Beiträge von BREamter

    Ich möchte dazu speziell in Bezug auf #11, 12 und 14 noch ergänzen, da ich hier vermutlich einer der wenigen Volljuristen bin, die als Rechtspfleger tätig sind bzw. in meinem Fall waren.

    Es kommt immer darauf an, wie das Stellenangebot gegenüber den Bewerbern verkauft wird. Ich hatte Ende 12/2009 in Bremen das Vorstellungsgespräch mit Sofortzusage einschließlich Verbeamtung ab Tag 1. 1-2 Wochen später hätte ich beim Kammergericht ein Vorstellungsgespräch gehabt (2 Jahre befristet als Angestellter in EG 9 ohne Aussicht auf dauerhafte Übernahme bzw. Verbeamtung), das ich dann natürlich abgesagt habe.

    Beim ersten Amtsgericht war ich etwas > 1 1/2 Jahre. Irgendwann musste ich dann auch zu einem gewissen Anteil Nachlass machen. Das war, ähem, mitunter herausfordernd. Andererseits habe ich da z.B. Sachen in Sitzungsterminen abgeräumt, bei denen durchaus anerkennend gestaunt wurde, dass das so geht (u.a. Vergleiche bei Räumungsschutzanträgen).

    Danach habe ich beim zweiten Amtsgericht für ca. 6 1/2 Jahre ausschließlich Inso gemacht. Irgendwann kam dann die fachliche Zuständigkeit für Inso-IT mit gesonderter Berücksichtigung im Pensum :thumbup:dazu (das war gewollt und für das weitere Fortkommen wegen IT-Bezug sehr positiv).

    Für mich war es aus den von Alice123 in #12 genannten Gründen irgendwann keine dauerhafte Perspektive mehr. Ich war dann mehrere Jahre bei einer anderen Dienststelle in einem anderen Ressort, bei der es irgendwann A12 gab und ich mir ansonsten mitunter vorgekommen bin wie der preiswerteste Volljurist. Habe vor ca. 2 Jahren dann wieder gewechselt und schon den Laufbahnaufstieg mit Ernennung zum Regierungsrat bekommen. Zum Jahreswechsel 2025/2026 rechne ich mit A14.

    Bin schon mehrere Jahre bei der Justiz raus, aber die Verbleibensquote der als Rechtspfleger eingestellten Volljuristen ist m.E. relativ hoch. Sind natürlich auch andere absolute Zahlen als etwa in NRW.

    Ist dann sicherlich irgendwie auch eine Frage von Lebensentwürfen.

    Ich verstehe nicht, warum das Tragen der Robe für Rechtspfleger problematisiert wird. Es geht doch nicht darum, ob man darunter Klamotten von H&M oder aus dem Designerladen trägt, sondern um die Robe als Symbol gerichtlichen/hoheitlichen Handelns. Für Richter, Rechtsanwälte, Protokollführer, Staatsanwälte und Rechtsreferendare als Sitzungsvertreter ist das doch völlig unstreitig. Warum soll das bei Rechtspflegern anders zu betrachten sein?

    Aber wenn eine amtliche Bekanntmachung mit "Diplom-Rechtspfleger" - oder auch "Diplom-Rechtspfleger (FH)" - unterzeichnet wird, so entspricht dies nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 12 RpflG. Es ist begrifflich unscharf. Das eine ist ein akademischer Grad und Privatsache des Beamten, das andere die Bezeichnung der funktionellen Zuständigkeit.

    Es geht dabei mMn weniger um die funktionelle Zuständigkeit an sich, sondern eher darum, den wegen § 9 RPflG bei der Zeichnung fehlenden Zusatz "Im Auftrag" zu erklären.

    Mit der "Erlaubnis" der Robe kann ich leben.

    Mit der "Pflicht" zum Tragen aber nicht. Damit verbunden ist ja meistens das weiße Hemd/die Bluse mit Krawatte oder ähnlichen Gebinden.

    Und dafür sind Rpfl meiner Meinung nach deutlich zu unterbezahlt.

    Wer will kann ja gerne ne Krawatte tragen.

    Für die Außendarstellung ist es wenig förderlich, dass man sich aussuchen darf, ob Robe getragen wird oder nicht.

    Rechtsreferendare werden für die Sitzungsvertretung bei der StA übrigens auch nicht gefragt, ob sie sich ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte leisten können.

    Die Robe auf dem Foto in der Pressemitteilung sieht mir sehr nach Richterrobe aus. Die Bilddatei heißt Roben_Siegburg.jpg, wurde also vermutlich am Montag am Rande der Eröffnung der Nebenstelle des LG Bonn in Siegburg aufgenommen.

    An der Polizeiakademie Niedersachsen gibt es weiterhin einen Bachelor:

    https://www.schure.de/20411/PolAkadN.htm (dort § 4 Abs. 3)

    Selbst wenn man sich in Niedersachsen in ein Gesetz über die Justizakademie eine Regelung analog zur o.g. Vorschrift für die Steuerakademie schreibt, ist die Frage, welchen Geltungsbereich sowas hat. Ich würde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass man damit problemlos etwa in die allgemeine Verwaltung in einem anderen Bundesland wechseln kann (vielleicht noch nicht einmal innerhalb Niedersachsens).

    Es sind meines Erachtens auch Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung gesetzgeberisch versäumt worden, die sich nicht nur, aber auch wegen der Wellen aus unterschiedlichen RSB-Fristen aufgedrängt hätten.

