Ich würde das ohne weitere Nachfrage als (etwas komisch formulierte) Erbteilsübertragung ansehen und (kostenpflichtig, im Gegensatz zur Abschichtung...) eintragen. Auf jeden Fall würde ich aber prüfen, ob die Erbengemeinschaft ABC oder der ihr zugrunde liegende Erblasser noch in einem anderen Grundbuchblatt eingetragen sind.
Beiträge von Alpinschussel
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Ich habe auch lange geglaubt, dass eine Vollmacht nur dann nach dem Tod weiter gilt, wenn dies ausdrücklich so vermerkt ist (und die meisten Notare schreiben dies in die Vollmachten auch mit rein). Stimmt aber nicht, vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.2023 − 19 W 60/23 (Wx)
(DNotZ 2024, 94, beck-online)Einen Toten kann man aber nicht mehr vertreten, sondern nur dessen Erben. Ich verlange in solchen Fällen, dass die Bewilligung dahin angepasst wird, dass die Erben des Veräußerers vertreten werden (die aber nicht namentlich genannt werden müssen)
Ob die evtl. nicht mehr bestehende Nachlasspflegschaft ein Problem ist, bin ich mir unsicher.
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Und den vollen Verkehrswert für die Gebühr nach Kost.Verz. Nr. 14110 ansetzen!
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Die Rechtsprechung kenne ich auch. Aber es besteht durchaus ein praktisches Bedürfnis für solche Regelungen. Wenn sie höchstrichterlich doch im Rahmen von § 1010 BGB erlaubt würden, wäre das auch für uns beim Grundbuchamt einfacher. Aber meist drängt ja die Zeit, so dass die Beteiligten nicht auf eine OLG-Entscheidung warten können, die bei unserem OLG derzeit Jahre dauert.
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Ich mache es dann nicht, wenn der Erwerber bereits ein Grundbuchblatt in der betreffenden Gemarkung hat, in das der Vertragsgegenstand dazu passt. Meist bei landwirtschaftlichen Grundstücken, wo ohnehin nicht finanziert wird.
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Ich halte mich auch nicht immer an die Anweisung. Grundsätzlich finde ich es aber sinnvoll eine Finanzierungsgrundschuld schon im neuen Grundbuchblatt einzutragen - damit aus dem Grundbuchausdruck für den Gläubiger nicht auch das weitere Grundeigentum des Verkäufers ersichtlich ist. Und zwar auch wenn noch später zu löschende Grundpfandrechte mitzuübertragen sind.
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Bei uns besteht die Anweisung es - auch ohne Antrag - immer so zu machen.
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Aber doch nur wenn die Berichtigung auf die Erben erfolgt ist!
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m.E. muss man nicht unterscheiden. Aufgrund der Alleinerbfolge wächst der weitere Erbteil an. Es wäre m.E. nicht möglich einen der beiden ursprünglichen Erbteile separat zu übertragen.
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Ist bei uns häufig und durchaus eine gute Lösung:
Mein Muster:
Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs für
X
Der gesicherte Anspruch ist aufschiebend bedingt abgetreten an
Y
Bezug: Bewilligung vom # -
Über diese Selbstverständlichkeit musste tatsächlich schon mal das DNotI ein Gutachten errichten! (in DNotI-Report 16/2024)
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Aber der Vergleich mit der alten Karte und der neuen und dann nehme ich die aktuellen Flst. als Berechtigte ist wirklich genial, vielen Dank Alpinschussel
So verstehe ich das Gutachten im DNotI-Report 3/2017
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Die Berechtigung des Vorkaufsrechts wandert doch nicht weiter. Ich würde ermitteln auf welchen heutigen Grundstücken sich die berechtigten 20.093 qm befinden und deren Eigentümer müssen die Löschungsbewilligung abgeben. Wenn zwischenzeitlich dort Wohnungseigentum begründet wurde, kann das auch ganz schön aufwändig werden...
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Vielleicht könnte Alpinschussel nochmal nachtragen wie es ausgegangen ist.
In meinem Fall wurde die Zurückweisung ohne weiteren Schriftverkehr akzeptiert. Aus Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Zurückweisung genauso wie die Eintragung der Nachweis dass der gefasste Beschluss für die Rechtsnachfolger gilt. Und das ist es worauf es ihnen ankommt.
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Wichtig wäre, dass aus der Anlage der notariellen Urkunde auch der Beglaubigungsvermerk des Nachlassgerichts ersichtlich ist. Wenn im Nachlassprotokoll die Namen vorgedruckt sind hat das offenbar eine Doppelfunktion: Im Original zeigt es an wo die betreffende Personen unterschreiben soll. Bei der Verwendung für eine beglaubigte Abschrift zeigt es an (im Sinne von "gezeichnet") wo die betreffende Person unterschrieben hat. Die Mühe ein unterschriebenes Protokoll tatsächlich zu kopieren macht man sich beim Nachlassgericht regelmäßig nicht mehr. So jedenfalls meine Erfahrung.
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oder weitere Alternative: man nimmt den Antrag auf Zuschreibung zurück und beantragt stattdessen eine Vereinigung, verbunden mit einer rechtsgeschäftlichen Nachbelastung des Zuerwerbs mit Vorkaufsrechten und Grundschuld - dabei kann man dann das Rangverhältnis bestimmen.