Okay, danke dir.
Beiträge von lazuli
-
-
Hallo,
weiß jemand, ob man die 95 $ für den ABC Legal Sevices zurückfordern kann, wenn sich die Auslandszustellung nach der Anweisung bereits wieder erledigt hat?
-
und von heute:
-
Die Frage richtete sich an bras bzw. niedersächsische Kollegen für die Abfrage des ZIB. Die betreffenden Urteile dürften den STAen ja auch vorliegen. Dass die ermittelten Verfahren dann beim AG geprüft werden müssen, ist klar.
-
Woher wisst ihr denn, welches die "einschlägigen" Verfahren sind? Nur weil ein Verfahren statistisch unter "Diebstahl" läuft, heißt das ja nicht zwingend, dass unter den abgeurteilten Taten kein Besitz einer Kleinmenge Cannabis ist.
Der ZIB hat bei uns einen Filter durchlaufen lassen, durch den alle Verfahren erkannt wurden, die in der Paragraphenkette ,,29" stehen haben. Dann wurden die Verfahren aus der Liste aufgeteilt und es wurde geprüft.
Aber mWn (habe nur den Erlass von 26.02.2024) nur für die Staatsanwaltschaften. Teilen die das dann den Amtsgerichten für die Jugendstrafvollstreckung mit oder wie ist das gedacht?
-
Ich habe vor ein paar Jahren auch schon einen Räumungsschutzantrag als unbegründet zurückgewiesen. Daran hatte sich die Beschwerdekammer nicht gestört (Abt.-Richter auch nicht, hatte die Sache vorher mit ihm besprochen, war etwas komplizierter).
-
Ich habe das Problem auch mit Edge in Nds. und bekommen nur Kästchen anstelle von Schrift angezeigt und die eigentlichen Kästchen kann ich nicht ankreuzen. Habe dann aus Schulungsunterlagen noch vorhandene Formblätter verwendet.
-
Zumal die alten Stellungnahmen zu dem Thema doch schon vorliegen, sollen alle wieder dasselbe schreiben? Das könnte wirklich ein Bot erledigen. Leider haben wir unsere alten Stellungnahmen nicht gespeichert, höchstens irgendwo in alten Verwaltungsakten, aber die SE hat auch genug anderes zu tun in der Vertretung.
-
Ich bräuchte mal eine KI zur Abgabe von Stellungnahmen zu den stets wieder neu und ohne neue Argumente aufploppenden Themen wie aktuell: Vollübertragung auf den Rpfl. Haben gerade mal 1 Woche Zeit dafür bekommen mitten in der Vertretungszeit.
-
Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?
A9 bis A13 sind doch fünf Ämter.
A 13Z ist kein eigenes Amt, es gehört zu A 13 und ist deshalb nicht gesondert genannt. Wie der Name schon sagt: A 13 mit Amtszulage.
Ah sorry, hatte noch einen älteren Aufsatz, der nach der Entscheidung publiziert wurde, in Erinnerung, der immer von 6 Ämtern sprach und pro Sonderlaufbahn für ghD und mD der Justiz war. Hätte man natürlich an einer Hand abzählen können ...
-
Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?
-
Und beim mittleren Dienst?
-
Andererseits:
Zitat
Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig. -
Ja, die Bildschirmbrille, die der Dienstherr als Arbeitsmittel zahlen muss, nicht die Beihilfe.
-
Hallo,
weiß jemand, wo die Höhe der Kostenübernahme in Niedersachsen geregelt ist?
-
Ich würde mich als Verwaltung an die Polizei wenden und beraten lassen. Wir hatte mal im Verein Diebstähle in den Spinden im Schwimmband durch einen jugendlichen Kameraden, der dann mit markiertem Geld überführt werden konnte. Das ist allerdings schon viele, viele Jahre her.
-
Kommt wohl aufs Bundesland an, in Nds. gilt für die Zahlstelle:
Justizbestimmungen zu den Zahlstellenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung (ZBest - Anlage 2 zu Nr. 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)
1Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind entsprechend anzuwenden. 2Danach sind die Gerichtszahlstellen bei Zahlungen ab 10 000 EUR zur Überprüfung der Identität des Einzahlenden verpflichtet. 3Eventuelle Verdachtsfälle sind der Behördenleitung zum Zwecke der Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
-
Ahrens: Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale I – Jetzt doch!
NZI 2023, 57
-
Die EPP für Studierende soll nach dem Gesetzesentwurf übrigens auch pfändungsfrei sein
Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG, § 4 Abs. 2
https://dserver.bundestag.de/btd/20/045/2004536.pdf
Ansonsten warte ich mal ab, was die Wissenschaft zur Soll- und Istmasse bezgl. der nachträglich geregelten oder klargestellten Unpfändbarkeit der EPP für Arbeitnehmer schreibt.
-
Zu dem Ergebnis konnte man im Einzelfall auch vorher schon kommen. Aber das müssen wir nicht neu durchkauen.