Beiträge von Alpinschussel

    Nein, warum denn? Häufig sind die mit den Zuwendungen Bedachten auch die gesetzlichen Erben. Der Erbschein regelt dann wirtschaftlich nur die Anteile an dem nicht anderweitig verteilten Restvermögen. Wenn sich alle Beteiligten im Erbscheinsantrag einig sind, dass eben keine Erbeinsetzung vorliegt und sich dadurch die Rechnerei mit dem Verhältnis unsicherer Werte ersparen - wer wollte sich dem verschließen? Insbesondere war das ein gangbarer Weg in der Zeit als es noch keinen quotenlosen Erbschein gab. Und jetzt gibt es kein quotenloses ENZ.

    Wenn es die Grundschuld Abt. III Nr. 3 nicht gäbe würde ich keine Vermerke eintragen. Eigentlich ist der Rangrücktritt der Grundschulden Nr. 1 und 2 m.E. gar kein solcher sondern die notwendige Zustimmung zur Inhaltsänderung der Dienstbarkeit, ohne die man die Inhaltsänderung gar nicht eintragen könnte (sondern allenfalls eine neue Dienstbarkeit, dann eben im Rang nach den Grundschulden). Nachdem der Rangvorbehalt aber besteht, würde ich auch seine "Ausnutzung" sowie entsprechende "Rangvermerke" bei Abt. II Nr. 1 und Abt. III Nr. 1 und 2 eintragen.

    Auch wenn die Vormerkung für B keine "Rück"erwerbsvormerkung ist, weil sie das Objekt ja nie besessen hat, ist ihr Anspruch doch noch viel mehr bedingt als der von A und setzte ich deshalb auch nur den halben Wert an. Ich habe gehört, dass in einem Fall bei uns mit Mitwirkung des Revisors sogar nur 1/4 des Werts angesetzt wurden.

    Meine Erfahrung beim Grundbuchamt mit Erbscheinen ist, dass beim Erblasser immer sämtliche Vornamen aufgeführt sind (ich nehme an weil die Angaben auf der amtlichen Sterbefallmitteilung beruhen) während bei den Erben häufig nur einer von mehreren Vornamen angegeben ist (ich vermute weil man im Fragebogen für den Antrag, sei es beim Notar oder beim Nachlassgericht, nur den Rufnamen angegeben hat). Auf die Idee einen solchen Erbschein für berichtigungsbedürftig zu halten bin ich noch nie gekommen.

    m.E. wäre das gar keine "Berichtigung", sondern nur die Ergänzung, dass der Eigentümer verstorben ist. Es ist etwas anderes als wenn auf den Verstorbenen aufgelassen wurde und nun konstitutiv die Auflassung eingetragen werden soll. Dass der Eigentümer verstorben ist, ist nachgewiesen. Also gehört der hälftige MEA seinen Erben. Diese werden hoffentlich durch die Tätigkeit des Nachlasspflegers ermittelt. Vielleicht könnte man im Grundbuch das Sterbedatum ergänzen. Damit macht man m.E. nichts falsch, aber vorgesehen ist das nicht.

    Ich erinnere mich an einen Eigentümer, der -noch zu KostO-Zeiten- in meinem Bezirk extra einen Tiefgaragenstellplatz kaufte und ich im TE-Grundbuchblatt zig Pfanderstreckungen mit Rechten eintragen musste, die an werthaltigen Objekten bei anderen Grundbuchämtern eingetragen waren. Hintergrund war die spätere Kostenersparnis bei der letzten Löschung. Wenn der Eigentümer damit unter dem Strich spart, kann man nur sagen: Das Recht ist mit den Hellen.

    Zu KostO-Zeiten musste aber bei der letzten Löschung die Gebühr aus dem Nennbetrag berechnet werden. Da hat man dann eher die Globalgrundschuld an jenem TG-Stellplatz auf ewig stehen lassen, weil es § 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG eben noch nicht gab!

    Wenn man sukzessive Pfandfreigaben beantragt, läppern sich die 0,3-Gebühren auch ganz ordentlich. Klar: wenn man erst die Riesen-Pfandfreigabe beantragt und danach dann die Rest-Löschung an der letzten Mini-Einheit, kann man im Endeffekt die Löschungsgebühr von 0,5 auf nur ein bissl über 0,3 senken.

