicht genügen.

    In welche Richtung arbeitet denn das OLG - Erweiterung um die Zinsen (mit entsprechend notwendiger, technischer Erweiterung des Kassenprogramms) oder Aufhebung, weil rechtlich falsch?

    edit by Kai- Anhang entfernt (bitte kein Hochladen von internen Unterlagen oder Akteninhalten)

    Kai: Die Datei enthält jetzt keine internen Verweise mehr. Sie bildet inhaltlich den Erlass des MJ LSA und somit die offizielle Grundlage der Sollstellungen nach Forderungsübergang gem. § 118 ZVG in Sachsen-Anhalt. Ich hoffe, das geht in Ordnung!

    Ps.: Auch die den hiesigen RechtspflegerInnen zur Verfügung stehende Ausgabe des Erlasses ist nicht besser lesbar.

    ...

    Gibt es in Deutschland tatsächlich noch Grundbuchämter die nicht elektronisch sind?

    Hier in Mittelerde fragen wir uns manchmal, ob es denn schon Bundesländer gibt, in denen Grundbuchämter elektronisch erreichbar sind. Das modernste, was wir zu bieten haben, ist ein Faxgerät - und mittlerweile kann das sogar jeder bedienen.

    Der Notar-Ping allerdings, erfolgt mit der Freigabe des Grundbuchs automatisch - It's magic! 8)

    Rechtsmittel dienen doch dazu, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen, oder? Warum sollte dieser Schritt hier übersprungen werden? Bislang erfolgt nach obiger Sachverhaltsschilderung alles nur auf Zuruf der vermeintlich Geschädigten. Es mag ja sein, dass das Gericht seinen Fehler bereits erkannt hat - das ändert m.E. aber nichts an der Notwendigkeit der Formalien.

    Die Staatshaftung würde scheitern, wenn der vermeintlich Geschädigte nicht alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft hat. Ergo sollte zunächst festgestellt werden, ob und wenn ja welches Rechtsmittel eingelegt wurde und ob dieses zulässig und begründet ist.

    Ich denke mal, wir haben hier einen wichtigen Schritt übersprungen! Sollten wir nicht als erstes prüfen, ob hier ein wirksames Rechtsmittel gegen den Teilungsplan vorliegt? In welcher Form hat sich die Gläubigerin denn gemeldet? Laut Sachverhalt war niemand zum Verteilungsplan erschienen, somit könnte man über die Wirkung des § 877 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG nachdenken.

    lena301: Ich hoffe, Du bist nach der ersten Antwort nicht gleich vom Stuhl gefallen und liest noch mit!