Beiträge von birgit

    Ich wärme das noch einmal auf: Ein Erbbauerecht wird bestellt. Die Eigentümerin stimmt schon jetzt der einmaligen Belastung mit einem Grundpfandrechten zu bis zu… € zu.

    Die Zustimmung zur Belastung gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. Das Grundpfandrecht wird im Rang nach der erbbauzins und dem Vorkaufsrecht eingetragen – (das ist gegeben)
    2. „Die Erbbauberechtigten verpflichten sich schon heute, das Grundpfandrecht wieder löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer vereinigt und sichert diese durch eine Vormerkung nach §§1179,1163 BGB für die jeweilige Grundstückseigentümerin.

    Ferner treten die Erbbauberechtigten bei einer Grundschuld schon heute alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf ganze oder teilweise Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld an die Grundstückseigentümerin ab und sichert dies durch eine Vormerkung ab.“


    Jetzt wird ein Grundpfandrecht bestellt, im Rang nach Erbbauzins und Vorkaufrecht. Wie ist b) zu verstehen? Ist es nur eine Verpflichtung, oder müssen die Vormerkungen gleichzeitig bewilligt und beantragt werden (ist nicht gegeben) .

    Falls es nur eine Verpflichtung ist, muss die in der Grundschuldbestellungsurkunde auftauchen?

    Was meint ihr?

    Am sinnvollsten wäre hier wohl eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), also kein Hexenwerk.

    Vielen Dank für diesen Hinweis, entschuldigt meine Unwissenheit, aber sowas hatte ich wirklich noch nie, bin an einem kleinen AG und habe ganz viele verschiedene Aufgabenbereiche. Gibt es dazu Vordrucke, falls ja, wo?

    Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, ich habe jetzt einen Antrag wie unter Nr. 6 formuliert in einer Teilungsversteigerung.

    Es ist eine Löschungsbewilligung erteilt worden, die Gläubigerin beantragt abweichende Bedingungen, dass das Recht erlöschen soll, nicht in der bar zu zahlenden teil aufgenommen werden soll und nicht an der Erlösverteilung teilnehmen soll.

    Beide Eigentümer stimmen zu, es sind keine weiteren Berechtigten vorhanden. Wie seht ihr das mit der kompletten Nichtaufnahme des Rechtes, da gab es ja unterschiedliche Meinungen.

    Ich habe eine Strafakte vorgelegt bekommen mit der Bitte, „weitergehende Ermittlungen in Polen zu veranlassen“:

    Der Sachverhalt wird geschildert.

    Dann „Ich bitte daher, die polnischen Behörden zu Ermittlungen bzw. zu einer Mitteilung darüber zu veranlassen, welche Anschrift in Polen von dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung am 09.03.2002 angegeben wurde und ober dieser im Jahr 2021 und 2022 für einen Zeitraum von mindestens 185 Tagen tatsächlich dort angemeldet bzw, wohnhaft war und ob es sich ggfs. um eine amtsbekannte Scheinanschrift handelt, die regelmäßig als Meldeanschrift genutzt wird, um einen Wohnsitz zur Erlangung einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.“

    Ich bin für die Auslandssachen zuständig-

    Meine Frage : Muss der Richter mir nicht genau sagen, was für ein Ersuchen nach welcher Vorschrift er will?

    Bin ich dafür überhaupt zuständig? Und falls ja….wie mache ich da? Habe in Strafsachen außer Zustellungen gar keine Erfahrungen.

    Ich habe einen komplizierten Fall:

    Der Insolvenzverwalter vollstreckt aus einer Grundschuld, diese valutiert nicht mehr und der Titel ist auf ihn als Gläubiger umgeschrieben worden, er ist Insolvenzverwalter des Eigentümers. § 1197 I BGB gilt hier nicht, eine Vollstreckungsversteigerung aus der EGS ist möglich. ( so die Kommentierungen). Der Zuschlag wurde erteilt.

    Ich habe jetzt Verteilungstermin. Der Voreigentümer widerspricht der Zuteilung an den Insolvenzverwalter aus der EGS und trägt vor, er habe die zu Grunde liegende Forderung vollständig bezahlt und nicht der jetzige Eigentümer ( Insolvenzschuldner) . Ich meine, er ist widerspruchsberechtigt, oder nicht?

    Auf Antrag des Finanzamtes habe ich eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, nach den mir vorliegenden Angaben ist die Erblasserin verstorben in Bosnien/Herz. und war wohnhaft in Lübbecke, sie war bosnische Staatsangehörige.

    Es gibt hier Bankguthaben von 40.000 Euro und Grundbesitz in Bosnien.

    Ich habe eine umfassende Nachlasspflegschaft einrichtet.

    Jetzt hat sich herausgestellt, dass nach den Recherchen des Nachlasspflegers der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin wahrscheinlich in Bosnien war, das war bisher nicht bekannt.

