Beiträge von Petrosilius Zwackelmann

    Wenn Du die Eintragung nur auf Ersuchen vornimmst, dann wird dein Landwirtschaftsrichter, der meist Direktor ist, Dich lieben.
    Landwirtschaftssachen zählen pensenmäßig sehr gut, gerade diese Sache macht aber sehr wenig Arbeit.


    Ich hab schon mal LW-Sachen gemacht!
    Immer auf Ersuchen eintragen und alle Sachen zum LW-Gericht,
    die auch nur weitläufig mit Höferecht zu tun haben! ;)


    Auf Antrag vom 01.01.2013 kann ich die Rechte dann löschen, oder?




    "...die in den Jahren zuvor gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
    zu begrenzen. Andererseits soll aber sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht gerichtlich wie außergerichtlich weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist."


    :wechlach:

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier im Forum schon gefühlte hundert Mal erörtert, gilt folgendes:


    Anwendung des § 2069 BGB + Geburtsurkunden der Enkel + notarielle eV von A und der beiden Enkel, dass B keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat (oder + Anhörung des A, wenn man seine eV nicht für nötig hält).


    Bekanntlich gibt es hier im Forum aber auch einige User, die dies anders sehen und in solchen Fällen stets einen Erbschein verlangen, obwohl sie -wenn sie im Nachlassgericht wären- für den Erbschein auch nichts anderes verlangen würden und auch nichts anderes verlangen könnten.


    Wo ist der Unterschied zur gesetzlichen Erbfolge?

    Und ich frage mich manchmal sowieso, was solche allgemeinen Formulierungen wie "Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln." überhaupt sollen. Wenn jemand einen anderen körperlich misshandelt oder verletzt, dürfte das auch ohne jegliche gerichtliche Verfügung ein Grund sein, dass die Polizei sofort einschreitet. Aber es hat sich mittlerweile so eingebürgt, dass für alle Selbstverständlichkeiten jetzt noch eine einstweilige Verfügung verlangt wird, die der Antragsgegner im Suff dann sowieso nur wegschmeißt und ignoriert. Diese Verfügungen sind mitunter das Geld für das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt wurden. Aber das mal nur so nebenbei.


    Genauso!
    "Die Polizei schickt mich", ich "muss" eine einstweilige Verfügung beantragen.
    Mindestens 2-3 Mal die Woche, manchmal noch öfter.
    Arbeite ich mich RASYS ab. Meist haben die Leute aber eine ausführliche Strafanzeige
    dabei, auf die ich Bezug nehme.
    Und ganz oft dieser Kinderkram:
    Mein "Ex" behauptet schlimme Sachen über mich, schickt mir böse SMS, beleidigt mich
    im Dingens-Chat etc. ...
    Na gut, so kann man auch auf Zahlen kommen in der F-Abt. :teufel:

    Das verstehe ich nicht ganz. Man rechnet mit mehr Raten-PKH/VKH, wenn der Rechtspfleger die Verhältnisse prüft? Man geht also davon aus, dass wir korrekter prüfen als ein Richter und fasst dies noch in Zahlen?
    Find ich schon sehr merkwürdig.


    Ich auch.


    Nach allgemeiner Meinung sind Richter sozial und großzügig, die das Füllhorn der sozialen
    Wohltaten über den Bedrängten ausgießen.


    Rechtspfleger sind hartherzige, kleinkrämerische Erbsenzähler, die den Ärmsten der Armen
    ihre Rechte verweigern!

    Zuständig dürfte hier das Lw-Gericht für den Bezirk des aufnehmenden Hofes sein, denke ich. Vermutlich also das Lw-Gericht des aufnehmenden GBA und nicht Eures. Ich gebe in der Regel den Antragstellern per ZwVfg. auf, ein solches Ersuchen zu erwirken.



    Yes, seh ich auch so!
    Das Lw-Gericht für den Bezirk des aufnehmenden Hofes ist zuständig,
    die müssen beurteilen, ob das Grundstück Hofbestandteil dieses Hofes ist
    und von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden kann.


    Im vorliegenden Fall würde ich die Akte vor Umschreibung an das Lw-Gericht schicken.
    Wenn unser Lw-Gericht zuständig ist, schreibe ich das Grundstück auf die Hofstelle um
    und schicke hinterher die Akte an das Lw-Gericht.
    Hat bisher immer geklappt!

