Beiträge von Mitwisser

    ...

    Es wurde durch den Notar die Eintragung zweier verschiedener Dienstbarkeiten und je eines Herrschvermerkes beantragt.
    (Die dienenden Grundstücke sind jeweils dieselben.)

    Kann ich da tatsächlich einfach statt der beantragten insgesamt 2 Herrschvermerke vier Stück eintragen?

    Verschiedene Dienstbarkeiten brauchen verschiedene Herrschvermerke, für gleiche Dienstbarkeiten an verschiedenen Grundstücken genügt ein Herrschvermerk. Wichtig ist am Ende vor allem, dass vor dem Hintergrund des § 96 BGB andere dinglich Berechtigte des herrschenden Grundstücks den vollen Umfang des Rechts bzw. der Rechte erkennen können.

    Ich habedas Gefühl je mehr ich lese, desto weniger verstehe ich diesen Kram…

    Hab nun auch das erste Mal das Vergnügen und bin gerade auch an diesem Punkt. :gruebel::behaemmer

    Verstehe ich das richtig, dass ein mit dem Berechtigten/Versprechensempfänger nicht identischer Benennungsberechtigter, zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung noch nicht konkretisiert sein muss (OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 29.05.2024 – 12 Wx 27/24) ? In meinem Fall soll der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Einräumung einer bpD zu Gunsten aller von einer finanzierenden Bank benannten Dritten durch Vormerkung gesichert werden. Die finanzierende Bank wird in der Bewilligung nicht konkretisiert.

    Wie würdet Ihr das eintragen ?

    "Vormerkung für xy zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer bpD zu Gunsten der durch eines vom Berechtigten benannten Kreditinstituts benannten Dritten"

    Vorausgesetzt, dass "xy" ein namentlich benannter Berechtigter ist, könnte die halbspaltige Eintragung wie folgt lauten:

    "Vormerkung für xy zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer bpD zu Gunsten der durch eines vom Berechtigten benannten Kreditinstituts oder einem von diesem Kreditinstitut benannten Dritten"

    Wobei ich mich frage, ob nicht auch

    "Vormerkung für xy zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer bpD zu Gunsten eines noch zu benennenden Dritten"

    ausreicht und der Rest durch Bezugnahme auf die Bewilligung gedeckt ist.

    Ungetrennte Hofräume sind meines Wissens Relikte aus dem 19. Jahrhundert und dienten damals den Herrschenden, an einen Hof gebundene Abgaben erheben zu können, ohne den Hof selbst vermessen zu müssen. Die Vermessung sollte aber alsbald erfolgen. 150 Jahre später stellen wir fest, dass "alsbald" auch "in ferner Zukunft" heißen kann. So werden wir diese Altlasten nie los.

    Nein, der ungetrennte Hofraum entstand Ende des 19. Jahrhunderts im Zuge der Aufstellung des (preußischen) Katasters. Es handelt sich (Ultrakurzfassung) um die Fläche einer z. B. Ackerbürgerstadt wie in BRB Mittenwalde. Da wurde aus Gründen der Vereinfachung (gedacht nur zunächst) einfach um die Stadt herum vermessen und die Stadt selbst als ein Stück behandelt. Die aber trotzdem vorhandenen innerstädtischen Grundstücke wurden dann zum ungetrennten Hofraum (= ein nur über Steuerbücher ermittelbarer Teil der Gesamtfläche "Stadt").

    Natürlich sollte das längst weg sein. Die Vermessungen sind (hoffentlich überall) eigentlich fertig, aber noch nicht alles konnte aufgelöst werden, da der Verwaltungsrechtsweg auch sehr langwierig ist. Zumindest für BRB ist das der mir bekannte Stand.

