Beiträge von BREamter

    Es sind meines Erachtens auch Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung gesetzgeberisch versäumt worden, die sich nicht nur, aber auch wegen der Wellen aus unterschiedlichen RSB-Fristen aufgedrängt hätten.

    So kann man sich z.B. in Bezug auf die Mindestvergütung nach der InsVV fragen, warum der Aufwand durch Anhörung, Festsetzung per Beschluss, Versendung und Veröffentlichung notwendig ist. Wenn man das auf die Verfahrenszahlen hochrechnet, könnte schon dadurch eine erhebliche Aufwandsreduzierung im Rechtspfleger- und Geschäftsstellenbereich erfolgen. Bei Mindestvergütung ist es faktisch ausgeschlossen, dass ein Beteiligter ein begründetes Rechtsmittel einlegen könnte. Im Bereich PKH- und VKH-Vergütung werden Millionenbeträge gezahlt, ohne dass etwas festgesetzt wird.

    Und Zweigstelle zwischen Geschäftsstelle und Richter wäre mir neu, außer man lässt sich von den Geschäftsstellen vor den Karren spannen und macht ständig deren Arbeit ... (kenne ich noch von meinen Geschäftsstellenzeiten, dass manche das gemacht haben). Aber da kannste dich ja auf deine sachliche Unabhängigkeit sowie Nichtzuständigkeit berufen und gut ist.

    Da habe ich seinerzeit (bin schon länger nicht mehr beim Gericht) andere Erfahrungen gemacht, die nicht mit "und gut ist" endeten.

    Also wenn hier beim UdG not am Mann ist, hilft der RPfl...

    Helfen die Richter auch, wenn bei den Rechtspflegern Not am Mann ist?

    Mache jetzt Verwaltung. Verfügungen und Schreiben werden vom Dezernenten bearbeitet gehen raus es kommen Rückfragen und die beziehen sich dann immer auf die Stellen die bearbeitet wurden.

    In Bezug auf Gerichte kann ich dazu nichts sagen, aber bei meiner vorherigen und jetzigen Dienststelle zeichnet jeder alles selbst, sofern nicht irgendein Ausnahmefall vorliegt (vereinfacht). Da wird dann ggf. ein Entwurf vorher intern abgenommen, aber es steht bei der Versendung kein Name von jemand in der Unterschriftszeile, der eigentlich nichts zum Inhalt sagen kann.

    Vielleicht findet sich hier etwas (oder es ist auch die #8 angesprochene Entscheidung):

    BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 75/15

    Dort wird ausgeführt, dass Nebenkostenguthaben aus Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, die das JC unmittelbar an den Vermieter geleistet hat, unpfändbar sind. Das wird damit begründet, dass die Erstattung im Folgemonat nach § 22 Abs. 3 SGB II auf die Leistungen des JC für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet wird.

    Ich kann mich aus meiner Zeit beim Gericht sowohl in Bezug auf Zwangsvollstreckung als auch Inso noch dunkel daran erinnern, dass das Problem auch bei Erstattungen des hiesigen Energieversorgers wiederkehrend auftrat. Das Problem lag oder liegt, glaube ich, darin, dass Energieversorger buchhalterisch eine Erstattung an das JC als Drittzahler nicht aussteuern können. Das wäre technisch alles andere als trivial (nicht nur damals, sondern auch heute noch). Wenn der Schuldner dann bei Vertragsabschluss eine Kontonummer angeben musste (weil Pflichtfeld) oder vor der Hilfebedürftigkeit schon Kunde war, landet das Geld für die Erstattung dann bei ihm.

    Bei der Fragestellung in #1 handelt es sich m.E. nicht um ein Raubernennungs-Szenario. Das Beamtenverhältnis als Beamter auf Widerruf (= Rechtspflegeranwärter) endet mit dem Tag der Verkündung des Prüfungsergebnisses (oder evtl. mit Ablauf des Kalendermonats, wie das in NRW geregelt ist, weiß ich nicht, vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG). Wenn der Threadstarter keine Urkunde aus NRW mit der Ernennung zum Justizinspektor annimmt, sondern nach der bestandenen Prüfung direkt eine Urkunde aus RLP, liegt m.E. keine Raubernennung nach § 22 Abs. 2 BeamtStG vor, weil die in RLP empfangene Urkunde dann nicht zu Beendigung eines bereits mit NRW begründeten Beamtenverhältnisses führt. Bei diesem Ablauf sollte dann natürlich vorher eine verbindliche Zusicherung aus RLP über die Aushändigung einer Urkunde nach bestandener Prüfung vorliegen.

