Wichtig wäre, dass aus der Anlage der notariellen Urkunde auch der Beglaubigungsvermerk des Nachlassgerichts ersichtlich ist. Wenn im Nachlassprotokoll die Namen vorgedruckt sind hat das offenbar eine Doppelfunktion: Im Original zeigt es an wo die betreffende Personen unterschreiben soll. Bei der Verwendung für eine beglaubigte Abschrift zeigt es an (im Sinne von "gezeichnet") wo die betreffende Person unterschrieben hat. Die Mühe ein unterschriebenes Protokoll tatsächlich zu kopieren macht man sich beim Nachlassgericht regelmäßig nicht mehr. So jedenfalls meine Erfahrung.
Beiträge von Alpinschussel
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oder weitere Alternative: man nimmt den Antrag auf Zuschreibung zurück und beantragt stattdessen eine Vereinigung, verbunden mit einer rechtsgeschäftlichen Nachbelastung des Zuerwerbs mit Vorkaufsrechten und Grundschuld - dabei kann man dann das Rangverhältnis bestimmen.
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Das Problem hat nichts mit dem Wohnungseigentum zu tun - es wäre ganz genauso wenn einem normalen Grundstück, welches mit VKR und GS belastet ist, eine weitere Fläche zugeschrieben werden soll.
Ich sehe es ganz genauso: die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf den Zuerwerb ist nur möglich mit Zustimmung bzw. Rangrücktritt des Gläubigers in Abt. III. Alternative: das gesamte Vorkaufsrecht tritt hinter die Grundschuld im Rang zurück.
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Damit der Nacherbenvermerk verständlich ist, würde ich bei der Berichtigung aufgrund der Erbfolgen in Abt. I in Spalte 4 mehr schreiben als üblich:
"Erbfolge nach A, verst. am # (Erben B und C): Erbschein vom #
Erbfolge nach B, verst. am #: notarielles Testament vom # und Eröffnungsprotokoll vom #" -
Ich finde die Entscheidung des BayOLG widersprüchlich. Am Ende heißt es dort nämlich auch noch . "Das GBA wird also bei allen Eigentümergrundschulden im Grundbuch zu vermerken haben, daß der gesetzliche Löschungsanspruch bezüglich aller mit den laufenden Nummern ihrer Eintragung in Spalte 1 anzugebenden Hypotheken und Grundschulden ausgeschlossen ist".
Einerseits soll der Ausschluss also auch bzgl. Rechten möglich sein die erst zukünftig den Vorrang erhalten. Andererseits soll man die Rechte mit Ihrer Nummer in Abt. III einzeln bezeichnen (so ja auch der Wortlaut von § 1179a Abs. 5 BGB), was schlicht nicht möglich ist.
In #6 bezieht sich der Ausschluss m.E. nur auf die jeweils beiden anderen gleichrangigen Grundschulden die man dann mit Ihrer Nr. auch aufzuführen hat.
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"Die Abtretung der Grundschuld ist gem. § 399 BGB ausgeschlossen" habe ich schon geschrieben. Aber ganze Sätze ins Grundbuch zu schreiben ist vermutlich antiquiert...
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M.E. ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG eine Gläubigerzustimmung nicht erforderlich.
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Wurde denn die Abschrift der Urkunde, die zur AV eingereicht wurde, korrekterweise als auszugsweise beglaubigt? Das wird ganz gerne mal vergessen und ist dann Grund für eine Beanstandung
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Ich würde nicht mal die Kosten stornieren. Bei richtiger Handhabung hätte man den Antrag auf GS beanstanden und den Antrag auf GBB verlangen müssen. Der wäre gekommen und dann wären die Kosten auch entstanden. Da soll sich erstmal einer beschweren. Und wenn er es tut kann man immer noch sagen, dass man den Antrag auf GBB durch ergänzende Auslegung der Urkunden ermittelt hat. (OK, das ist natürlich etwas abenteurlich
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Ein entsprechender Fall von mir wurde hier schon mal erörtert.
