Beiträge von BREamter

    Der Absender wird eine Entscheidung der zuständigen Stelle gewollt haben. Wieso sollte dann noch nachgefragt werden, ob eine Entscheidung des Gerichts gewollt ist? Wäre vielleicht auch nicht ganz einfach: darf man als deutsches Gericht überhaupt formlos Schreiben in die Schweiz schicken?

    Ob die RNF nachgewiesen ist, ist vermutlich sekundär. Der Threadstarter kippt hier ja vorrangig Fragen auf der formalen Ebene ab.

    AndreasH:

    Jahresgespräch ≠ Personalgespräch. Für das Jahresgespräch gelten z.B. bei uns feste Vorgaben: Es findet mit dem direkten Vorgesetzten statt. Ferner muss eine standardisierte/vorgegebene Themenliste übersandt werden. Der Gesprächsinhalt gilt für beide Seiten als vertraulich. Das kann natürlich auch anders geregelt sein, hört sich für mich nach der Schilderung der Threadstarterin aber eher nach einer Einbestellung bei einem Ausbildungs- oder Personalverantwortlichen an.

    Von daher ebenfalls: Auf jeden Fall nachfragen, was der Gesprächsanlass ist. Vielleicht handelt es sich um eine kommunikativ misslungene Einladung zu einem Jahresgespräch, vielleicht steht irgendwas anderes dahinter.

    Ich bin da schon länger raus, aber nach meiner Erinnerung sollte Absender Amtsgericht/Landgericht X i.V.m. Zusatz "Zustellen trotz Postsperre" (oder so ähnlich) auch gehen.

    Abseits von der konkreten Frage: Es muss ja auch nicht insolvenzbefangener Schriftverkehr durchgeroutet werden können, wenn eine natürliche Person als Schuldner zum Beispiel gerade irgendwelche Familiensachen am Laufen hat.

    MiZi-Mitteilungen in Gewaltschutzsachen sind unter XIII. geregelt (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_1811…00000010004.htm).

    Nach Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 sind - erst - Anordnungen unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung der Polizei mitzuteilen.

    In der Anmerkung (nach Abs. 6) wird auf landesrechtliche Regelungen in den Polizeigesetzen mehrerer Bundesländer hingewiesen, nach denen das Gericht der Polizei auch die Antragstellung unverzüglich mitteilen muss (Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland). Die weitere Kommunikation wird dann durch die Polizei erfolgen.

    § 13 POG enthält eine solche Regelung (Mitteilung der Antragstellung durch das Gericht an die Polizei) nicht. Die Begründung im Gesetzesentwurf (https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10756-18.pdf, dort S. 34) gibt dazu nichts her. Ob das aus einer anderen Vorschrift abgeleitet oder die Befugnis zur Mitteilung inzident in der Wirkung der Fristverlängerung durch die Antragstellung gesehen wird, kann ich nicht beurteilen.

    Ich würde an deiner Stelle die Frage hochgeben, damit du safe sprachfähig bist, wenn dir dazu bei Antragsaufnahmen Fragen gestellt werden.

    Ich sehe es wie Defaitist - better safe than sorry. ;)

    Wenn die Veröffentlichung des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses verhunzt war und für die Wiederholung neue Fristen und Termine festzusetzen sind, ist das meines Erachtens qualitativ gleichwertig zu einer Berichtigung/Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses. Auch wenn es spekulativ sein mag, ob und in welcher Weise einem das ggf. um die Ohren fliegen kann: wenn § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG gezogen wird, ist die Messe gelesen.

    Wie man zu vorbereitender Tätigkeit steht, ist eine separate Frage. Alternativ kann die Akte in einem solchen Fall ja auch dem Richter zugeschrieben werden.

    Ich halte die Sichtweise des OLG Karlsruhe nicht für zwingend. Das RVG enthält insoweit (im Gegensatz etwa zum Dienstreiserecht) keine ausdrückliche Einschränkung, dass Sowieso-Fahrtkosten Wohnort - Kanzleiort nicht abrechnungsfähig sind. Dass (nur) die Strecke Kanzleiort - Gerichtsort dem Grundsatz der Kostensparsamkeit Genüge tut, setzt m.E. gedanklich/theoretisch voraus, dass der Rechtsanwalt vor dem Gerichtstermin die wenigstens abstrakte/theoretische Möglichkeit hat, in seinem Büro etwas zumindest halbwegs Sinnvolles zu tun. Das OLG Karlsruhe führt dazu aus, dass die Fahrt Wohnort - Kanzleiort "der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit dient". Das war die Sicht aus 2016, heute würde man vielleicht eher sagen, dass die anwaltliche Tätigkeit auch durch Sichtung eingegangener E-Mails usw. am Wohnort vor Abfahrt zum Gerichtsort aufgenommen werden kann. ;)

    Zur Aufklärung des Sachverhalts habe ich den Großvater angeschrieben und um nähere Erläuterungen gebeten.

