Beiträge von Ecosse

    Im Rahmen von Insolvenzverfahren hatte ich das Problem auch schon um kam zu dem Schluss, dass die Unterhaltszahlungen nicht bescheinigt werden können. Meine Idee dazu war, dass die Unterhaltszahlung keine Leistung an die Schuldnerin, sondern an das Kind/die Kinder ist. Daher würde ich das genauso handhaben, wie wenn das Einkommen des Ehepartners oder sonstige Geldleistungen für Dritte (mal ausgenommen die gesetzlich geregelten Fälle bzgl. Sozialhilfe/Asylbewerberleistungsgesetz) mit auf dem Schuldnerkonto eingehen: Auf Antrag für einen Monat nach § 765a ZPO einstellen/freigeben, für die Zeit danach sollte sich die Schuldnerin darum kümmern, dass der Unterhalt auf ein Konto des Kindes geht oder er kann eben gepfändet werden.

    Hab jetzt nochmal nachgeforscht, warum wir diesen Umweg gebraucht haben (bei uns stellte sich das Problem ja schon vor einiger Zeit...). Es ist bzw. war hier tatsächlich ein technisches Problem. Ich kann aus JUKOS nur eine Rückzahlung an den Einzahler veranlassen. Gelder kann ich nur dann an Dritte (hier den IV) weiterleiten, wenn sie in JUKOS als durchlaufende Gelder markiert sind. Und diese Markierung kann ich bei dem Vorschuss nicht machen (zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden). Vor JUKOS gab es ein Formular, ich meine "Kost 20", mit dem man ohne diese Schwierigkeiten an Dritte auszahlen konnte.

    Wenn jemand, der auch JUKOS nutzt, weiß, wie man die rechtlich richtige Handhabung buchungstechnisch darstellen kann, wäre ich sehr an dieser Lösung interessiert.:)

    Hallo SiGL, ich habe das in vergleichbaren Fällen schon so ähnlich gelöst, nämlich, dass eine Auszahlung der Vergütung über SAP erfolgte, als ob eine Stundung vorliegen würde. Der Vergütungsbeschluss selbst darf natürlich nicht auf Auszahlung aus der Staatskasse lauten, da die Kosten aus dem Vorschuss gedeckt werden. Das Problem liegt darin, dass wir bei Anforderung des Vorschusses noch nicht wissen, wie hoch die Gerichtskosten und die Vergütung genau sein werden und bei Erstellen der Vorschussanforderung noch keine durchlaufenden Gelder deklarieren können. Der Vorschuss eines Dritten wird auch keine Masse und dient nur zur Sicherung der Kosten. Im hier (Hessen) verwendeten Programm JUKOS gibt es aber keine Möglichkeit, den Anteil, der auf die Vergütung entfällt, nachträglich als durchlaufende Gelder zu deklarieren und aus JUKOS an den Treuhänder/Verwalter zu zahlen, so dass mir über eine Anfrage an die IT-Stelle der von Dir geschilderte Weg als technisch mögliche Lösung präsentiert wurde. Diese Auskunft stammt allerdings schon aus 2012, ich hatte gefragt, weil ich genau das gleiche Problem wie Du mit der Verbuchung gesehen hatte...

    Da der Vorschuss des Dritten keine Masse ist, sondern nur zur Kostendeckung dienen soll, wollte ich den nicht gleich ganz an den Verwalter auszahlen. Da hätten wir im Übrigen auch oft das Problem, dass der Verwalter diesen Vorschuss gesondert von der restlichen Masse verwahren muss und für das gesonderte Konto Gebühren anfallen. Da in solchen Verfahren in der Regel sonst keine Einnahmen fließen, aus denen diese Gebühren gedeckt werden könnten, droht der Kostenvorschuss dann durch Bankgebühren aufgezehrt zu werden.

    Bin aber gespannt, ob und welche anderen Ansätze es dazu noch gibt.

    Ich mache in solchen Fällen immer einen besonderen Prüfungstermin mit entsprechender Belehrung des Schuldners. Dein Weg, die Forderung zurückzunehmen und neu anzumelden, ist meines Erachtens materiellrechtlich problematisch, denn wenn eine festgestellte Forderung zurückgenommen wird, kann das als Verzicht im materiellrechtlichen Sinn gesehen werden. Dann wäre der Gläubiger aber mit einer erneuten Anmeldung ausgeschlossen (Forderung durch Verzicht erloschen). Dazu müsste es aber hier auch schon Threads geben.

