Beiträge von wulfgerd

    Folgende KGE

    ( wörtlich )
    Die Klägerin zu 1 trägt ihre aussergerichtlichen Kosten selbst.
    Die übrigen Kosten des Rechstreits tragen der Kläger zu 2 zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

    Die Käger haben einen Anwalt !

    Anwalt beantragt die Kosten ohne Hinzusetzung der Erhöhungsgebühr als die Kosten des Kl 2

    Mein Problem berechnen sich die Kosten eines Kläger Gesamtkosten ( incl Erhöhung ) geteilt durch 2 = Kosten eines Kl.
    oder wie würdet ihr es machen.:confused:

    Hinsichtlich der Kl. zu 1 erfolgte Klagerücknahme.

    gruss

    wulfgerd

    das Geld ist laut Aussage des JA von den Eltern so angelegt worden, dass eine Auszahlung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht möglich ist. Insofern vertraue ich auf die Aussage des Vormunds. Es besteht kein beleihbares Grundvermögen. Inwieweit das Vermögen beleiht werden kann. durch das JA ist eine gute Frage muss noch geprüft werden. Da dürfte sich aber wieder das Problem mit ggf. erforderlichen Genehmigungen durch das Vormundschaftsgericht ergeben. Die Sache ist nach Aussage des Vormund relativ eilig, da bereits Klage angedroht worden ist und der Vormund dies möglichst verhindern will, wenn der Anspruch begründet sein sollte.

    gruss

    wulfgerd

    guten morgen

    habe ein Problem

    JA ist Vormund für ein Kind ( 2 Jahre ). Das Kind hat eine ausländische ( asiatische ) Staatsbürgerschaft. Es ist vermögen i. H. v. ca 350.000 ,- € vorhanden. Auf grund der regelungen der Eltern kommt das Kind erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres an das Geld heran. Das Kind erhält derzeit SozH auf Darlehnsbasis. Ein Verwandter stellt nunmehr nach ausländischem Erbrecht Pflichtteilsansprüche:eek: . Das JA und das Rechtsamt sind überfordert.:oops: das SozH hat die Übernahme der Kosten eines Anwalts auf Darlehnsbasis abgelehnt. :gruebel: Nunmehr hat der Vormund ( JA ) einen Berh - Antrag wegen Abwehr der Pflichtteilsansprüche getstellt.

    Würdet ihr trotz des Vermögens , welches derzeit nicht realisierbar ist, bewilligen ?:confused:


    gruß

    wulfgerd

    Hi Leute

    hab hier folgendes Problem
    Am 21.06.06 ist KFB erlassen worden. Beklagte unbekannt verzogen.
    Kl. Vertr. teilt neue Adresse Frauenhaus.... Postfach..... mit.:confused: Eine Zustellung an ein Postfach ist ja nicht möglich. Entsprechende Nachricht an Kl. Vertr..

    Dieser beantragt nunmehr die öffentliche ZUstellung, da für die Beklgte beim LEA ein Auskunftssperre vorliegt und sie ihre Adresse mit Frauenhaus... Postfach ... angibt.

    Kann jetzt eine öffentliche Zustellung erfolgen ?:confused: :( :gruebel:

    Oder hat jemand eine Idee wie weiter zu verfahren ist. Mein Richter ist auch ratlos.


    Gruß

    wulfgerd

    ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Sache weggelegt war. Nur weil der Vize Dir die Sache noch mal in die Hand bekam geht es jetzt weiter. Kein Beteiligter hat die Sache seit 6 Monaten aufgrührt. Der A´steller ist und war unbekannt. Ich frage was soll die ganze Sache ausser evtl. Mobbing. Die DAB wurde im Sept. 05 eingelegt und im Dez. 05 für unbegründet erachtet.
    So zu den Anmerkungen lange liegen lasse. Die Sache wäre nie weider vorglegt worden ohne den Vize Dir !!!
    Die Aken sind ansonsten hier innerhalb einer Woch vom Tisch
    gruß

    wulfgerd

    Sorry das ich mich nicht gemeldet habe
    Kam bis jetzt nicht rein:daumenrun in das Forum

    Also die Sache ist seit einem Jahr vom Tisch. Eine DAB war unbegründet. nach einiger Zeit kam die DAB jemandem ( Vize Dir ) aus der verwaltung :mad: wieder auf den Tisch. Stellte fest, dass in der Akte vermerkt worden war:

    A´steller unbekannt verzogen ( bis heute ), Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Erteilung da A´steller aus der Wohnung geräumt.Es ging um 2. vollstr. Ausf. eines Urteils.

    Anschreiben Vize Dir das auf grund der Nichtzurückweisung nunmehr ( nach mehr als 6 Monaten A) die DAB wohl doch begründet sein dürfte :eek: :eek: . Wurde zur Stellungnahme übersandt.
    Entsprechend geschrieben wie in der AKte vermerkt !

    Danach Übergabe vom GL mit der entsprechenden Weisung.