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M.E wäre es Aufgabe des Notars nur eine auszugweise elektronisch beglaubigte Abschrift zu erstellen und einzureichen. Nachdem dies nicht gemacht wurde aber möglich gewesen wäre, würde mich das als Grundbuchamt nicht weiter kümmern.
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14110 "Eintragung (...) von Miteigentümern" - also C+E je 1/2 - gibt m.E. nur eine Gebühr. Die Besonderheiten liegen beim Wert, nicht bei der Gebühr.
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Ich würde in Spalte 4 nur "Auflassungen vom # und #" schreiben.
Kosten: Für C gilt § 70 II GNotKG - also Geschäftswert 50% des Verkehrswerts ihres erworbenen Anteils. Für E gilt das nicht - also 100% des Verkehrswerts des erworbenen Anteils. Somit 1/1 Gebühr nach KV 14110 aus 75% des Grundstückswerts.
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Ich würde vermuten dass die Testamentsvollstreckung verhindern soll, dass die Eigentümer den Grundbesitz veräußern können.
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Man kann nur hoffen, dass die Nachlassgerichte nicht weiter ständig solche Bescheinigungen ausstellen, die sie gar nicht ausstellen dürften, weil sie die Identität der Erklärenden eben nicht geprüft haben. Für uns in Württemberg gilt erstmal weiter die Entscheidung unseres OLG. Warum diese völlig konträre Beurteilung der selben Rechtsfrage nicht zu einer Vorlage an den BGH führt ist mir schleierhaft.
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An Alpinschüssel: Welcher Bevollmächtigte? Durch den Verzicht auf Vollzugsnachricht wird doch der Eigentümer oder wer auch immer Bevollmächtigter
Zum einen bezieht sich der Verzicht auf Nachricht in der Löschungsbewilligung auf die Nachricht von der Löschung und nicht auf weitere Nachrichten. Zum anderen weiß das Grundbuchamt davon nichts, weil die Löschungsbewilligung ja beim Eigentümer liegt.
Szenario: Gläubiger G erteilt Löschungsbewilligung und schickt diese an den Eigentümer E mdB die Löschung zu veranlassen, was dieser, wie so häufig, aber nicht tut. Parallel erteilt G eine Benachrichtigungsvollmacht für E und schickt diese an das Grundbuchamt. Wenn nun E das Belastungsobjekt an seine Tochter T verschenkt, erhält G wie von ihm gewünscht keine Eintragungsnachricht nach § 55 GBO weil er hierzu ja E Vollmacht erteilt hat. Jedenfalls wenn das Grundbuchamt die Vollmacht beachtet... War früher hier durchaus üblich und man hat dann Hinweis-Bleistiftvermerke für die VM ins Grundbuch gemalt.
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Der Gläubiger muss doch nur auf die Eintragungsnachricht durch Erklärung in der Löschungsbewilligung verzichten. Das handhaben die meisten Banken auch so.
Es geht um die Zeit in welcher die Löschungsbewilligung beim Eigentümer herum gammelt ohne dass er zum Notar wegen des Löschungsantrags gegangen ist. Wenn dann ein Eigentumswechsel eingetragen wird könnte anstelle des Gläubigers der Bevollmächtigte benachrichtigt werden.
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Ich meine mich zu erinnern, dass vor Jahren Gläubiger gelegentlich Benachrichtigungsvollmachten für den Eigentümer zum Grundbuchamt gesandt haben. Dies wohl in Verbindung mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung und der Hoffnung von Grundbuchnachrichten verschont zu werden. Geht ja in die gleiche Richtung...
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Ich würde einen Erbschein verlangen und abwarten was das Nachlassgericht aus dieser "gegenständlich beschränkten" Erbeinsetzung macht.
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Die bpD hat ja einen Berechtigten. Ich verstehe das so, dass entweder der Berechtigte die Maßnahme selbst durchführt oder von jemand anderem durchführen lässt. Wenn z.B. eine Gemeinde Berechtigter ist, muss also der Bürgermeister nicht selbst die Sense schwingen. Eine Pflicht des Eigentümers positiv was zu tun kann ich der Formulierung nicht entnehmen.