Danke
hab ich mir fast so gedacht
gruss
wulfgerd
Beiträge von wulfgerd
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Folgende KGE
( wörtlich )
Die Klägerin zu 1 trägt ihre aussergerichtlichen Kosten selbst.
Die übrigen Kosten des Rechstreits tragen der Kläger zu 2 zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Käger haben einen Anwalt !
Anwalt beantragt die Kosten ohne Hinzusetzung der Erhöhungsgebühr als die Kosten des Kl 2
Mein Problem berechnen sich die Kosten eines Kläger Gesamtkosten ( incl Erhöhung ) geteilt durch 2 = Kosten eines Kl.
oder wie würdet ihr es machen.
Hinsichtlich der Kl. zu 1 erfolgte Klagerücknahme.
gruss
wulfgerd -
das Geld ist laut Aussage des JA von den Eltern so angelegt worden, dass eine Auszahlung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht möglich ist. Insofern vertraue ich auf die Aussage des Vormunds. Es besteht kein beleihbares Grundvermögen. Inwieweit das Vermögen beleiht werden kann. durch das JA ist eine gute Frage muss noch geprüft werden. Da dürfte sich aber wieder das Problem mit ggf. erforderlichen Genehmigungen durch das Vormundschaftsgericht ergeben. Die Sache ist nach Aussage des Vormund relativ eilig, da bereits Klage angedroht worden ist und der Vormund dies möglichst verhindern will, wenn der Anspruch begründet sein sollte.
gruss
wulfgerd -
guten morgen
habe ein Problem
JA ist Vormund für ein Kind ( 2 Jahre ). Das Kind hat eine ausländische ( asiatische ) Staatsbürgerschaft. Es ist vermögen i. H. v. ca 350.000 ,- € vorhanden. Auf grund der regelungen der Eltern kommt das Kind erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres an das Geld heran. Das Kind erhält derzeit SozH auf Darlehnsbasis. Ein Verwandter stellt nunmehr nach ausländischem Erbrecht Pflichtteilsansprüche . Das JA und das Rechtsamt sind überfordert. das SozH hat die Übernahme der Kosten eines Anwalts auf Darlehnsbasis abgelehnt. Nunmehr hat der Vormund ( JA ) einen Berh - Antrag wegen Abwehr der Pflichtteilsansprüche getstellt.
Würdet ihr trotz des Vermögens , welches derzeit nicht realisierbar ist, bewilligen ?
gruß
wulfgerd -
@ alle die es interessiert
der Akt ist sang- klang- und kommentarlos zurückgekommen
gruß
wulfgerd -
@ Kummertante
m. E. gilt dies doch nur wenn noch KEIN Vorschuss gezahlt, dann Ermäßigung. Bei voller Zahlung liegt kein Ermäßigungstatbestand vor
gruss
wulfgerd -
Hi Leute
hab hier folgendes Problem
Am 21.06.06 ist KFB erlassen worden. Beklagte unbekannt verzogen.
Kl. Vertr. teilt neue Adresse Frauenhaus.... Postfach..... mit. Eine Zustellung an ein Postfach ist ja nicht möglich. Entsprechende Nachricht an Kl. Vertr..
Dieser beantragt nunmehr die öffentliche ZUstellung, da für die Beklgte beim LEA ein Auskunftssperre vorliegt und sie ihre Adresse mit Frauenhaus... Postfach ... angibt.
Kann jetzt eine öffentliche Zustellung erfolgen ?
Oder hat jemand eine Idee wie weiter zu verfahren ist. Mein Richter ist auch ratlos.
Gruß
wulfgerd -
hi
Gem. § 6 II Nr. 4 AO i. V. m. § 33 I Nr 1 FGO ist der Finanzrechtsweg bei Sachen der Familienkasse eröffnet, sodass BerH zu versagen ist
gruß
wulfgerd -
hi
wie geht es aus ?
Wie immer
Aufgrund eines Einzelfalls ist das GBA in ? zu verstärken. Sie werden daher aufgefordert 1 , 2,3,4,5 usw. Rechtspfleger zur Abarbeitung der bestehenden Reste an das Gericht abzuordnen.
Nur leider wird keiner der abgeordneten Rechtspfleger dort ankommen
gruß
wulfgerd -
hi
schaut mal in den letzten oder vorletzten RVG report da hat Hansens nen Aufsatz geschrieben. Klausel vor Jahren falsch erteilt , jetzt Festsetzung 788 mit Erinnerung wegen falscher Klausel KFB wurde aufeghoben weil ZV Voraussetzungen in jedem Stand zu prüfen sind. Regress läuft wohl schon
wiß aber nicht gegen wen
gruß
wulfgerd -
bis jetzt 14.05 still ruht der See
sobals ich was höre sehe oder lese sag ich Bescheid
gruß
wulfgerd -
moin
War es ein Widerrufsvergleich ?. Dann würde einiges darauf deuten, dass der HBV die Sache mit dem Mandanten besprochen hat und es wären meiner Ansicht 2 Gebühren ertstattungsfähig.
gruß
wulfgerd -
ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Sache weggelegt war. Nur weil der Vize Dir die Sache noch mal in die Hand bekam geht es jetzt weiter. Kein Beteiligter hat die Sache seit 6 Monaten aufgrührt. Der A´steller ist und war unbekannt. Ich frage was soll die ganze Sache ausser evtl. Mobbing. Die DAB wurde im Sept. 05 eingelegt und im Dez. 05 für unbegründet erachtet.
So zu den Anmerkungen lange liegen lasse. Die Sache wäre nie weider vorglegt worden ohne den Vize Dir !!!
Die Aken sind ansonsten hier innerhalb einer Woch vom Tisch
gruß
wulfgerd -
GL ist krank kommt erst Montag wieder, da bin ich nich da. Schaun mer mal am Dienstag . Ich werde berichten.