    Wie schon geschrieben werden Erbscheinausfertigungen eben nicht an das Nachlassgericht zurück gegeben, so dass wir dort weiter als Empfänger einer Ausfertigung bekannt sind. Die Gefahr falscher Grundbuchberichtigungen ist nicht höher als bei Grundbuchämtern mit Papier-Grundakten in den einen Papier-Ausfertigung liegt.

    Die Ausfertigung wird uns (leider) meist ohne einen Antrag auf GBB übersandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Papierdokumenten bis zum Vollzug des Antrags bezieht sich nur auf solche, die auch mit dem Antrag eingereicht wurden.

    Zu § 138 GBO sind wir uns, denke ich, einig, dass wir uns nicht einig sind.

    Die Übertragung in die elektronische Form ist keine beglaubigte Abschrift. Da das Papier-Dokument durch die elektronische Form ersetzt wird, kann es natürlich nicht an den Einreicher zurück gegeben werden. Wird der Erbschein eingezogen, dann wird das elektronische Dokument in der Grundakte gelöscht (bzw. durch eine einfache Kopie zur Dokumentation ersetzt) und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, damit es weiß, dass diese konkrete Ausfertigung aus dem Verkehr gezogen ist.

    Vom rechtlichen Irrtum deinerseits einmal abgesehen:

    Ich bin bin verwundert, was bei euch programmtechnisch offenbar möglich ist. Unser Programm ist so gestrickt, dass Dokumente, die in die elektronische Grundakte aufgenommen wurden, natürlich nicht wieder aus dieser entfernt werden können.

    Unabhängig davon erhält das GBA nur dann den Einziehungsbeschluss des NLG, wenn sich eine Papierausfertigung des Erbscheines noch als solche beim GBA befindet. Es würde mich sehr wundern, wenn das in deinem Bundesland anders wäre.

    - Es verbleibt nach dem Löschen ein Fehlblatt in der Akte, so dass man sieht dass ein Dokument gelöscht wurde.

    - Das Nachlassgericht hat uns eine Ausfertigung des Erbscheins übersandt und jeder Empfänger einer Ausfertigung erhält ggfls. den Einziehungsbeschluss mit der Aufforderung zur Rückgabe. Wo ist da das Problem?

    Wir sind uns offenbar nicht darüber einig, welche Bedeutung der sogenannte "ersetzende Scan" einer Erbscheinsausfertigung nach § 138 GBO hat. Nach hiesigem Verständnis befindet sich die Ausfertigung in unserer Grundakte. Typischerweise erhalten die Erben nach einer gewissen Zeit eine Aufforderung zur Grundbuchberichtigung mit vorbereitetem Antrag. Wenn der Antrag gestellt wird, wird die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbscheinsausfertigung in der elektronischen Grundakte vollzogen. Das ursprüngliche Papierdokument ist dann meist schon längst im Reißwolf gelandet...

    Die Übertragung in die elektronische Form ist keine beglaubigte Abschrift. Da das Papier-Dokument durch die elektronische Form ersetzt wird, kann es natürlich nicht an den Einreicher zurück gegeben werden. Wird der Erbschein eingezogen, dann wird das elektronische Dokument in der Grundakte gelöscht (bzw. durch eine einfache Kopie zur Dokumentation ersetzt) und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, damit es weiß, dass diese konkrete Ausfertigung aus dem Verkehr gezogen ist.

    Es geht nicht um § 137 GBO. Die uns vom Nachlassgericht übersandte Papier-Ausfertigung des Erbscheins (ganz im Sinne von Cromwell bei #32) wird nach § 138 GBO in die elektronische Form übertragen und befindet sich dann als Ausfertigung in der elektronischen Grundakte - mit allen Rechtswirkungen -, genauso wie eine Papier-Ausfertigung in der Papier-Grundakte. Ist hier seit acht Jahren bewährte Praxis.

    Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können.

    Nein, die gescannten Erbscheins Ausfertigungen können nicht als Erbnachweis verwendet werden! Der Erbschein könnte zwischenzeitlich vom NLG eingezogen worden ein.

    Dann macht das Nachlassgericht wie hierfür vorgesehen einen Einziehungsbeschluss. Solange dies nicht erfolgt ist kann die Ausfertigung - wie jede andere im Rechtsverkehr befindliche Ausfertigung - verwendet werden.

