Ich wärme das noch einmal auf: Ein Erbbauerecht wird bestellt. Die Eigentümerin stimmt schon jetzt der einmaligen Belastung mit einem Grundpfandrechten zu bis zu… € zu.
Die Zustimmung zur Belastung gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Grundpfandrecht wird im Rang nach der erbbauzins und dem Vorkaufsrecht eingetragen – (das ist gegeben)
- „Die Erbbauberechtigten verpflichten sich schon heute, das Grundpfandrecht wieder löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer vereinigt und sichert diese durch eine Vormerkung nach §§1179,1163 BGB für die jeweilige Grundstückseigentümerin.
Ferner treten die Erbbauberechtigten bei einer Grundschuld schon heute alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld an die Grundstückseigentümerin ab und sichert dies durch eine Vormerkung ab.“
Jetzt wird ein Grundpfandrecht bestellt, im Rang nach Erbbauzins und Vorkaufrecht. Wie ist b) zu verstehen? Ist es nur eine Verpflichtung, oder müssen die Vormerkungen gleichzeitig bewilligt und beantragt werden (ist nicht gegeben) .
Falls es nur eine Verpflichtung ist, muss die in der Grundschuldbestellungsurkunde auftauchen?
Was meint ihr?