Im Zweifel den Richter fragen, ob eine Erörterung stattgefunden hat. M. E. Nur 0,5
Beiträge von wulfgerd
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Hi
Ich darf seit letzter Woche Verbraucherinsolvenz machen. Einarbeitung erfolgt durch pensionierten Kollegen der 2 mal die Woche für 2 Stunden kommt. Alle anderen krank auf nicht absehbare Zeit. Abteilung völlig versackt ( Reste seit 27.11.22 )Deshalb etwas verzweifelt. Meine frage.
Die Daten sind fiktiv
Besonderer Prüftermin wegen verspäteter Anmeldung am 15.02.23. Schlusstermin am 31.01.23. Kann jetzt der Schlusstermin gemacht werden ( schriftlich ) oder muss der verlegt werden??
Sorry wenn die Frage vllt blöd gestellt ist , weiss aber nicht wie ich die anders stellen soll. Hatte bisher noch nie, was mit dem Verfahren zu tun
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ja, wenn Reisekosten zum 1. Termin entstanden und erstattungsfähig gewesen wären.
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bei uns stimmt er immer zu
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Ihr vergebt AZ dafür ? Bei uns werden die anträge für ein andres Gericht aufgenommen und dem Antragsteller übergeben zur Weiterleitung. Nein wir haben seit 20 Jahren keine Zentralrast. Jede Abt nimmt selber auf
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Zöller 32. Auflage RdNr. 22 ff zu § 890 ZPO ; MÜ Ko 6. Aufl. Rd Nr. 38 zu 890 ZPO, BeckOK 47. Aufl. Rd Nr. 43 usw
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MüKoStPO | EGStGB Art. 9 Rn. 1-3 - beck-online
Art. 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
(1) 1Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. 2Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. 4Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.
(2) 1Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. 2Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. 3Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist.
Es ist verjährt !
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gibt es dazu einen Link ??
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sorry bei der Mandantschaft dann nur 0,5 gem. 3105 RVG lesen bildet
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aussergerichtliches Gespräch zur Beilegung des Rechtstreits ? Ansonsten wäre das für mich auch keiner Erörterung die die Gebühr des VV 3104 auslöst
M f G
wulfgerd
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Frage : Woher soll der RA von der Klage etwas wissen, wenn die ein Tag vorher eingegangen ist. Wenn die Voraussetzungen einer Tätigkeitsgebühr vorliegen auszahlen, das müsstest Du auch dann, wenn der RA angegeben hätte, das ein gerichtliches Verfahren vorliegt. Ggf. Mitteilung der BerH - Auszahlung an da Verfahren und die Sache ist für Dich in der BerH erledigt.
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Und §13 f RDG ist meines Erachtens im Erkenntnis- und nicht im KF- Verfahren zu beachten
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Da hätt ich der Ausgangspost falsch verstanden sr
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Also erstmal wundert mich, warum die eine Seite mehr Kosten als die andere hat. Bei 106 er mit PKH berücksichtige ich die PKH - Gebühren erst nach Ausgleichung der vollen aussergerichtlichen Kosten. Wenn Du auf der einen Seite die PKH - Gebühren von den 106 er abziehst und auf den anderen Seite nicht kann es nicht stimmen. Ich mache das normalerweise so : zusammengerechnete Kosten Kl. Bekl. Dann quoteln sehen wer was zu erstatten hat und dann ggf. Die PKH - Gebühren berücksichtigen. Ausserdem erinnere ich in diesen Fällen an die Einreichung um sowas zu vermeiden und hab auch schon mal angerufen, damit der PKH und / oder 106 er berichtigt wird. Alles andere macht dann doch nur unnötige Mehrarbeit.
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Aber mal ehrlixh das problem gibt es doch auch bei Nachlasspflegern. Ich mö hte nicht wissen wieviel da schon weggekommen ist. Und sorry auch bei wohnugsräumungen. Jedes mal jemanden hinzuziehen dürfte wohl unmöglich sein
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Nein die Gebühr entsteht nur auf Grund des Mehrvergleichs der ist weg nur kv 1210
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Glaskugel ?? Gem. Justiaktenaufbewahrungsverodnung werden Mahnakten nach 2 Jahren gelöscht. Und warum sollt eine Geschäftsstelle etwas vernichten ???
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Sr drückeberentscheidung.
ich habe keinenMB ! Der VB muss dem MB entsprechen, abgesehen von Zahlungen unf Kosten. Hab ich keinen MB kann ich keinen VB erlassen. Wenn das MB Gericht den MB nicht herstellen kann gibt es auch keinen VB. Ggf kann ich ja noch nicht mal prüfen, ob die Frist abgelaufen ist.