    Inwiefern das in Bezug auf den in #10 bereits genannten "Treueschwur der OLG" tatsächlich umsetzbar ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber: Der Dienstherrenwechsel unmittelbar im Anschluss an die bestandene Prüfung stellt m.E. eine Lücke dar, in die über den "Treueschwur" schlecht hereingegrätscht werden kann.

    In Bezug auf die Nachversicherung bei Raubernennung ist m.E. zwischen Ausgleichszahlungen für Pensionsansprüche und persönlichen Ansprüchen zu ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu unterscheiden. Wenn ich die Regelungen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag richtig verstanden habe, gibt es bei einer Raubernennung keine Ausgleichszahlung vom abgebenden an den aufnehmenden Dienstherren, sondern das führt zur Nachversicherung (Zuführung nicht mehr benötigter Rückstellungen an die Rentenversicherung). Der aufnehmende Dienstherr muss für den Zeitraum mangels Ausgleichszahlung selbst für die Pensionsrückstellungen sorgen, sozusagen die "Strafe" für die Raubernennung. Es hat aber keinen Einfluss darauf, was persönlich später für die Pension als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen ist.

    Was für ein Datenschutzverstoß soll das konkret sein?

    Wenn die Steuer-ID Muss-Inhalt bei einem Vergütungsantrag aus einer öffentlichen Kasse ist, kann in der Weitergabe des ungeschwärzten Vergütungsantrages an einen Verfahrensbeteiligten aus meiner Sicht kein Datenschutzverstoß liegen.

    Wenn der Betreuer, Insolvenzverwalter usw. bei einem Vergütungsantrag aus dem Vermögen unnötigerweise die Steuer-ID angibt, ist es sein persönliches Problem.

    Vermutlich ist § 8 Abs. 3 MV in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung gemeint:

    Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung Siebte Verordnung zur Änderung der

    In Kurzform:

    Elektronische Übermittlung der Mitteilungen für das Kalenderjahr 2024 bis 02.03.2026

    Wenn eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bis 02.03.2026 nicht möglich ist, kann die Frist auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle durch die oberste Landesfinanzbehörde (= Finanzministerium) bis längstens 01.03.2027 verlängert werden.

    Selbst 300 EUR können im Einzelfall notwendig sein, wenn es zum Übernachtungstermin ein preistreibendes Event (Fußball, Konzert, Messe usw.) gab.

    Da muss auch nicht notwendigerweise eine verspätete Buchung vorliegen, weil die Preise ggf. schon frühzeitig durch die Decke gehen. Ich hatte mir in 10/2023 für eine private Buchung zu einem bestimmten Zeitpunkt in 07/2024 Preise in einem Hotel in einer Großstadt angeschaut. Ein Standardzimmer liegt dort i.d.R. bei 150 - 200 EUR, da waren es schon 9 Monate vor dem angedachten Aufenthalt > 400 EUR. Erklärung gemäß Nachfrage beim Hotel: Fußball-EM.

    Das stimmt. War ein Schnellschuss. Im übrigen macht es vielleicht auch Sinn, die Steuer-ID in der Sammelakte des Betreuers nach § 29 Aktenordnung zu notieren.

    Übrigens: in den Veröffentlichungen vermisse ich Zahlungen an Berufsvormünder/Pfleger inkl Verfahrenspfleger/-beistände. Sind die übersehen worden?

    Könnte möglich sein. Es gibt noch mehr strukturelle Ungereimtheiten: Bei vermögenden Betreuten ist der Vergütungsbetrag nicht für die Meldung an das Finanzamt zu erfassen, da keine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse erfolgt. Ebenso ist es zum Beispiel in Insolvenzverfahren, wenn die Vergütung der Insolvenzmasse entnommen wird.

    Frog

    Die Steuer-ID zum Muss-Inhalt der Rechnung bzw. des Vergütungsantrags zu machen, dürfte bereits von der Ermächtigungsgrundlage für die Mitteilungsverordnung nicht gedeckt sein. Nach § 14 Abs. 4 UStG ist die Steuer-ID kein Muss-Inhalt einer Rechnung. Anzugeben ist die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die es vor allem bei Dolmetschern häufiger gibt, sind m.W. nicht verpflichtet, eine Rechnung mit den Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, sofern der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in der Rechnung enthalten ist. Das müsste alles dahingehend geändert werden, dass bei Rechnung an eine zahlungspflichtige Stelle im Bereich der Mitteilungsverordnung die Steuer-ID immer anzugeben ist (aber auch nur dann, weil es in Bezug auf andere Rechnungsempfänger schlicht keine Notwendigkeit dafür gibt).