    Dieser hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht gemeldet. Mein Gefühl sagt mir, dass er sich auch auf ein zweites Schreiben von mir nicht melden wird. Außerdem ist aufgrund der sehr dürftigen Angaben auch eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen. Man kann also nicht ewig warten.

    Ich habe nach wie vor das Problem, dass ich im Prinzip gar nichts weiß und so auch nicht beurteilen kann, ob Richter- oder Rechtspflegerzuständigkeit besteht.

    Was kann man in einem solchen Fall tun?

    Wenn aus deiner Sicht eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen ist (wofür es keine Anhaltspunkte gibt, sehe ich genauso wie in #17 und #18 schon gesagt), wieso beschäftigst du dich dann seit > 3 Wochen mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit?

    Hier gilt es aber auch die Kleiderordnung zu beachten. Den was gilt ja immer noch „Die Menschwerdung beginnt mit dem zweiten Staatsexamen“. Es darf ja schließlich nicht sein, dass ein Dezernent welcher aus dem nichtrichterlichen Bereich kommt mit an einer Dezernentenbesprechung besteht nur aus Volljuristen teilnimmt. Von daher ist dieser Gedanke auf eine Aufhebung der Laufbahntrennung in der Justizverwaltung vollkommen illusorisch. Allein schon für die Kollegen die noch einen Master gemacht haben und die Befähigung für den nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst haben werden alle Türen versperrt. Das Ministerium oder Verwaltungsdezernate bei den Obergerichten wären ideal für solche Leute geeignet. Stattdessen lässt man sie lieber weiterziehen…

    Das scheint dann aber wohl ein sehr justizspezfisches Phänomen/Problem zu sein. Interessiert bei uns in Besprechungen niemand, ob jemand Aufstiegsbeamter ist oder von Anfang an Master/Staatsexamen in der Tasche hatte oder auf welchem Laufbahn- oder Besoldungslevel andere Teilnehmer unterwegs sind.

    Ich möchte dazu speziell in Bezug auf #11, 12 und 14 noch ergänzen, da ich hier vermutlich einer der wenigen Volljuristen bin, die als Rechtspfleger tätig sind bzw. in meinem Fall waren.

    Es kommt immer darauf an, wie das Stellenangebot gegenüber den Bewerbern verkauft wird. Ich hatte Ende 12/2009 in Bremen das Vorstellungsgespräch mit Sofortzusage einschließlich Verbeamtung ab Tag 1. 1-2 Wochen später hätte ich beim Kammergericht ein Vorstellungsgespräch gehabt (2 Jahre befristet als Angestellter in EG 9 ohne Aussicht auf dauerhafte Übernahme bzw. Verbeamtung), das ich dann natürlich abgesagt habe.

    Beim ersten Amtsgericht war ich etwas > 1 1/2 Jahre. Irgendwann musste ich dann auch zu einem gewissen Anteil Nachlass machen. Das war, ähem, mitunter herausfordernd. Andererseits habe ich da z.B. Sachen in Sitzungsterminen abgeräumt, bei denen durchaus anerkennend gestaunt wurde, dass das so geht (u.a. Vergleiche bei Räumungsschutzanträgen).

    Danach habe ich beim zweiten Amtsgericht für ca. 6 1/2 Jahre ausschließlich Inso gemacht. Irgendwann kam dann die fachliche Zuständigkeit für Inso-IT mit gesonderter Berücksichtigung im Pensum :thumbup:dazu (das war gewollt und für das weitere Fortkommen wegen IT-Bezug sehr positiv).

    Für mich war es aus den von Alice123 in #12 genannten Gründen irgendwann keine dauerhafte Perspektive mehr. Ich war dann mehrere Jahre bei einer anderen Dienststelle in einem anderen Ressort, bei der es irgendwann A12 gab und ich mir ansonsten mitunter vorgekommen bin wie der preiswerteste Volljurist. Habe vor ca. 2 Jahren dann wieder gewechselt und schon den Laufbahnaufstieg mit Ernennung zum Regierungsrat bekommen. Zum Jahreswechsel 2025/2026 rechne ich mit A14.

    Bin schon mehrere Jahre bei der Justiz raus, aber die Verbleibensquote der als Rechtspfleger eingestellten Volljuristen ist m.E. relativ hoch. Sind natürlich auch andere absolute Zahlen als etwa in NRW.

    Ist dann sicherlich irgendwie auch eine Frage von Lebensentwürfen.

    Ich verstehe nicht, warum das Tragen der Robe für Rechtspfleger problematisiert wird. Es geht doch nicht darum, ob man darunter Klamotten von H&M oder aus dem Designerladen trägt, sondern um die Robe als Symbol gerichtlichen/hoheitlichen Handelns. Für Richter, Rechtsanwälte, Protokollführer, Staatsanwälte und Rechtsreferendare als Sitzungsvertreter ist das doch völlig unstreitig. Warum soll das bei Rechtspflegern anders zu betrachten sein?