Beiträge von Joelina
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Die normale Sprechzeit endet bei uns um 12:30 Uhr. Danach darf der RAST-Rpfl. selbstverständlich bis zu 90 Minuten Mittagspause machen. Wer einen Eil-Antrag hat, muss dann maximal 90 Minuten warten.
Ich denke, es ist jemandem, der außerhalb der normalen Sprechzeit kommt, auch zuzumuten, dass er etwas warten muss, bevor der Antrag aufgenommen wird.
Dem RAST-Rpfl. ist es aber nicht zuzumuten, dass er weniger Mittagspause als andere Rpfl. haben soll.
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Ich tendiere dazu, den Antrag zurückzuweisen.
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da passt wohl besser ein Gläubigeraufgebot
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die Anrechnung der Gebühr erfolgt auf jeden Fall
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Das Problem ist ein reines Ausbildungsproblem, nachher in der Praxis ist der Alltag ganz anders als während der Ausbildung.
Daher würde ich raten, dabei zu bleiben. Nach dem Examen findet sich sicher eine anspruchsvolle, spannende Aufgabe für Dich.
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wie sind die aktuellen Erfahrungen ?
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Ich würde sagen, in jeder Akte die halbe Rate.
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Ja, der Rechtsgrund -die Vorschrift - muss angegeben sein.
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Aber nur in Höhe der tatsächlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen, nicht etwa noch höhere Beträge.
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Ich bin dagegen ! Die Formulierung abzüglich Unterhaltsvorschuss ist viel zu unbestimmt, niemand weiß, wie hoch in Zukunft der Unterhaltsvorschuss an das Kind ist und wie hoch dann der titulierte Betrag ist.
Ich habe geschrieben, dass der Antrag auf die tatsächlich von der Job-com gezahlten Beträge reduziert werden soll und für die Zukunft auch nur in Höhe dieser Beträge festgesetzt werden soll.
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ich würde den Freibetrag auf den Regelsatz Bürgergeld für eine Person ( ohne Mietkosten ) festsetzen
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Der Richter soll korrekte Beschlüsse machen; im übrigen würde ich nur das Jugendamt in die Bestellungsurkunde reinschreiben.
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Die Antragstellerin ist vor 7 Jahren in Österreich aus der katholischen Kirche ausgetreten, weil sie zeitweise dort wohnte. Nun lebt sie in Deutschland. Wird der Austritt im Ausland hier anerkannt oder muss sie in Deutschland neu aus der Kirche austreten ?
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Vielen, vielen Dank für die Arbeit, hoffentlich wird noch gespendet !
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Gibt es hierzu neue Erfahrungen ?
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Aber in welcher Akte bearbeitet ihr solche Anträge nach § 904 ZPO dann? Wird ein neuer Vorgang angelegt und die bisher laufenden Pfändungen werden als Beiakten dazu genommen?
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Beantragt wurde Aufgebot eines Grundschuldgläubigers, der Gläubiger -Privatperson- wurde 1938 im Grundbuch eingetragen. Bei der Nachlassabteilung gibt es keine Vorgänge.
Welche Nachforschungen müssen bzgl. des eingetragenen Gläubigers erfolgen, bevor ein Aufgebot des Gläubigers erlassen werden kann ?
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Du musst prüfen, ob es Schuldnerberatungsstellen für diese Antragsteller gibt, die das kostenlos ohne Beratungshilfeschein machen ( bei Schuldnerberatungsstelle nachfragen ). Wenn es für diese Antragsteller keine Schuldnerberatungsstelle gibt, die kostenlos ohne Beratungshilfeschein arbeitet, dann bleibt für diese Antragsteller nur die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein zu erteilen.