Beiträge von Mitwisser

    Ich würde IMMER die Version nehmen, die im Register steht. Man weiß nie, wie groß die Korinthen irgendwann sind.

    Aus dem selben Grund würde ich auch immer alle Vornamen (soweit diese bekannt sind) eintragen.

    Mache ich normalerweise auch. In meinem Fall ging es nicht um eine "Sonstwasgesellschaft mit beschränkter Haftung" sondern um eine "Irgendwas- und Nichts, Aberimmerpünktlich- und Sonstwasgesellschaft mit beschränkter Haftung" - da war die Versuchung einfach zu groß, wenigstens die Gesellschaftsform abzukürzen. Aber gut, aus Fehlern lernt man!

    Ich habe im Grundbuch eine Eintragung zugunsten einer "Sonstwasgesellschaft mbH" vorgenommen. Jetzt besteht die Berechtigte auf Richtigstellung des Namens, weil sie (richtigerweise) "Sonstwasgesellschaft mit beschränkter Haftung" heißt.

    Als Grundbüchler lege ich großen Wert auf die korrekte Schreibweise der Namen der Berechtigten. Soweit so gut.

    Aber mich interessiert jetzt mal, wie ein(e) Registerrechtspfleger(in) das sieht. Ist es tatsächlich relevant, dass "mbH" ausgeschrieben wird, obwohl darin (nach meiner bisherigen Auffassung) lediglich die Gesellschaftsform zum Ausdruck kommt und diese durch die Abkürzung unzweifelhaft zum Ausdruck kommt? Mit anderen Worten: Ist der Zusatz "mit beschränkter Haftung" echter Namensbestandteil?

    Ja, aber Du brauchst den Bezug zu einem realen Grundstücksteil. Der geht mit der Verschmelzung definitiv verloren - es sei denn, Du hast schon vorher die Einschränkung (z.B. eine noch unvermessene Teilfläche von ca. 40 qm) oder Du formulierst einen solchen Belastungsvermerk mit der Verschmelzung bei den beiden Vormerkungen. Wenn am Ende zwei Vormerkungen eingetragen sind, wie Du sie auch neu eintragen könntest, ist alles okay.

    Bauer/Schaub/Waldner kommentiert an der von Dir zitierten Stelle aber nicht zur Verschmelzung, sondern zur möglichen Verwirrung bei Vereinigung bzw. Zuschreibung. In Rn. 29 stellt er die in Rn. 28 aufgeführten Möglichkeiten wieder in Frage.

    Die vermeintliche Reduzierung auf nur eines der Grundstücke ist so m.E. nicht gewollt - es können auch an beiden (allen) realen Grundstücksteilen Auflassungsvormerkungen bestehen, ohne dass es bei einer Vereinigung bzw. Zuschreibung zur Verwirrung führt.

    Bei der von Dir beschriebenen Verschmelzung ist auf jeden Fall Verwirrung zu besorgen - egal, ob ein oder zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Auflassungsvormerkungen belastet sind.

    Kann mir jemand erklären, warum Bauer/Schaub in Rn. 28 zu § 6 GBO sagt, dass eine Verschmelzung nicht zur Verwirrung führt, wenn eines (Hervorhebung durch mich) der zu vereinigenden und dann zu verschmelzenden Grundstücke mit einer Vormerkung belastet ist?

    In meinem Fall sind beide beteiligten Grundstücke mit (nicht identischen) Auflassungsvormerkungen belastet. Gemäß der Begründung von Bauer/Schaub, warum die Verschmelzung möglich ist nun eben nicht zur Verwirrung führt, ist es meiner Meinung nach völlig egal, dass beide Grundstücke mit AVs belastet sind.

    Oder sehe ich das falsch?

    Die Begründung hat er doch gleich mitgeliefert:

    "Da diese auch neu an realen Grundstücksteilen eingetragen werden können, steht auch nichts entgegen, wenn sie nachträglich an einem realen Grundstücksteil bestehen bleiben." (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023, GBO § 6 Rn. 28, beck-online)

    Allerdings musst Du hier noch zwischen Vereinigung/Bestandteilszuschreibung und Verschmelzung unterscheiden! Eine Verschmelzung bei unterschiedlicher Belastung mit Auflassungsvormerkungen geht m.E. nicht. Das ist dem Katasteramt auf Anfrage auch entsprechend mitzuteilen.