    Hallo, ich habe zum ersten Mal einen Pfüb-Antrag aufgrund eines Urtels des Unternehmensgerichts Antwerpen. Die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel und die Zustellung liegen mir vor, aber ich habe ein Problem mit den Kosten nach § 788 ZPO. Der Gläubigervertreter möchte unter anderem einen vierstelligen Betrag für eine Wirtschaftsauskunft und schreibt mir dazu, es handele sich um Kosten, die nach dem Recht des Ursprungsstaates (also Belgien) entstanden seien und zu erstatten sind und daher ohne weitere Prüfung durch mich mit beigetrieben werden könnten, zudem seien es notwenige Kosten der Rechtsverfolgung, um im Rahmen der ZV einen Überblick über die Vermögesverhältnisse zu erhalten. Kann mir jemand dazu oder grundsätzlich was zu den Kosten in Belgien sagen? Oder ob ich dann das belgische Gegenstück eines KfB nach § 788 ZPO fordern darf? Für mich klingt das nämlich eher nach Kosten, die nach Titelerlass im Rahmen der ZV angefallen sind. Im Vergleich zu dem, was hier an Auskunftskosten im Rahmen des § 788 ZPO als erstattungsfähig angesehen würde (z.B. Gewerbeamtsanfrage) finde ich das schon happig. Aber bevor ich nochmal nachhake, wollte ich gern Euer Schwarmwissen anzapfen;)

    Ich differenziere da: Als Herausgabeanordnung an den Schuldner kann man über die BGH-Entscheidung auch die Abrechnungen der letzten drei Monate fordern (ist auf Seite 9 des alten Vordrucks auch schon so vorgesehen). Gegenüber dem Drittschuldner kann der Gläubiger meines Erachtens aber erst die Abrechnungen ab Wirksamkeit der Pfändung verlangen. Der Anspruch auf Erteilung der Abrechnungen ist ein Nebenrecht aus dem Lohnzahlungsanspruch und kann daher nicht für einen weitergehenden Zeitraum als der Lohn selbst vom Drittschuldner verlangt werden. Außerdem dürften die Drittschuldner im Regelfall den Anspruch des Schuldners auf Übersendung der Abrechnung für die letzten drei Monate vor der Pfändung bereits erfüllt haben, so dass der Anspruch des Gläubigers insoweit ins Leere ginge. Bin aber gespannt, wie das die anderen hier so sehen.

    Gerade, was Du zu Anfang schreibst (durchschnittlich bis gute Noten, Entscheidungsfreude), zeigt doch, dass Dir die Sache eigentlich Spaß macht oder zumindest liegt. Was Du über die Praxisausbildung berichtest, ist allerdings nicht schön. Ich würde Dir raten, mit den Ausbildern zu sprechen und ihnen nahezubringen, dass Du mehr gefordert werden möchtest. Ich bilde selbst aus und fände es sogar gut, wenn meine Anwärter mir offen sagen, wenn sie sich unterfordert oder nicht ausgelastet fühlen. Aber nicht jeder Praxisausbilder hat vielleicht ein Gespür dafür - und ja, leider sind auch nicht alle Ausbilder gleich motiviert und begeistert bei der Sache. Wenn das nichts bringt, suche doch das Gespräch mit der Ausbildungsleitung an Deinem Gericht. Erst wenn das nichts bringt und es sich auch in der nächsten Station nicht bessert, würde ich an Deiner Stelle über einen Abbruch nachdenken.

    Meine Anwärterzeit ist schon lange her (noch ganz ohne PC bis auf vereinzelte Abteilungen...), aber ich hatte zum Glück meistens motivierte Ausbilder und da ich alleine an meinem Gericht war, durfte ich auch immer bei den Ausbildern mit im Büro sitzen. Da bekommt man natürtlich viel mehr mit, was auch Telefon und den Umgang mit Publikum betrifft. Ich machen meinen Job bis heute sehr gerne (naja, an machen Tagen lieber als an anderen...) Heute sitzen meine Anwärter auch die meiste Zeit in ihrem eigenen Anwärterzimmer, aber mindestens einmal am Tag treffen wir uns zum Besprechen. Und wenn sie mit den Akten vorher fertig sind, kommen sie zu mir und ich besorge "Nachschub".