    So kann man sich z.B. in Bezug auf die Mindestvergütung nach der InsVV fragen, warum der Aufwand durch Anhörung, Festsetzung per Beschluss, Versendung und Veröffentlichung notwendig ist. Wenn man das auf die Verfahrenszahlen hochrechnet, könnte schon dadurch eine erhebliche Aufwandsreduzierung im Rechtspfleger- und Geschäftsstellenbereich erfolgen. Bei Mindestvergütung ist es faktisch ausgeschlossen, dass ein Beteiligter ein begründetes Rechtsmittel einlegen könnte. Im Bereich PKH- und VKH-Vergütung werden Millionenbeträge gezahlt, ohne dass etwas festgesetzt wird.

    Und Zweigstelle zwischen Geschäftsstelle und Richter wäre mir neu, außer man lässt sich von den Geschäftsstellen vor den Karren spannen und macht ständig deren Arbeit ... (kenne ich noch von meinen Geschäftsstellenzeiten, dass manche das gemacht haben). Aber da kannste dich ja auf deine sachliche Unabhängigkeit sowie Nichtzuständigkeit berufen und gut ist.

    Da habe ich seinerzeit (bin schon länger nicht mehr beim Gericht) andere Erfahrungen gemacht, die nicht mit "und gut ist" endeten.

    Also wenn hier beim UdG not am Mann ist, hilft der RPfl...

    Helfen die Richter auch, wenn bei den Rechtspflegern Not am Mann ist?

    Mache jetzt Verwaltung. Verfügungen und Schreiben werden vom Dezernenten bearbeitet gehen raus es kommen Rückfragen und die beziehen sich dann immer auf die Stellen die bearbeitet wurden.

    In Bezug auf Gerichte kann ich dazu nichts sagen, aber bei meiner vorherigen und jetzigen Dienststelle zeichnet jeder alles selbst, sofern nicht irgendein Ausnahmefall vorliegt (vereinfacht). Da wird dann ggf. ein Entwurf vorher intern abgenommen, aber es steht bei der Versendung kein Name von jemand in der Unterschriftszeile, der eigentlich nichts zum Inhalt sagen kann.

    Vielleicht findet sich hier etwas (oder es ist auch die #8 angesprochene Entscheidung):

    BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 75/15

    Dort wird ausgeführt, dass Nebenkostenguthaben aus Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, die das JC unmittelbar an den Vermieter geleistet hat, unpfändbar sind. Das wird damit begründet, dass die Erstattung im Folgemonat nach § 22 Abs. 3 SGB II auf die Leistungen des JC für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet wird.

    Ich kann mich aus meiner Zeit beim Gericht sowohl in Bezug auf Zwangsvollstreckung als auch Inso noch dunkel daran erinnern, dass das Problem auch bei Erstattungen des hiesigen Energieversorgers wiederkehrend auftrat. Das Problem lag oder liegt, glaube ich, darin, dass Energieversorger buchhalterisch eine Erstattung an das JC als Drittzahler nicht aussteuern können. Das wäre technisch alles andere als trivial (nicht nur damals, sondern auch heute noch). Wenn der Schuldner dann bei Vertragsabschluss eine Kontonummer angeben musste (weil Pflichtfeld) oder vor der Hilfebedürftigkeit schon Kunde war, landet das Geld für die Erstattung dann bei ihm.

    Bei der Fragestellung in #1 handelt es sich m.E. nicht um ein Raubernennungs-Szenario. Das Beamtenverhältnis als Beamter auf Widerruf (= Rechtspflegeranwärter) endet mit dem Tag der Verkündung des Prüfungsergebnisses (oder evtl. mit Ablauf des Kalendermonats, wie das in NRW geregelt ist, weiß ich nicht, vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG). Wenn der Threadstarter keine Urkunde aus NRW mit der Ernennung zum Justizinspektor annimmt, sondern nach der bestandenen Prüfung direkt eine Urkunde aus RLP, liegt m.E. keine Raubernennung nach § 22 Abs. 2 BeamtStG vor, weil die in RLP empfangene Urkunde dann nicht zu Beendigung eines bereits mit NRW begründeten Beamtenverhältnisses führt. Bei diesem Ablauf sollte dann natürlich vorher eine verbindliche Zusicherung aus RLP über die Aushändigung einer Urkunde nach bestandener Prüfung vorliegen.

    Inwiefern das in Bezug auf den in #10 bereits genannten "Treueschwur der OLG" tatsächlich umsetzbar ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber: Der Dienstherrenwechsel unmittelbar im Anschluss an die bestandene Prüfung stellt m.E. eine Lücke dar, in die über den "Treueschwur" schlecht hereingegrätscht werden kann.

    In Bezug auf die Nachversicherung bei Raubernennung ist m.E. zwischen Ausgleichszahlungen für Pensionsansprüche und persönlichen Ansprüchen zu ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu unterscheiden. Wenn ich die Regelungen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag richtig verstanden habe, gibt es bei einer Raubernennung keine Ausgleichszahlung vom abgebenden an den aufnehmenden Dienstherren, sondern das führt zur Nachversicherung (Zuführung nicht mehr benötigter Rückstellungen an die Rentenversicherung). Der aufnehmende Dienstherr muss für den Zeitraum mangels Ausgleichszahlung selbst für die Pensionsrückstellungen sorgen, sozusagen die "Strafe" für die Raubernennung. Es hat aber keinen Einfluss darauf, was persönlich später für die Pension als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen ist.

    Was für ein Datenschutzverstoß soll das konkret sein?

    Wenn die Steuer-ID Muss-Inhalt bei einem Vergütungsantrag aus einer öffentlichen Kasse ist, kann in der Weitergabe des ungeschwärzten Vergütungsantrages an einen Verfahrensbeteiligten aus meiner Sicht kein Datenschutzverstoß liegen.

    Wenn der Betreuer, Insolvenzverwalter usw. bei einem Vergütungsantrag aus dem Vermögen unnötigerweise die Steuer-ID angibt, ist es sein persönliches Problem.