    Ich würde getrennt eintragen. Nur so wirst Du § 9 Abs.1 lit. d) GBV gerecht und ordnest die richtige Auflassung dem richtigen Grundstück zu. Also als erstes die zwei Grundstücke auf der Grundlage der Auflassung aus 2023 und dann durch Zuschreibung die beiden neue Grundstücke aufgrund der Auflassung aus 2024. Wenn Du beides vermischt, ist nicht ohne weiters nachvollziehbar, welches Grundstück aufgrund welcher Auflassung übertragen wurde. Alternativ könntest Du auch "BVNr. 1 und 2: Auflassung vom 1.1.2023 und BVNr. 3 und 4: Auflassung vom 1.1.2024" in Spalte 4 schreiben.

    Naja- zumindest in den zitierten Entscheidungen des KG und des OLG Naumburg wird der Beschluss des KG v. 16.09.1997 nicht zitiert; selbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass die Auffassung im Wesentlichen auf diese Entscheidung zurückgeht, darf man ja durchaus anerkennen, dass Rechtsprechungen und Auffassungen Entwicklungen unterliegen können.

    Das OLG Naumburg bspw. geht auf die verschiedenen Auffassungen ein (insbesondere auch in Hinblick auf §133 AO) und begründet seine eigene;

    Auch das OLG Naumburg stützt seine Entscheidung explizit auf die Entscheidung von 1997:

    Zitat

    Grundsätzlich können die nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis erforderlichen öffentlichen Urkunden in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (KG Rpfleger 1998, 108; KG MDR 2012, 142).

    Rpfleger 2015, 131 (Heft 03)

    Die vermeintliche Auseinandersetzung des OLG Naumburg mit § 133 AO halte ich -mit Verlaub- für hanebüchenen Unsinn:

    Zitat

    Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht so allgemein zu folgen ist, denn der Inhaber der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch bei deren Widerruf oder Rücknahme nicht ohne weiteres zur Rückgabe verpflichtet. Vielmehr bedarf es hierzu einer im Ermessen des Finanzamts stehenden Aufforderung, § 133 S. 1 AO (zur geringen praktischen Bedeutung der Vorschrift: Pahlke, in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 133, Rn. 1; Werth, in: Kühn/von Wedelstedt, AO, 19. Aufl., § 133, Rn. 1).

    Rpfleger 2015, 131 (Heft 03)

    Folgte man dieser Ansicht, müsste man sich im Sinne des § 35 Abs. 1 GBO auch mit der Vorlage einer beglaubigten Kopie des Erbscheins begnügen.

    ...

    Man kann und darf für die Frage wie weit man sich dieser Auffassung (Original-UB erforderlich) anschließen möchte, durchaus darüber nachdenken, wie wie schwer das Argument tatsächlich wiegt; für diese Abwägung kann und darf man durchaus darüber nachsinnen, inwieweit §133 AO im Kontext der UB tatsächlich Relevanz entfaltet und entfalten kann

    Die Pro-beglaubigte-Kopie-der-UB-reicht-Rechtsprechung geht im wesentlichen auf den KG Beschluss v. 16.09.1997 – 1 W 4156/97 zurück. Liest man diesen Beschluss jedoch genau (eigentlich reicht schon der Leitsatz), dann geht es dort im Wesentlichen darum, die in § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO geforderte Vorlage der öffentlichen Urkunde im Original durch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie ersetzen zu können und stellt darauf ab, ob "Bedenken gegen die Richtigkeit oder Echtheit der vorgelegten beglaubigten Abschrift veranlaßt sind". Bei Vorlage einer UB geht es aber nicht um die Richtigkeit oder Echtheit, sondern um den Bestand. Insofern kann ich mich über die daraus hergeleitete Regel-Ausnahme-Umkehr nur wundern.

    Meine Frage hierzu ist wohl untergegangen, wieso unterscheidest du zwischen einer begl. Abschrift von einem Notar und vom Versteigerungsgericht? Ein Notar ist ja nicht per se vertrauenswürdiger und zuverlässiger als das Gericht.

