Beiträge von abc

    ... Dienstwagen bestellt, dorthin gefahren, ... Wo ist jetzt genau nochmal das Problem?

    Ich berichte Mal von den Erfahrungen der Amtgerichte auf dem Land.

    Dienstwagen gibt es nicht, die Fahrten müssen mit dem Taxi durchgeführt werden.

    Taxi rufen? - Geht nicht, die sind bis in den späten Vormittag und ab dem frühen Nachmittag vertraglich mit Transportfahrten gebunden.

    Das Taxi muss mehrere Wochen im Vorraus gebucht werden. Buchen darf nur die Verwaltung.

    Der Dienstgang muss genehmigt werden.

    Die Gerichtsbezirke sind so groß, dass die Fahrten auch 2 Stunden in eine Richtung dauern können.

    Mal schnell eine Ausschlagung vornehmen ist nicht.

    Im Zuge einer Löschung von Leitungsrechten vor einigen Jahren habe ich mir *** (München, HRA 77639) abgespeichert. Vielleicht hilft es weiter.

    Die Tätigkeit des Rechtspflegers in Vollstreckungssachen beschränkt sich auf die Protokollierung von Rechtsmitteln, die gleichzeitig begründet werden (mit Ausnahme von Rechtsmitteln gegen die eigenen Entscheidungen). Für alle anderen Anträge ist die Geschäftsstelle zuständig.

    Ganz so einfach ist es nicht. Das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG), an das sich auch das GBA zu halten hat, enthält Vorschriften dazu (§§ 22, 23 BbgHöfeOG).

    https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghoefeog


    Dem Ersuchen steht Bundesrecht entgegen § 4 Abt. 1 GBO. Hier soll ein Grundbuch entstehen, bei dem nicht mal mehr der Rechtspfleger in der Lage ist, den Überblick zu behalten. Hier ist eindeutig Verwirrung zu besorgen. Das Ersuchen ist nicht vollziehbar.

    Im Hinblick auf die Einführung des Datenbankgrundbuches würde ich so etwas tunlichst unterlassen. Man sollte keine großen Grundbücher anlegen, keine Grundstücke in fremden Grundbuchbezirken buchen, keine Grundstücke von anderen Grundbuchämtern führen, keine Grundbücher mit vielen Belastungen erzeugen, usw.

    Hat euch das bei den Vorbereitungsmassnahmen niemend erklärt?

    Wie viele Wochen willst du an der Migration dieses Grundbuches sitzen, wenn du dafür 15 Minuten als Pensum angerechnet bekommst?

    Wo und wie die Grundstücke gebucht werden, liegt im Ermessen des Grundbuchamtes und nicht des Landwirtschaftsgerichtes.

    Dann trägt man die Hofvermerke auf mehreren Grundbüchern ein.

    in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde wurde eine Auslandszustellung vorgenommen ...

    Seit wann wird in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde irgendetwas zugestellt?
    Wenn Rechtspfleger sich langweilen ...

    Somit kannst du dir deine Frage selbst beantworten.


    Dieser Effekt ist m.E. praktisch gleich null, denn

    Nur soviel: Ich habe schon mit einer solchen Regelung gearbeitet. Nach meiner Erinnerung gab es solche Fälle. Vielleicht kam auch noch dazu, dass man hier überwiegend mit Nurnotariaten zu tun hat. Man kennt sich halt.

    Ich halte das Kriterium "erste Blattnummer im Antrag" jedenfalls nicht für sinnvoll.

    Da muss ich Kai zustimmen. Hier haben die Notare immer die Gemarkungen zuerst aufgeführt, bei denen der Rechtspfleger am schnellsten war. Das fiel irgendwann auf. Daraufhin wurde der GVP geändert.

    Hier ist das erstgenannte Blatt im Antrag maßgebend. (auch laut GVT)

    Das ist eine schlechter GVP. Die Manipulation durch die Notare ist vorprogrammiert. Ein GVP sollte zwingend eine Regelung enthalten, wer im Fall von mehreren betroffenen Grundbuchblättern zuständig ist.

    Die größte deutsche Bank langweilt sich und beantragt die Zuweisung der ihr durch Rechtsnachfolge zugefallenen Grundpfandrechte auf eine der beiden neuen Zweigniederlassungen. Muss ich das auch noch gratis erledigen oder fällt euch was ein.

    Das musst du jetzt mal näher erläutern.

    Seit dem 01.01.1900 durften bei bpD nur natürliche und juristische Personen eingetragen werden. Bei GD war das herrschende Grundstück oder die Blattstelle anzugeben.

    Die Eintragung der Fragestellerin ist nicht BGB-Konform und daher von Amts wegen als inhaltlich unzulässig zu löschen.

    Es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung. In den Bezirken der meisten preußischen OLG, konnten "Altrechtliche Personenzusammenschlüsse" auf Ersuchen der Separationsbehörde auch nach dem 01.01.1900 eingetragen werden. Der Personenzusammenschluss musste aber als solcher erkennbar sein.

    Der "Murks", der im Ausgangssachverhalt eingetragen ist, fällt für mich im preußischen Bereich nicht unter einen nach dem 01.01.1900 eintragungsfähigen "Altrechtlichen Personenzusammenschluss".

    ... vom Eigentümer im Interesse der anliegenden sowie der ober- und unterliegenden Grundstücke und im öffentlichen Interesse ... eingetragen am 23.11.1908.“

    Ich würde mir eher Gedanken um die Zulässigkeit der Eintragung machen. Zum Zeitpunkt der Eintragung galt das BGB. Bei uns, wo die Grundbücher am 01.01.1900 als angelegt galten, wäre die Eintragung nach § 53 GBO von Amts wegen zu löschen.