    Hallo zusammen!
    Ich hab nen Räumungsschutzantrag auf dem Tisch. Als Gründe werden angeführt, dass das Urteil nur vorläufig vollstreckbar, aber Berufung eingelegt ist und zudem sich die Schuldner bis kurz vor der Räumung in Haft befinden und somit nicht selbst räumen können.
    Den Fred zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hab ich schon gelesen und seh das wie dort.
    Aber begründet die Haft bis kurz vor Räumung ne sittenwidrige Härte?
    Rechtsprechung hab ich dazu noch nix gefunden.. Wie seht ihr das?
    Gruß - GuMo


    Ketzerische Frage am Rande, die ich immer zuerst stelle:
    Mietrückstände?

    Anregung, wenn ich das schon höre!!!
    Wir brauchen im Grundbuch klare Ansagen:
    Ich würde beim Finanzamt nachfragen, ob die Löschung
    beantragt wird und darauf hinweisen, dass ich für diesen Fall den Löschungsantrag des
    Eigentümers in grundbuchmäßiger Form brauche.
    In vorliegender Form kann ich auf Ihre "Anregung" nix veranlassen.
    Wenn ich nix Gegenteiliges höre, ist der Fall für mich erledigt.
    Schönen Tag noch!

    Klappe: PKH-Begrenzung die 27te.. *KLAPP* :wechlach:


    Als wenn es ein Politiker wagen würde, die Kosten massiv zu senken
    und damit den Harzlern (O-Ton: Ich bin Hartz-IV, ich hab alles frei)
    und der Beratungsindustrie (Anwälte, Verfahrenspfleger, Gutachter, Kinderpsychologen etc.)
    auf die Füße zu treten!


    Lächerlich!

    Nach dem Sachverhalt sind die nachlassgerichtlichen Ermittlungen im Zuge des Einziehungsverfahrens eingeleitet.


    Der eleganteste Weg wäre, wenn das Nachlassgericht durch einstweilige Anordnung mittels einstweiliger Sicherstellung die Rückgabe aller Erbscheinsausfertigungen an das Nachlassgericht anordnen würde (dazu nun ausführlich OLG Saarbrücken, Beschl. v. 07.11.2011, Az. 5 W 239/11-106 = Rpfleger 2012, 259: nachlassgerichtliche Sicherstellung bestätigt). Dann wäre der Erbschein im Grundbuchverfahren nicht mehr als vorgelegt zu betrachten und das Problem hätte sich erledigt.


    Eben!
    Ich würde B darauf hinweisen und auferlegen, die eA des Nachlassgerichts innerhalb eines Monats einzureichen.
    Durchschrift an Nachlassgericht zK.
    Kommt nix: Aktion Kain und Abel:
    Soll ich der Hüter des Nachlassgerichts sein?

    Das gibt's aber in Baden-Württemberg auch noch, dass man alle paar (lange) Jahre in eine andere Dienstaltersstufe rutscht und dann etwas mehr Gehalt bekommt. Das ist ein kleiner Trost dafür, dass es keine Beförderungen gibt. Was ist daran diskriminierend?


    Dann werden die Dienstaltersstufen abgeschafft, damit keiner diskriminiert wird! :daumenrun
    Und: Leistet ein Berufsanfänger wirklich genausoviel wie ein alter Fuchs mit 30 Berufsjahren?


    Außerdem würde ich mir mal genau anschauen, was er denn ständig für Probleme mit seinen ebay-Verkäufen hat. Hat er z.B. den selben mangelhaften Elektronik-Artikel zum 5. mal versteigert und nun will der 5. Käufer ihn deshalb auch zurückgeben, dann würde ich wohl wegen Mutwilligkeit nicht bewilligen. Er sollte aus den ersten 4 Vorfällen gelernt haben...


    Hat er nicht...
    und eine Bewährungsstrafe bekommen! :wechlach:

    Ich frage auch immer nach, ob und wofür die Leute einen ES brauchen. Wenn sie sich nicht sicher sind ob überhaupt einer benötigt wird rate ich ihnen erst einmal bei der Bank nachzufragen.
    Und vielmals ist es nicht notwendig, die Banken bei uns verlangen scheinbar keinen ES wenn Kontovollmacht vorhanden ist.
    Der Großteil an Erbscheinen wird m.E. hauptsächlich wegen gewünschten GB-Berichtigungen (dann ES nur für GB-Zwecke und damit kostengünstiger) oder wegen bevorstehenden Verkaufs von Erblassergrundstücken erteilt.


    Ebenso!
    Und wenn die Bank trotz notariellen Testaments einen Erbschein verlangt,
    drück ich denen die BGH-Entscheidung in die Hand, nach der die Bank in
    diesen Fällen die Kosten zahlt.
    Meist erledigen sich dann auch diese Fälle!