ZitatDank § 87a Abs. 1 Satz 2 AO darf ja eigentlich mit dem Finanzamt nicht per beA kommuniziert werden.
Das stimmt nicht und ist so auch nicht in § 87 a Abs. 1 S. 2 AO geregelt.
ZitatDank § 87a Abs. 1 Satz 2 AO darf ja eigentlich mit dem Finanzamt nicht per beA kommuniziert werden.
Das stimmt nicht und ist so auch nicht in § 87 a Abs. 1 S. 2 AO geregelt.
Nein. Allein der Umstand, dass zwischen der Deutsche Rentenversicherung und der Deutsche Post AG irgendeine Vertragsbeziehung besteht, führt nicht dazu, dass sich die Deutsche Rentenversicherung jegliches Wissen der Deutsche Post AG zurechnen lassen muss.
Der Insolvenzverwalter hat versucht, die Deutsche Post AG als Erklärungsbotin zu benutzen. Die Deutsche Post AG hat dieses Ansinnen zurückgewiesen.
ZitatUnd ich glaube, es war wo in Brandenburg,
Nein - das war in Mecklenburg: Siehe etwa hier:
Betrifft das denn wirklich Ihren Fall?
§ 566 c BGB regelt die Fälle der Vorausverfügung. Beispiel: Mieter renoviert mit hohem Kostenaufwand die Wohnung. Mit dem Vermieter wird vereinbart, dass der Mieter die Kosten über einen Zeitraum von 2 Jahren "abwohnen" darf - also keine Miete zahlen muss. Hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Wohnung bereits nach einem Jahr veräußert (auch zwangsversteigert) wird.
Oder geht es Ihnen um die Aufteilung der Miete für den Zuschlagsmonat?
Mietforderungen unterliegen nicht der Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren, § 21 Abs. 2 ZVG. Deswegen ist es irrelevant, wenn der Mieter Kenntnis von dem laufenden Verfahren hat. Wenn die Miete vor Zuschlagserteilung fällig ist, kann/muss der Mieter die Miete für den vollen Monat an den Vermieter - im Regelfall also den "Alteigentümer" - zahlen. Der Mieter muss/darf nichts für den potentiellen Ersteher zurückhalten.
Zitatund zwar als Masseverbindlichkeit
Das ist keine Masseverbindlichkeit. Anders nur, wenn der Verwalter die Erfüllung des Darlehensvertrages gewählt hätte.
Zitat..., schließlich sorgte X durch die Zahlungen dafür, dass das Grundstück immer weniger belastet wurde?
In erster Linie sorgt er durch die Zahlungen dafür, dass sich seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten reduzieren. Von der "Belastungsreduzierung" würde er nur dann profitieren, wenn er Miteigentümer des Grundstückes wäre, was er ja wohl leider nicht ist.
Wenigstens bekommt er eine schöne Insolvenzforderung. Da ein nur wenig belastetetes Grundstück verwertet wird, gibt es vielleicht eine gute Quote.
ZitatWie ließe sich die Grundfrage denn lösen ?
Der Verwalter schießt die Gerichtskosten aus seinem Privatvermögen vor. Den vorgeschossenen Betrag kann er sich später als Auslage festsetzen lassen und aus der Insolvenzmasse entnehmen - falls es ihm denn gelingt, eine solche zu erwirtschaften.
In Ansehung der hier vertretenen Auffassungen würde ich dem Verwalter allerdings wohl eher empfehlen, einen Prozessfinanzierungsvertrag - z. B. mit dem hier bereits ansgesprochenen Herrn Lehmann - abzuschließen. Mit Herrn Lehmann könnte der Verwalter aushandeln, dass Herr Lehmann für die Prozessfinanzierung im Obsiegensfalle 20 - 50 % des Erlöses bekommt. Vielleicht beteiligt Herr Lehmann den Verwalter sogar am Gewinn.
ZitatDie Darlehensgabe kann einen fahlen Beigeschmack haben, und dies sollte man vermeiden.
Ja. Aber warum?
Zitat
Die gleichen Fragen stellen sich auch, wenn man einen Prozesskostenfinanzierer beauftragen würde.
Wer immer auch den Prozess vorfinanziert, geht ins Risiko. Im Erfolgsfall muss diese Risikoübernahme angemessen vergütet werden.
ZitatUnd das bei einem Gläubiger, der offenbar kein Interesse hat? Dieses Ansinnen ist verwerflich.
Der Gläubiger ist nicht daran interessiert, einen Vorschuss zu leisten. Davon zu unterscheiden ist das Interesse des Gläubigers, aus einer Insolvenzmasse ganz oder teilweise befriedigt zu werden. Dass der Gläubiger dieses Interesse verfolgt, hat er durch seine Forderungsanmeldung zum Ausdruck gebracht.
ZitatDer Verwalter, der "seiner" Masse ein Darlehen gibt, handelt als Investor. Danach ist er nicht mehr unabhängig, weil er immer auch seine eigenen Vermögensinteressen im Blick hat. Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleine den Gläubigern verpflichtet, sondern (auch) sich selbst.