    Ebenso wären ggf. Vorschriften über den Inhalt von Vergütungsanträgen anzupassen.

    In Bezug auf das mögliche Akzeptanzproblem in der Umsetzung/Außenwirkung sehe ich das Risiko, dass z.B. Dolmetscher und Sachverständige, mit denen eine jahrelange Zusammenarbeit besteht, das als Ausdruck von Misstrauen ihnen gegenüber auffassen und "angefasst" reagieren. Kann man dann natürlich irgendwie so kommunizieren, dass es eine vorgegebene Regelung ist. Inwiefern sie sich über die Steuerehrlichkeit ihrer Wettbewerber Gedanken machen, ist mir nicht bekannt und interessiert mich auch nicht. Es darf halt nicht dazu führen, dass vor allem Dolmetscher mit speziellen Spezialkenntnissen verprellt werden, für Behörden/Gerichte zu arbeiten.

    Bei Schadensersatzzahlungen geht es nicht um die Darstellung der Einnahme in der Steuererklärung des Empfängers (ist keine steuerpflichtige Einnahme), sondern in der Tat um zusätzliche Geltendmachung der Reparaturkosten zwecks Steuerminderung. Das ist zum einen strukturell nicht überzeugend. Fiktives Beispiel: Der Polizeibeamte P verursacht auf dem Weg zum Dienst mit seinem privaten Kfz einen Verkehrsunfall (in Bezug auf die Regulierung ist nichts an das Finanzamt zu melden); alternativ verursacht er nach Schichtbeginn einen Verkehrsunfall mit einem Streifenwagen (also Mitteilung an das Finanzamt, weil er in einem Behörden-Kfz unterwegs war -> logisch sieht anders aus).

    Da haben wir aber wahrscheinlich unterschiedliche Sichtweisen, weil es bei mir insoweit nur um Sachschäden geht.

    Um den Bogen zum Thema des Threads zu schlagen: Bei Vermögensschäden ist das genauso relevant. Angenommen, ein Bundesland müsste in einer Betreuungssache Schadensersatz aus Amtshaftung an den Betreuten (oder die Erben) leisten: Kommt bestimmt gut an, wenn man vor Anweisung der Zahlung noch um Mitteilung der Steuer-ID bittet.

    Sehe ich nicht so wie HorstD. Wenn die Steuer-ID vom Zahlungsempfänger nicht mitgeteilt wird, ist sie von der zahlungspflichtigen Dienststelle per Anfrage beim BZSt anzufordern. Es muss auch nicht die einzelne Zahlung individuell gemeldet werden, sondern nur einmal jährlich bis Anfang des Folgejahres der Gesamtbetrag pro Empfänger. Eine Vorschrift, dass die fehlende Angabe der Steuer-ID seitens des Zahlungsempfängers eine Zahlung hindert, gibt es nicht.

    Es gibt eine betragliche Bagatellgrenze, ich kann jetzt aber aus dem Stand nicht sagen, ob sie zumindest auch für ehrenamtliche Betreuer relevant ist (weil es, wenn ich mich aus dem Stand richtig erinnere, auch Ausnahmen von der Bagatellgrenze gibt). Ich komme darauf zurück.

    Ich bin bei uns für das Thema auf Ressortebene (nicht Justiz) zuständig. Es ist das Gegenteil von Bürokratieabbau. Man kann es m.E. kaum vermitteln, dass jemand gerichtlich bestellt wird (spielt bei mir keine Rolle) oder als Sachverständiger oder Dolmetscher beauftragt wird (bei mir auch sehr relevant) und man ihm dann vermitteln muss, dass die Zahlungen für seine Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Bei mir spielen auch Schadensersatzzahlungen eine Rolle. Das ist m.E. noch weniger zu vermitteln, dass der Ausgleich eines von einer Behörde bzw. deren Bediensteten verursachten Schadens dem Finanzamt gemeldet werden muss.

    Die Personalnot gibt es nicht nur bei Rechtspflegeranwärtern (siehe #11). Hier wurden kürzlich mehrere JFA-Auszubildende nachträglich in das bereits begonnene 1. Ausbildungsjahr eingesteuert. Dafür gab es vorher auch eine separate Ausschreibung ("Sie steigen in das bereits begonnene Ausbildungsjahr ein" oder so ähnlich). Die Begrüßung der dabei ausgewählten Bewerber wurde auch in einem Instragram-Beitrag des Justizressorts verewigt.