    Ich unterscheide nicht zwischen Notar und Versteigerungsgericht. Allerdings geht es hier ja wohl in erster Linie um die Frage, in welcher Form ich als Zwangsversteigerungsrechtspfleger die UB an das Grundbuchamt übermittle.

    Zitat

    Wegen § 29 Abs. 1 S. 2 GBO: Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

    § 29 Abs. 1 S. 2 GBO verlangt sogar den Nachweis durch öffentliche Urkunden - im Gegensatz zu Satz 1 reichen also keine öffentlich beglaubigten Urkunden.

    Ich bin etwas überrascht, dass ihr die Ausnahme zur Regel macht! Die Vorlage des Originals der UB ist immer noch die Regel - die Rechtsprechung erlaubt allerdings unter Bedingungen die Ausnahme, nämlich die Vorlage einer beglaubigten Kopie, wenn der Notar das Vorliegen des Originals bestätigt. Die Rechtsprechung ging ursprünglich von einer weiteren, zusätzlichen Bedingung aus: Die Notwendigkeit der Vorlage der UB bei mehreren betroffenen Grundbuchämtern gleichzeitig.

    Das Argument, dass man noch nie den Einzug einer UB erfahren habe, ist juristisch nicht relevant.

    Im Übrigen verstehe ich eure Konsequenz nicht. Wenn ihr das Original der UB nicht sehen wollt, warum muss die Kopie dann beglaubigt sein? § 29 GBO zieht jedenfalls nicht, weil die UB keine zu einer Eintragung erforderliche Erklärung enthält.

    abgesehen davon:

    wie geht man denn als elektronisch geführtes grundbuch mit notariellen antragstellungen um?dürfen die dann die original UB postalisch übersenden?

    Die Notare dürfen grundsätzlich die UB nicht postalisch einreichen, § 135 Abs. 1 Ziff. 4 GBO. Wozu auch?

    Wirksam wäre es allerdings, wenn sie es dennoch machen würden, § 135 Abs. 1 letzter Satz GBO.

    Zu § 135 Abs. 1 Ziff. 4 GBO fehlt leider ein Hinweis auf die entsprechende Rechtsverordnung, deshalb ist die Aussage nicht überprüfbar. Zu dem "Wozu auch?" hatte ich mich hier bereits ausgelassen.

    Im Übrigen hatte ich ebenda bereits auf die in der Rechtsprechung vertretene Meinung hingewiesen, dass in Ausnahmefällen die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der UB genügt, wenn die Notarin /der Notar bescheinigt, dass das Original der UB bei Antragstellung vorgelegen hat. Soweit man das auf das Eintragungsersuchen des Versteigerungsgerichtes übertragen will, müsste (neben dem Transfervermerk) auch eine Erklärung des Versteigerungsgerichtes enthalten sein, dass das Original der UB zum Zeitpunkt des Ersuchens vorgelegen hat. Aus dem Scan der UB ist das nicht ersichtlich.

    Ich will mal noch etwas Wasser in den Wein kippen:

    Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass an den Besitz der Urkunde Rechtsfolgen geknüpft sind, ist aus grundbuchrechtlicher Sicht die Vorlage einer (beglaubigten) Kopie nicht ausreichend. Mit anderen Worten: Eine (beglaubigte) Kopie beweist nicht, dass die Original-UB noch im Umlauf ist - sie könnte vom Finanzamt eingezogen worden sein. Die Rechtsprechung erlaubt inzwischen zwar Ausnahmen (z.B., wenn mehrere GB-Ämter involviert werden und der Notar bescheinigt, dass er im Besitz des Originals ist), diese dürften allerdings im Falle der Eintragung eines Erstehers kaum eine Rolle spielen.

    Ich kann daher die GB-KollegInnen verstehen, die das Original der UB sehen wollen.

    Ich dachte immer es sei Konsens unter Grundbuchrechtlern, dass man NIEMALS DAS GRUNDBUCH WISSENTLICH FALSCH MACHEN darf. :gruebel:

    Nun ja:

    Ich trage in Notfällen für einen kurzen Moment auch Tote ein, wenn ich die rechtlichen Verhältnisse anders nicht vernünftig darstellen kann. Aber...pssssst!