Gruß
wulfgerd -
Sorry das ich mich nicht gemeldet habe
Kam bis jetzt nicht rein:daumenrun in das Forum
Also die Sache ist seit einem Jahr vom Tisch. Eine DAB war unbegründet. nach einiger Zeit kam die DAB jemandem ( Vize Dir ) aus der verwaltung wieder auf den Tisch. Stellte fest, dass in der Akte vermerkt worden war:
A´steller unbekannt verzogen ( bis heute ), Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Erteilung da A´steller aus der Wohnung geräumt.Es ging um 2. vollstr. Ausf. eines Urteils.
Anschreiben Vize Dir das auf grund der Nichtzurückweisung nunmehr ( nach mehr als 6 Monaten A) die DAB wohl doch begründet sein dürfte . Wurde zur Stellungnahme übersandt.
Entsprechend geschrieben wie in der AKte vermerkt !
Danach Übergabe vom GL mit der entsprechenden Weisung.
Werde mich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dass der A´steller unbekannt ist, Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
Hinsichtlich einiger Anmerkungen bezgl. des ruhiger Leben und evtl . Beförderungen sage ich nur :
Ist der Ruf erst ruiniert lebt es sich ganz ungeniert.
Ich habe mich bereits mehrmals mit der Verwaltung angelegt und recht behalten, was wohl das schlimmste daran war.
Es ist eine direkte Weisung vom Vize Dir über den GL mündlich - ( ach bevor wir das schriftlich machen serhen sie mal zu muss ja nicht soweit kommen oder!!! )
Danke für die Postings
gruss
wulfgerd -
Moin
ein gesundes neues
Es fängt bei mir an. Habe die mündliche ( ! ) Weisung des GL in einer bestimmten Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( morgen 14.00 ) einen Zurückweisungsbeschluss zu verfassen. ( finde leider kein Smiley was meine Gemütsfassung wieder gibt )
Werde dies natürlich nicht tun. Konsequenzen wenn nicht wurden allerdings ( noch ) nicht angedroht.
Bräuchte aber ein bisschen Argumentationshilfe ( insbesondere Entscheidungen zu § 9 ) und Unterstützung .
Meine Gemütsverfassung könt ihr euch jawohl vorstellen. Wenn ich jetzt ertwas schreiben hätt ich wahrscheinlich danach ein Diszi wegen Bleidigung .
Trotzdem euch allen ein gutes neues Jahr und wenig Stress
wulfgerd -
Hallo Posties mal was neues zur Berh
A´steller beantragt Berh. Reicht eine Berechnung vom Jobenter ein keine Nebeneinkünfte !
Gleichzeitig legt er eine Aufforderung des Jobcenters vor, dass ihm und seiner Ehefrau gehörende Mietshaus zu verkaufen.
Das Haus geht zum 01.03.2007 an den neuenEigentümer über ( notarieller kaufvertrag liegt vor).
A´steller will nunmehr Berh für Durchsetzung von offenen Mietforderungen
Bitte nicht steinigen aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften vorliegen.
Ja das Mietshaus ist dem Jobcenter bekannt
Irgendwie will ich nich, A´steller betitelt sich selbst als Hausverwaltung.
Jemand eine gute brauchbare Idee ?
gruss
aus dem regnerischen Osten der Republik
ach halb vier Feierabend !!!!!!!!!
wulfgerd -
Hi Posties
hab ein kleines Problem folgender Fall
2 Beklagte
AU über Teilbetrag Bekl Gesmatschuldner
KE im Schlussurteil
Schlussurteil
Hauptsachenerledigung über einen Teilbetrag und restliche Klageabweisung
KE Kl 2/5; Bekl 3/5
kein Ausspruch über gesamtschuldnerschaft in der KE sondern nur im AU bezüglich des anerkannten Betrags !
KFB erlassen ohne Gesamtschuldnerhaftung der Bekl.
Kl. Vertr, will nun Ergänzung des KFB, dass die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich der Kosten haften:(
Muss ich den KFB dahin ergänzen
Nach 100 IV ZPO nur wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Reicht insoweit das AU
viele Grüsse aus dem sonnigen Osten und ein schönes Adventswochenende
wulfgerd -
... , sondern derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG.
Der Fälligkeitszeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich der zu versteuernde Betrag nachträglich durch eine Streitwertänderung ändert.
Jede Gebühr ist ja für sich fällig. Wie verhält es sich dann bei Klageerhebung im Dezember 06 und Termin im Januar 07 ?
Die ProzGeb wird ja in 2006 fällig, die Terminsgebühr erst in 2007 ! Oder gilt hier gem. § 8 RVG Verfahrensende nach Termin in 2007 und somit 19% ?
@ Gerrit
Sorry aber look at the Vorschrift § 8 1 Satz 2 RVG , danach wird die Vergütung ( nicht der einzelne Gebührentatbestand ) bei den dort genannten Tatbeständen fällig und entsprechend entsteht die Mwst
schau mal i Berh Thread Mwst da stet es entsprechend aufgeschlüsselt
MfG
wulfgerd -
Heißt das jetzt auf deutsch, dass alle Fälle, die vor dem 01.01.07 begonnen haben mit 16 % und alle danach mit 19 % versteuert werden??!!
Ich denke doch! Mein Bauchgefühl täuscht mich nur sehr selten!
als Beispiel
Beginn anwaltliche Tätigkeit am 1.07.06
- erster Fälligkeitstatbestand 30.09.06 = 16 %
- erster Fälligkeitstatbestand 3.01.2007 = 19 %
Beginn ab 1.01.07 = 19%
ich wünsch damit weiterhin viel spass:(
wulfgerd