    Bei der Fristberechnung muss ich AndreasH leider widersprechen: Für die "klassische" Zustellung mit ZU/EB stimmt die Berechnung, weil sie nach § 187 Abs. 1 BGB geht, die Zustellung ist ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis. Bei der Zustellungsfiktion durch Veröffentlichung beginnt die Frist aber mit Tagesbeginn, also am Samstag, 15.07.2023, 0:00 Uhr. Damit sind wir bei § 187 Abs. 2 BGB und für den Ablauf bei § 188 Abs. 2 , 2. Alt. BGB Der Samstag zählt bei der Berechnung der Frist mit und Fristende ist bereits am Freitag, 28.07.2023, 24:00 Uhr.

    Am Ergebnis, dass die Beschwerde nicht fristgemäß war, ändert das aber nichts...

    Du hast ja bereits selbst herausgearbeitet, dass der eingeklagte Anspruch (Räumung) nicht massezugehörig ist und damit auch die Kosten nicht massezugehörig sind bzw. keine Unterbrechung nach § 240 InsO stattfindet. Zudem wurde das Klageverfahren erst nach Insolvenzeröffnung anhängig. Die Anhängigkeit ist der früheste Entstehungszeitpunkt für die Kosten dieses Verfahrens. Damit ist die Klägerseite mit ihren Kostenforderungen Neugläubiger (Umkehrschluss aus § 38 InsO: Anspruch nicht vor Insolvenzeröffnung entstanden) und die Festsezung kann gegen den Beklagten selbst erfolgen (keine Unterbrechung und keine Festsetzung gegen den IV).

    Ich benötige mal Euer Schwarmwissen, da § 272 InsO in der Fassung vom 01.01.2021 anscheinend so neu ist, dass es noch nicht viel Kommentare oder Rechtsprechung gibt. Nach § 272 Abs. 1 Ziff. 2 InsO wird die Eigenverwaltung u.a. dann aufgehoben, wenn das Ziel, insbesondere eine angestrebte Sanierung, sich als aussichtslos erweist. Ich habe hier einen Fall, dass sich schlicht keine ernsthaften Interessenten für eine übertragenden Sanierung gefunden haben, so dass die Schuldnerin den Betrieb eingestellt hat und nun abwickelt. Der Sachwalter bestätigt, dass der Bericht der Schuldnerin in Ordnung ist und man sich regelmäßig abstimmt - so weit so gut. Das Scheitern der Sanierung trifft jedoch m.E. genau den Wortlaut von Ziff. 2. Ist die Frage: kann die Schuldnerin mangels Sanierungsinteressenten ihr Eigenverwaltungsziel einfach so von Sanierung auf Ausproduktion und Verwertung ändern oder ist die Eigenverwaltung jetzt aufzuheben und die Abwicklung an einen Insolvenzverwalter (also den bisherigen Sachwalter) zu übertragen? Die Formulierung "als aussichtslos erweist" setzt ja kein Verschulden der Schuldnerin voraus.

    Habe mit Eigenverwaltung leider nicht viel Erfahrung und finde es im ersten Moment komisch, dass die Schuldnerin sich auch selbst abwickeln können darf.

    Vorsicht Falle... St. Georg ist für den Überseering nicht zuständig, sondern AG Hamburg mit seiner GV-Stelle. Da gibt es lt. NRW-Justiz eine Sonderzuständigkeit für die PLZ 22297.

    OT: Woher hast Du die Info? Über das Orts- und Gerichtsportal bekomme ich ausdrücklich für den Überseering St. Georg als zuständiges AG?

    Die Schreiben kann man maximal als Vollstreckungsankündigung ansehen, nach dem Ausschnitt, den Du angegeben hast, aber noch nicht mal als das. Selbst eine Vollstreckungsankündigung bildet nach § 18 Ziff. 1 RVG mit der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme eine Einheit und bringt damit keine gesonderte Vergütung. Also netter Versuch des Inkassounternehmens, aber dafür gibts nix.

    Lediglich, wenn aus der Forderungsaufstellung erkennbar wäre, dass so ein Schreiben einen Erfolg, z.B. in Form einer Teilzahlung, erbracht hat, könnte man dieses eine Schreiben als erstattungsfähig ansehen, weil es dann einen Gvz-Auftrag erspart hat bzw. ein Vollstreckungserfolg eingetreten ist.