    Also ich bin bei einem anderen, wenn auch benachbarten, ZGBA in Ba-Wü, als DHaller. Und die meisten Nachlassgerichte in unserem Bezirk (auch das "eigene") übersenden uns (netterweise oder ob beantragt, weiß ich nicht) mit der Mitteilung nach § 83 GBO Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können. Klappt eigentlich ganz gut.

    Man sieht, es gibt also regional große Unterschiede in der Handhabung!

    Hier wurde schon mal was geschrieben:

    juris2112
    22. August 2007 um 16:30

    Auf jeden Fall handelt es sich nicht um einen deutschen Nacherbenvermerk, sondern den Vermerk einer österreichischen Verfügungsbeschränkung.

    Was der Erbbauberechtigte im Verhältnis zum Grundstückseigentümer darf - und was nicht -, regelt man doch im Erbbaurechtsvertrag. Eine entsprechende Anpassung des Erbbaurechtsvertrages scheint mir die richtige Stelle sein diesen Punkt zu regeln. Könnte man nicht die Beteiligten darauf verweisen?

    In meinem Fall wurden die Grundstücke und die Belastungen in einer Baulandumlegung begründet. Im Umlegungsverzeichnis ist einerseits ausdrücklich bei der betr. Ordnungsnummer angegeben, dass die zugeteilten Flurstücke "ein Grundstück, im Grundbuch unter einer lfd. Nummer zu buchen" bilden. Andererseits wird bei einer anderen Ordnungsnummer die Grunddienstbarkeit "zu Gunsten des Grundstücks Flst. 1 und zu Lasten des Grundstücks Flst. X" begründet.

    Das Recht ist trotz des Versäumnisses wirksam entstanden. Im Ergebnis nicht anders, wie wenn dem herrschenden Grundstück später ein weiteres Flurstück zugebucht worden wäre.

    Wäre schön wenn es so wäre. Aber ganz so sicher bin ich mir da nicht, wenn ich diese neue BGH-Entscheidung lese:

    Prinz
    6. Februar 2023 um 11:42

    mit dem amtlichen Leitsatz: "Herrschendes Grundstück im Sinne von § 1018 BGB kann nur ein selbständiges Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung, also eine räumlich abgegrenzte, auf einem besonderen Grundbuchblatt gebuchte Fläche sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dabei, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit rechtlich selbständig ist"

    Daher meine Überlegung, zumindest nachträglich den korrekten Zustand herbeizuführen.

    Dieses Thema passt zu meiner folgenden Frage:

    Ich habe den Antrag einer Eigentümerin A auf Eintragung eines Herrschvermerks (Grund: sie möchte ihr Objekt verkaufen und die finanzierende Bank des Käufers verlangt dies für die Ausstellung einer Finanzierungsbestätigung!)

    Die Eintragung beim belasteten Grundstück aus dem Jahr 1974 lautet wie folgt: Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 1 betr. Gehrecht.

    Flst. 1 war allerdings nie als eigenständiges Grundstück im Grundbuch gebucht. Bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit war es zusammen mit Flst. 2, Flst. 3 und Flst. 4 als ein Grundstück gebucht. Im Jahr 1976 wurde das Flst. 1 zerlegt in die Flurstücke Flst. 5 und Flst. 6.

    Der Antragstellerin A gehört nun Flst. 5 und Flst. 2 – zusammen als ein Grundstück im Grundbuch gebucht.

    In einem weiteren Grundbuchblatt sind Flst. 6 und Flst. 3 zusammen als ein Grundstück im Eigentum des weiteren Eigentümers B gebucht.

    Was mache ich jetzt?

    Ich denke die Eintragung der Grunddienstbarkeit hätte ohne selbständige Buchung des berechtigten Grundstücks 1974 nicht erfolgen dürfen. Allerdings wurde dies früher (und durchaus auch heute noch) mannigfach nicht beachtet. Kann das nun nachträglich geheilt werden – in dem das Grundstück Flst. 5 / Flst. 2 auf Antrag von A und das Grundstück Flst. 6 / Flst. 3 auf Antrag von B geteilt wird?

    Ich würde deshalb die Eintragung des Herrschvermerks davon abhängig machen dass die zwei Teilungsanträge gestellt werden.

    Was meint Ihr?