    Im Wesentlichen sind wir uns doch einig, oder? :gruebel:

    Ungetrennte Hofräume sind meines Wissens Relikte aus dem 19. Jahrhundert und dienten damals den Herrschenden, an einen Hof gebundene Abgaben erheben zu können, ohne den Hof selbst vermessen zu müssen. Die Vermessung sollte aber alsbald erfolgen. 150 Jahre später stellen wir fest, dass "alsbald" auch "in ferner Zukunft" heißen kann. So werden wir diese Altlasten nie los.

    Erstmal zur Stellungnahme an die Gläubigerin und schauen, was die dazu sagt. Wenn er schreibt, dass er noch verhandeln will, ist der Einstellungsantrag ja nicht gleich ohne Rechtsgrund - im Zweifel musst Du auch nach § 765a ZPO prüfen.

    Ansonsten einfach das Verfahren seinen Lauf nehmen lassen. Das heißt, wenn terminreif, dann Termin ansetzen. Wenn außer dem Wunsch nach weiteren Verhandlungen nichts mehr kommt, kannst Du den Antrag auch noch mit mit dem Zuschlag zurückweisen.

    So dachte ich auch erst. Aber der Berichtigungsantrag zielt darauf ab, den Antragsteller selbst als Eigentümer einzutragen - und das geht ja nun auf gar keinen Fall mehr. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass B auch die Berichtigung nach seinem eigenen Ableben wollte. Selbst wenn C den Antrag des B aufnähme, wäre das Antragsziel nicht mehr erreichbar.

    Eingetragen in Abt. I sind A und B zu je 1/2.

    Nach dem Tod von A beantragt B unter Vorlage eines öffentlichen Testaments (Berliner Testament mit EÖ-Protokoll nach A) als alleiniger Erbe nach A die Berichtigung des Grundbuchs. Noch bevor die Berichtigung erfolgt ist, übersendet das NL-Gericht das selbe öffentliche Testament mit EÖ-Protokoll nach B zur Kenntnis. Alleiniger testamentarischer (Schluss)Erbe ist C.

    Sehe ich das richtig, dass der Antrag des B obsolet ist und C einen neuen Antrag stellen muss? Klingt ja vom Ergebnis gedacht irgendwie logisch - aber dass der Antrag mit dem Antragsteller einfach untergeht, hatte ich noch nicht.

    Hielte ich ehrlich gesagt nicht für sehr fair. Sie hat dadurch (zu) wenig Zeit, sich mit dem Wert zu befassen und den Zuschlag werttechnisch "einzuordnen" (um ggf. RM einzulegen o. ä.).

    Die NL-Pflegerin hat 4 Wochen vor dem Termin die TB zugestellt bekommen - darin enthalten gem. § 38 Abs. 1 ZVG: Verkehrswert. Sie hatte also genügend Zeit, sich über den Sachstand des Verfahrens einschließlich der Grundlagen der VW-Festsetzung zu informieren. An der nötigen Fairness sollte es daher nicht fehlen.

    Im Anordnungsbeschluss ist "...Frau XY als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins Z..." zur Betreuerin bestellt.

    Ist Frau XY somit auch befreite Betreuerin?

    edit by Kai - aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (BeckOGK/A. Uhl, 1.7.2025, BGB § 1859 Rn. 5, beck-online)

    Entscheidend ist also die Kontrolle durch den Verein - die Formulierung "als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins" gibt das ohne weiteres her. Zweifel hätte ich, wenn die "Mitarbeiterin des Betreuungsvereins Z Frau XY" zur Betreuerin bestellt würde. Aber auch dies ließe sich durch kurze Anfrage an den Verein klären.

    Der Verkehrswert wurde nach Anhörung der Schuldner (Ehepaar) festgesetzt und beiden zugestellt (durch Einlegung in den Briefkasten). Nach Ablauf der Fristen und üblichem Procedere wurde die Rechtskraft festgestellt und der Versteigerungstermin angeordnet. Die PZU zur Terminbestimmung an die Ehefrau kam allerdings mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück, die Zustellung an den Ehemann (gleiche Anschrift) war dagegen erfolgreich. Die EMA-Anfrage ergab nun, dass die Schuldnerin verstorben ist, und zwar lange vor Zustellung des VW-Beschlusses. Die TB wurde inzwischen der kurzfristig gem. § 1961 BGB bestellten NL-Pflegerin zugestellt.