    Ich hoffe aber, dass ich trotzdem immer noch als Grundbuchrechtler durchgehe :)

    Nö, Du bist raus! :evil:

    ...

    Ich lese auch daher nirgends in der GBO, dass der neu einzutragende Eigentümer noch leben muss.

    Die Auffassung deckt sich m.E. auch mit der in Schöner/Söber 16. Auflage GBO Rn. 809, FN. 443 zitierten Entscheidung des BayObLG:

    Das Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs ergibt sich einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Grundbuch nicht auf Dauer vom wirklichen Rechtszustand abweichen soll; wie aus der Regelung der §§ 82, 82a und 83 GBO folgt, besteht daran, soweit es um die Eintragung des Eigentümers geht, auch ein öffentliches Interesse. .[..] Vor der Eintragung der unbekannten Erben des J. R. wird das Grundbuchamt aber nach §§ 82, 82a GBO vorzugehen haben. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird es schließlich das Grundbuch dahin zu berichtigen haben, daß es zusammen mit den noch lebenden Erben die unbekannten Erben des J. R. in das Grundbuch einträgt. (BayObLG, 09.06.1994 - 2 Z BR 52/94, Rn. 19,20,23)

    Ich frag mich auch ehrlicherweise, wem es "wehtun" sollte, wenn der nachverstorbene Miterbe (ausnahmsweise) mit eingetragen wird?:gruebel:

    Ich dachte immer es sei Konsens unter Grundbuchrechtlern, dass man NIEMALS DAS GRUNDBUCH WISSENTLICH FALSCH MACHEN darf. :gruebel:

    Mit der Eintragung eines bereits verstorbenen Miterben passiert aber genau das - der Verstorbene ist definitiv nicht mehr Eigentümer. Anders liegt die Sache, wenn man bei seinen Recherchen auf Miterben stößt, deren Schicksal nicht bekannt ist. Da käme ich nicht einmal bei über 100jährigen auf die Idee, an deren Lebendigkeit zu zweifeln und würde sie eintragen. Aber NIEMALS, wenn ich weiß, dass derjenige verstorben ist.

    Ich habe ja sogar einen Antrag des in Deutschland lebenden Miterben. Er hat es nur nicht geschafft den Erbschein zu erlangen, weil es zu teuer oder schwierig war die Unterlagen (Personenstandsurkunden usw.) in der richtigen Form zu bekommen. Nach Zurückweisung des Erbscheinsantrags hat er nun die Mitwirkung aufgegeben. Und Zwangsmaßnahmen bieten keine Aussicht auf Erfolg.

    Damit wären wir wieder am Anfang der Diskussion.

    ...

    Was m.E. nicht daran hindert, anschließend das Zwangsverfahren gegen den potentiellen Erben (zumeist gegen den, der eben nicht mitspielen will) durchzuführen. Und am Ende der Kette steht die von Amts wegen durchzuführende Berichtigung - eben ohne Erbnachweis, unter der Voraussetzung der vollen Überzeugung der Erbfolge (bis dato 1x vorgekommen, da sich in der Regel immer ein Antragsteller findet) und dabei spielt es für mich keine Rolle auch bereits lange Verstorbene in das Grundbuch einzutragen, denn "toter", als der eingetragene Eigentümer selbst, kann der Erbe nun mal auch nicht sein, das Grundbuch wird dadurch "nicht unrichtiger". Was ich aber damit schaffe, sind neue Ermittlungsansätze und die Prozedur der Ermittlungen kann von Neuem beginnen.

    Eine Berichtigung durch wissentliche Eintragung Toter halte ich für falsch. Mag sein, dass das Grundbuch damit nicht unrichtiger wird - entscheidend für eine Berichtigung ist aber, dass es richtiger wird; und das ist bei Ersetzung des toten Eigentümers durch einen toten Eigentümer nicht der Fall.

    Die Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO ohne Antrag und Erbnachweis könnte zur Folge haben, dass sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, weil er partout nicht Eigentümer sein will (weshalb er ja auch die Mitwirkung verweigert hat). Spannend wäre dann, wie sich das Rechtsmittelgericht angesichts der Eigentumsvermutung positioniert.