    Werde mich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dass der A´steller unbekannt ist, Rechtsschutzbedürfnis fehlt,

    Hinsichtlich einiger Anmerkungen bezgl. des ruhiger Leben und evtl . Beförderungen sage ich nur :

    Ist der Ruf erst ruiniert lebt es sich ganz ungeniert.

    Ich habe mich bereits mehrmals mit der Verwaltung angelegt :eek: und recht behalten, was wohl das schlimmste daran war.

    Es ist eine direkte Weisung vom Vize Dir über den GL mündlich - ( ach bevor wir das schriftlich machen serhen sie mal zu muss ja nicht soweit kommen oder!!! )
    Danke für die Postings

    gruss
    wulfgerd

    Moin
    ein gesundes neues

    Es fängt bei mir :daumenrun an. Habe die mündliche ( ! ) Weisung des GL in einer bestimmten Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( morgen 14.00 ) einen Zurückweisungsbeschluss zu verfassen. ( finde leider kein Smiley was meine Gemütsfassung wieder gibt )
    Werde dies natürlich nicht tun. Konsequenzen wenn :eek: nicht wurden allerdings ( noch ) nicht angedroht.

    Bräuchte aber ein bisschen Argumentationshilfe ( insbesondere Entscheidungen zu § 9 ) und Unterstützung ;) .

    Meine Gemütsverfassung könt ihr euch jawohl vorstellen. Wenn ich jetzt ertwas schreiben hätt ich wahrscheinlich danach ein Diszi wegen Bleidigung .

    Trotzdem euch allen ein gutes neues Jahr und wenig Stress

    wulfgerd

    Hallo Posties mal was neues zur Berh

    A´steller beantragt Berh. Reicht eine Berechnung vom Jobenter ein keine Nebeneinkünfte !
    Gleichzeitig legt er eine Aufforderung des Jobcenters vor, dass ihm und seiner Ehefrau gehörende Mietshaus zu verkaufen.:confused:
    Das Haus geht zum 01.03.2007 an den neuenEigentümer über ( notarieller kaufvertrag liegt vor).
    A´steller will nunmehr Berh für Durchsetzung von offenen Mietforderungen :mad:
    Bitte nicht steinigen aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften vorliegen.

    Ja das Mietshaus ist dem Jobcenter bekannt

    Irgendwie will ich nich, A´steller betitelt sich selbst als Hausverwaltung. :gruebel:
    Jemand eine gute brauchbare Idee ?

    gruss
    aus dem regnerischen Osten der Republik
    ach halb vier Feierabend !!!!!!!!!

    wulfgerd

    Hi Posties

    hab ein kleines Problem folgender Fall

    2 Beklagte

    AU über Teilbetrag Bekl Gesmatschuldner
    KE im Schlussurteil

    Schlussurteil
    Hauptsachenerledigung über einen Teilbetrag und restliche Klageabweisung

    KE Kl 2/5; Bekl 3/5

    kein Ausspruch über gesamtschuldnerschaft in der KE sondern nur im AU bezüglich des anerkannten Betrags !

    KFB erlassen ohne Gesamtschuldnerhaftung der Bekl.

    Kl. Vertr, will nun Ergänzung des KFB, dass die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich der Kosten haften:(

    Muss ich den KFB dahin ergänzen :confused:

    Nach 100 IV ZPO nur wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Reicht insoweit das AU:confused:

    viele Grüsse aus dem sonnigen Osten und ein schönes Adventswochenende

    wulfgerd

    ... , sondern derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG.
    Der Fälligkeitszeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich der zu versteuernde Betrag nachträglich durch eine Streitwertänderung ändert.



    Jede Gebühr ist ja für sich fällig. Wie verhält es sich dann bei Klageerhebung im Dezember 06 und Termin im Januar 07 ?
    Die ProzGeb wird ja in 2006 fällig, die Terminsgebühr erst in 2007 ! Oder gilt hier gem. § 8 RVG Verfahrensende nach Termin in 2007 und somit 19% ?




    @ Gerrit

    Sorry aber look at the Vorschrift § 8 1 Satz 2 RVG , danach wird die Vergütung ( nicht der einzelne Gebührentatbestand ) bei den dort genannten Tatbeständen fällig und entsprechend entsteht die Mwst
    schau mal i Berh Thread Mwst da stet es entsprechend aufgeschlüsselt
    MfG

    wulfgerd

    Heißt das jetzt auf deutsch, dass alle Fälle, die vor dem 01.01.07 begonnen haben mit 16 % und alle danach mit 19 % versteuert werden??!!

    Ich denke doch! Mein Bauchgefühl täuscht mich nur sehr selten!




    als Beispiel
    Beginn anwaltliche Tätigkeit am 1.07.06

    - erster Fälligkeitstatbestand 30.09.06 = 16 %

    - erster Fälligkeitstatbestand 3.01.2007 = 19 %
    Beginn ab 1.01.07 = 19%

    ich wünsch damit weiterhin viel spass:( :mad: :oops:

    wulfgerd