    Da ich einige Jahre bei der Justiz tätig war und mittlerweile ebenfalls schon einige Jahre in anderen Bereichen unterwegs bin (wenn auch nicht mehr in der harten Realität der massenhaften Aktenbearbeitung incl. Publikumsverkehr):

    Die Tätigkeit als Rechtspfleger bietet nicht die Attraktivität in Bezug auf Karrieremöglichkeiten (insbesondere auch in Bezug auf Aufstieg in den höheren Dienst), die es anderswo auch bei Behörden gibt. In der allgemeinen Verwaltung gibt es - überspitzt gesagt - Absolventen, die sich für das Masterstudium einschreiben, sobald die Tinte unter der Bachelor-Urkunde trocken ist.

    Auch ohne Master sind die Perspektiven in Bezug auf Leitungsfunktionen schon ab A10/A11 in Ämtern ganz andere als beim Gericht.

    Die Verwaltung, besonders auf Ebene der Landesdirektion, sucht so dringend Volljuristen, dass man die freie Wahl zwischen 20 - 30 offenen Stellen hat. Gleiches dürfte für die Kommunalverwaltung größerer Städte gelten.

    Kann vor allem im kommunalen Bereich auch durch die Bezahlung bedingt sein. Verbeamtung ist da nach meiner Kenntnis nicht unbedingt ein Selbstläufer. Außerdem ist die Stellenbewertung dann auch ungünstiger, ggf. nur EG13, weil EG14 schon die Amtsleitung ist. Der Unterschied zwischen EG13 und A13 beim Nettogehalt ist schon erheblich und wird auch nicht durch die PKV bei Beamten aufgefressen.

    Als Kind habe ich folgenden Spruch gelernt:
    Hast du einen dummen Sohn, schicke ihn zur Bau Union.
    Ist der Sohn noch dümmer, die Reichsbahn nimmt ihn immer.
    Hast du dieser Söhne drei, schicke sie zur Polizei.

    Ich habe dienstlich sehr häufig mit der Polizei zu tun und sehe den Spruch als historisch überholt an. ;) (alles gut, das konntest du nicht wissen)

    Die Polizeien haben auch mit rückläufigen Bewerberzahlen zu kämpfen. Bei uns gibt es ein- oder zweimal im Jahr Wildcard-Events für den Sport- und den Wissenstest. Da können die Tests dann unter Echtbedingungen absolviert werden. Wenn man die Anforderungen erfüllt, wird das auf eine Bewerbung zu einem zeitnahen Einstellungstermin angerechnet, d.h. ein beim Wildcard-Event bestandener Test muss dann nicht mehr absolviert werden. Der Sporttest ist natürlich polizeispezifisch, aber in Bezug auf den Wissenstest ist das ja auch auf andere Bereiche übertragbar.

    Bei der Frage, ob überhaupt ein wichtiger Grund vorliegt, spielt das schon eine Rolle. Wenn eine wechselseitige Abschottung bei der Bearbeitung innerhalb derselben Sozietät möglich ist (sog. „Chinese Wall“), kann das ja zum Wegfall des wichtigen Grundes führen, zumal es sich angabegemäß um ein Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im untersten Bereich handelt. Angesichts des weitgehenden bis vollständigen Wegfalls der Quotenaussicht bei gleichzeitig fehlender Beschwerdeberechnung der Gläubiger dürfte wegen der Grundrechtsrelevanz in Bezug auf Art. 14 GG auch eine Richtervorlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zur Prüfung einer Befassung des Bundesverfassungsgerichts angezeigt gewesen sein.

    Siehe https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/. Die Angaben auf dieser Seite sind in aller Regel zutreffend.

    In Bezug auf die genannte Amtszulage nur in A9/A13 liegt vermutlich eine Verwechslung mit den Besoldungsgruppen A9Z = Amtsinspektor mit Zulage bzw. A13Z = Oberamtsrat mit Zulage vor.

    Sachgebietsspezifische Zulagen für Rechtspfleger gibt es nicht. Warum sollte es auch, es handelt sich um eine im Tagesdienst ausgeübte Bürotätigkeit ohne irgendeine zusätzliche Form des Bereitschaftsdienstes, die nur begrenzt ein Verlassen des Büros erfordert.

    Bitte auch beachten, dass du für 36 Monate erstmal ins Minus gehst (Differenz zwischen den jetzigen Bezügen und den Anwärterbezügen).