    Welche Auswirkung hat die mutmaßlich fehlerhafte Zustellung des VW-Beschlusses auf den Termin und ggf. auf den Zuschlag? Wäre die erneute Zustellung an die NL-Pflegerin angezeigt oder gar notwendig?

    Wenn Du lediglich einen Versetzungsantrag stellst und schon vorher weißt, dass der abgelehnt wird, erfährt das OLG nie von Dir. Besser ist also eine Initiativbewerbung oder gar eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im OLG-Bezirk. Zwar sollte man auch dabei den Dienstweg einhalten, damit Dein LAG seinen entsprechen "Unabkömmlichkeitsvermerk" gleich mitschicken kann, aber zumindest erfährt das OLG so von Deinem Versetzungswunsch. Viel Erfolg!

    Wenn Dein Mann im öffentlichen Dienst tätig ist (z.B. Bundeswehr), sind Personalstellen schneller für eine zeitlich befristete Freistellung ohne Bezüge bereit. Ansonsten wird - neben dem üblichen Gerede über Personalmangel - gerne mit dem notwendigen Vorhalten der Stelle argumentiert und aus Haushaltsgründen abgelehnt.

    Aus meiner langen Praxis: Wir hatten hier einen kuriosen Fall.

    Der ZVG-Kollege hatte, so wie Sie, ein ungutes Gefühl. Ich wurde damals zum AP bestellt. Nach Info der Poilzei ließ ich das Gebäude öffnen. Der Schuldner lag darin, halb skelettiert!! Aber so schlimm muss nicht immer sein. Den Nachbarn fiel eine Rattenplage auf.

    Das war auch mein erster Gedanke. Da möchte man gar nicht daran denken, wenn das Grundstück unter diesen Umständen erfolgreich versteigert wird!

    In Fällen, in denen die Post die PZU mit dem Vermerk "unzustellbar" zurück kommt und die EMA-Anfrage ergibt, dass die/der Schuldner(in) noch unter dieser Adresse wohnt, lasse ich über eine(e) Gerichtsvollzieher(in) zustellen - die kennen sich grundsätzlich in ihren Quartieren aus und fragen auch mal die Nachbarschaft. Bislang habe ich damit gute Erfahrungen gemacht.

    ...

    Und der beabsichtigt später dann noch die Verschmelzung zu beantragen. Geht das dann? Würde sagen nein, weil die Grundstücke unterschiedlich belastet sind.

    Die Eintragung der Verschmelzung wäre dann abzulehnen, solange die Flurstücke in Abt. II unterschiedlich belastet sind (Grüneberg/Herrler BGB § 890 Rn. 8). Dafür müsste man gegebenenfalls den UdG (§ 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO) sensibilisieren.

    Also wäre es nach euer Auffassung völlig sinnfrei dass ich hier irgendetwas unternehme, Notar und GBA beteilige etc.?

    Die Notarin hat eine Doppelvollmacht, ich kann also wohl davon ausgehen dass sie davon Gebrauch gemacht hat. Eine Eintragung im GB ist nach telefonischer Auskunft bisher noch nicht erfolgt.

    Wenn die Notarin von der Doppelvollmacht noch nicht Gebrauch gemacht hat, wäre durchaus denkbar, die Notarin in Bezug auf die falsche Rechtskraft bösgläubig zu machen. Hat sie jedoch dem GBA gegenüber den doppelten Empfang mitgeteilt, ist die Sache durch und lässt sich nur noch durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten rückgängig machen. Sofern inzwischen die Eintragung erfolgt ist, hat sich's erledigt.