Das überzeugt mich nicht.
Wer als Verwalter nicht seine eigenen Vermögensinteressen im Blick hat, sollte sich besser einen anderen Job suchen.
Als Verwalter investiert man immer Arbeits- und Lebenszeit in die Verfahren, um im eigenen Vergütungsinteresse eine möglichst hohe Masse zu erwirtschaften. Dass von einer hohen Masse dann auch die Gläubiger profitieren, ist zwar ganz nett, jedoch ganz sicher nicht der Hauptgrund dafür, das Verwalteramt auszuüben.
ZitatDer Vergütungsbeschluss des Nachlasspflegers ist ein Vollstreckungstitel, und es erschließt sich mir grundsätzlich nicht, aus welchen Gründen eine titulierte Forderung nicht verzinslich sein soll.
Nicht jeder Zahlungstitel berechtigt zur Geltendmachung von Zinsen. Wenn der Zinsanspruch nicht (auch) tituliert ist, kann man mit dem Zahlungstitel auch keine Zinsforderung beitreiben.
Gesetzlich ist für die Nachlasspfleger- oder Insolvenzverwaltervergütung nicht geregelt, dass es Zinsen gibt. Verzugszinsen gibt´s nicht, weil sich mangels Verschulden niemand in Verzug befindet. Prozesszinsen gibt´s auch nicht, weil kein Prozess anhängig ist.
Auch wenn´s schön begründet und mit Fundstellen garniert wurde, bleibt es grober Unfug.
Wenn der Insolvenzverwalter im Ausgangsfall Zinsen will, muss er sein Geld zur Bank bringen.
ZitatDie Verzinsung der Nachlasspflegervergütung soll gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ... möglich sein.
Wie soll das denn funktionieren? Rechtshängigkeit wird gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch Klageerhebung begründet. Da niemand Klage erhoben hat, kann auch keine Rechtshängigkeit eintreten. Da keine Rechtshängigkeit eingetreten ist, gibt´s auch keine Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO.
Zitat3. würde ich mir den b-Band anschauen (gelegentlich ein wahrer Quell anfechtbarer Zahlungen !)
Was ist denn der b-Band?
ZitatNehmen wir an, es habe den Eigentumsübergang gegeben.
Wegen der Regelung in § 1006 BGB hätte ich erstmal angenommen, dass es keinen gegeben hat. Hier müsste Volkmar erstmal näher darlegen, warum sich das Motorrad im (unmittelbaren?) Besitz des IV befindet.
ZitatEs gehr nicht um einen Übererlös, ...
Ich finde, dass man auch in diesem Fall von einem Übererlös sprechen kann. Wenn der Grundpfandgläubiger mehr zugeteilt bekommt, als er braucht, um die persönlichen Forderungen zu decken, hat er einen Übererlös.
Zitataber warum dann Freigabe und nicht freihändiger Verkauf, jedenfalls dann, wenn die Masse zur Tragung der Grundstückskosten in der Lage ist?
Außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens wurden keine den Grundpfandgläubigern genehmen Kaufpreise geboten. Die Bezahlung der grundstücksbezogenen Kosten wäre unwirtschaftlich gewesen.
Aus Insolvenzverwaltersicht plädiere ich auch für die Zustellung an beide.
Auch nach Freigabe des Grundstückes bleibt das Zwangsversteigerungsverfahren für das weitere Insolvenzverfahren relevant.
Durch die "Doppelzustellung" erhält der Verwalter ohne Umwege Kenntnis davon, welche Sicherheitenerlöse an Grundpfandgläubiger geflossen sind, die ihre Forderungen ja auch zur Tabelle anmelden. Außerdem können sich trotz Freigabe Übererlösansprüche ergeben, die weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
ZitatBei der Aufhebung durch Antragsrücknahme wird die Zeit quasi wieder zurückgedreht und die Einnahmen stehen dem Schuldner zu.
Nicht die Einnahmen stehen dem ehemaligen Schuldner zu, sondern der noch vorhandene Verwaltungsüberschuss. Zurückgedreht wird auch nix.
Der Ehemann der Schuldnerin behauptet, auf Grund des Mietvertrages zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Recht zum Besitz gehabt zu haben. Da er den Besitz auch tatsächlich ausübt, hätte ich ein Problem damit, wenn das Vollstreckungsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilen würde.
Der Ersteher wird seinen Herausgabeanspruch wohl vor dem Prozessgericht durchsetzen müssen.
Nein. Das Geld war doch bereits bei demjenigen, der unzulässigerweise gepfändet hatte.
Ob irgendwann vorher Verstrickung bewirkt worden war (was der Fall gewesen wäre, wenn die Pfändung vor Insolvenzeröffnung erfolgt war und die Forderung erst danach entstanden ist / werthaltig wurde), ist doch jetzt nicht mehr relevant.