    Was mache ich mit meiner Nachlasspflegschaft? Der deutsche Nachlasspfleger kann ja nicht für den Grundbesitz in Bosnien tätig werden, wenn bosnische Behörden für das Nachlassverfahren zuständig sein müssten.

    Die Nachlasspflegschaft insgesamt aufheben oder auf das Vermögen in Deutschland beschränken, ggfs. nur auch den Anspruch des Gläubigers, geht das ?

    Ich hatte auch § 127 a BGB im Hinterkopf, hier wurde allerdings kein ausdrücklicher Vergleich protokolliert, sondern nur die Vollmacht. ( dadurch war das Verfahren: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) allerdings im Ergebnis erledigt, also quasi ein Vergleich... das Wort fällt allerdings nicht) Deswegen tue ich mich auch schwer mit dieser Vollmacht.

    Für das Kind besteht gemeinsame Sorge. Der Kindesvater hat der Mutter zu gerichtlichem Protokoll eine Vollmacht zur alleinigen Vertretung erteilt, auch für Vermögensangelegenheiten. „Die Vollmacht soll dabei möglichst umfassend erteilt werden...“

    Die Mutter möchte auf Grund dieser Vollmacht als alleinige gesetzliche Vertreterin das Erbe auch für ihr Kind ausschlagen. Wie seht ihr das ?

    Ich habe einen Termin in 3 Wochen. Die Zustellung der Terminsbestimmung (Eheleute) erfolgte rechtzeitig am 01.09.2023 durch Einlage in den Briefkasten.

    Ich habe jetzt zufällig erfahren, dass die Ehefrau genau seit dem 01.09.2023 unter einer anderen Anschrift gemeldet ist. Würdet ihr den Termin aufheben und neu bestimmen?

    Ich habe eine Wohnanlage mit 4 Einheiten 1,2,3 4, jeweils mit Sondereigentum am entsprechenden Kellerraum.

    Einheit 3 und 4 trennen ihr Sondereigentum an dem Keller 3 und 4 ab und übertragen es auf Einheit 1.

    Einheit 1 bildet jetzt eine neue Wohnung aus seinem Kellerraum und den beiden neuen Kellerräumen, dies wird Einheit 5.

    Es wird aber nicht nur der Miteigentumsanteil von 1 aufgeteilt, sondern sämtliche 4 ME Anteile werden geändert , verkleinert und es wird eine völlig neue Teilungserklärung errichtet. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor, alle Eigentümer wirken mit und auch die Gläubiger 2,3 und 4 stimmen zu.

    Die Zustimmung des Gläubiger der Einheit 1 liegt nicht vor, der Notar beantragt, das das Recht, das auf Einheit 1 lastet „auch der Einheit 5 als weiteres Pfand zu unterstellen, mit Vollstreckungsunterwerfung.

    Dafür ist aber doch eine explizite Nachverpfändung notwendig und auch die Zustimmung des Gläubigers von Einheit 1 zur gesamten Änderung, oder?

    Der Erblasser hat zu Lebzeiten mit seiner Ehefrau einen Erbverzichtsvertrag geschlossen, der m.E. nach Rdnr. 79 zu Türkei, Süß, Erbrecht in Europa so in Ordnung ist und nach der begl. Übersetzung auch das ausdrücklich das Wort "Erbverzicht" enthält. Meine Frage bezieht sich auf die Nachlassspaltung, ich habe ja deutsches Recht angewendet. Muss ich den türkischen Erbverzicht berücksichtigen?

    Für einen türkischen Erblasser wurde antragsgemäß eine gegenständlich beschränkter Erbschein für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz in Anwendung deutschen Rechts erteilt, Erben sind Ehefrau und die Kinder, auf Erbanteile wurde verzichtet.

    Jetzt wird eine türkische Urkunde mit beglaubigter Übersetzung und Apostille eingereicht, nach der die Ehefrau auf das Erbe nach ihrem Ehemann verzichtet. Dies war vorher nicht bekannt. Ist der türkische Erbverzicht in dem Verfahren nach deutschem Recht zu beachten?

    Im Grundbuch sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Erbanteil des A ist rechtsgeschäftlich verpfändet für das Sozialamt wegen eines Darlehens, die Pfändung ist im Grundbuch eingetragen. . Nun setzten sich A und B auseinander , jeder bekommt 1/2 Miteigentumsanteil. Der Pfändungsgläubiger wirkt nicht mit. Direkt danach überträgt A seinen 1/2 Anteil auf C.(unentgeltlich, ist eine Verwandte) Die Verpfändung bewirkt ja keine Grundbuchsperre, die Erbauseinandersetzung ist nur dem Pfändungsgläubiger gegenüber relativ unwirksam. Trotzdem habe ich Bedenken, das ohne Mitwirkung des Pfandgläubigers zu vollziehen, A steht dann ja gar nicht mehr im Grundbuch, danach soll eine Grundschuld bestellt werden. Wie seht ihr das?