(Vorsorge-)Vollmacht

  • HansD (03.03.2005)
    Hallo!

    Umfassende Vorsorgevollmacht, notariell beurkundet, jedoch mit der Einleitung:"

    "Diese Vollmacht soll gelten, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte"

    Der Vollmachtnehmer legt die Vollmacht vor, ebenso das ca. 6 Wochen alte Attest eines Hausarztes, in dem sinngemäß steht: " Herr A. ist seit 3 Monaten in meiner Behandlung. Aufgrund des Krankheitsbildes bin ich der Auffassung, daß er nicht mehr geschäftsfähig ist."


    Ich halte die Vollmacht für wertlos.
    Ulf (08.03.2005)

    Ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall, jedoch ohne Attest. Ich hatte Nachweis in der Form des § 29 gefordert, dass die Vollmacht wirksam geworden ist, also die Bedingung eingetreten ist. Kam nicht sondern es erfolgte Betreuerbestellung, der dann genehmigt hat.

    In Bezug auf das Attest möchte ich zwei Dinge loswerden:

    1.
    Die meisten Atteste dürfte nicht in der Form des § 29 vorliegen. Nun ist § 29 GBO aber nur Ordnungsvorschrift und ein Verstoß würde die Wirksamkeit der Eintragung nicht berühren. Von daher würde ich vielleicht nicht unbedingt auf die Einhaltung bestehen. Hängt vom Einzelfall und vom Gesamteindruck der Angelegenheit bzw. der Beteiligten ab.

    2.
    Wenn schon Attest, dann bitte mit der ärztlichen Feststellung, dass am Tag der Abgabe der Bewilligung Geschäftsunfähigkeit vorlag. Alles andere wäre mit zu ungenau.

    HugoBossi (09.03.2005)
    Hallo HansD,

    so großzügig ich ansonsten auch hin und wieder zu verfahren pflege (siehe Löschung bei unbek. Gläubiger/Umschreibung bei zweifelhafter WEG-Verwalterbestellung) so pingelig wäre ich in diesem Fall.

    Wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten sollte, dass sie im Außenverhältnis uneingeschränkt wirksam sein soll würde ich den Antrag auf keinen Fall vollziehen.

    Die Beantwortung der Frage ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt ist m.E. auch nicht mehr Sache eines (Haus)arztes der dem klammen Vollmachtsinhaber möglicherweise ein Gefälligkeitsattest ausstellt. Ich würde hier ein amtsärztliches Attest verlangen.

    Kai (09.03.2005)
    Ich denke, diese Vollmacht ist Mist.
    Der Nachweis der Geschäftsfähigkeit ist nicht in der Form des § 29 GBO, also auch nicht mit amtsärztlichen Attest, möglich.
    M.E. ist die Vollmacht unbrauchbar.
    Für das Grundbuchamt einzig und allein verwertbar ist eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht. 


    HansD (09.03.2005)
    Hallo!

    Danke für die Einschätzungen, die ich in vollem Umfang teile.

    Gruß HansD

  • folgender fall zu diesem thema: die vorsorgevollmacht der grundstückseigentümerin vom 15.01.2007 wurde nur für den fall erteilt, dass die vollmachtgeberin nicht mehr in der lage sein sollte, ihre angelegenheiten selbst zu regeln. die feststellung, das sie wegen ihrer körperlichen und geistigen verfassung außerstande ist, ihre angelegenheiten selbst zu regeln, muss in jedem fall von einem arzt getroffen werden. ich habe also - nachdem der antrag auf eintragung einer vormerkung eingegangen ist - dem notar geschrieben, dass der eintritt der bedingung in der form des § 29 gbo nachzuweisen ist. habe jetzt die erklärung eines arztes - dessen unterschrift beglaubigt wurde - bekommen das besagt, dass die eigentümerin dort seit dem 19.01.2007 als patientin betreut wird und bereits zu diesem zeitpunkt eine demenz vorlag. daher ist die patientin seit diesem zeitpunkt als geschäftsunfähig einzustufen, eine verbesserung der geistigen leistungsfähigkeit ist nach gegenwärtigem medizinischen wissenstand nicht zu erwarten. die bedingung wäre meiner meinung nach ausreichend nachgewiesen. mein problem ist jedoch, dass die urkunde nur 4 tage vor festellung der geschäftsunfähigkeit erstellt wurde, feststellungen über die geschäftsfähigkeit der eigentümerin wurden im zuge der vollmachtserteilung nicht getroffen. aber ich denke eigentlich, dass die eigentümerin zum zeitpunkt der vollmachtserteilung schon geschäftsunfähig gewesen sein dürfte. oder wie seht ihr das?

  • ...mein problem ist jedoch, dass die urkunde nur 4 tage vor festellung der geschäftsunfähigkeit erstellt wurde...

    ...aber ich denke eigentlich, dass die eigentümerin zum zeitpunkt der vollmachtserteilung schon geschäftsunfähig gewesen sein dürfte...



    Sehe ich auch so.

  • Ich habe den Fred noch einmal rausgekramt, weil ich gerade über den Beschluss des OLG Köln vom 10.04.2007 - 2 Wx 20/07 - gestolpert bin. DNotI-Report 24/2007.

    Wird die Auflassung durch einen Vertreter des Veräußerers erklärt, der von diesem unter einer aufbeschiebenden Bedingung bevollmächtigt worden ist, so setzt die Umschreibung im Grundbuch voraus, dass dem Grundbuchamt auch der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

    Die Vollmacht war für den Fall erteilt, dass der Vollmachtgeber infolge einer körperlichen und/oder geistigen Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder will.

    Der Beschluss ist m.E. ein Schritt in die richtige Richtung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hatte ich auch schon anders (da hat wohl einer nicht richtig aufgepasst) und habe mir dann eine Genehmigung der Vertretenen vorlegen lassen, da der Nachweis des Bedingungseintritts zu umständlich gewesen wäre.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hatte ich auch schon anders (da hat wohl einer nicht richtig aufgepasst) und habe mir dann eine Genehmigung der Vertretenen vorlegen lassen, da der Nachweis des Bedingungseintritts zu umständlich gewesen wäre.


    :daumenrau

  • Den kompletten Beschluss kenne ich zwar nicht, aber nach Ansicht des OLG Köln hat das Grundbuchamt sich bei einer Vorsorgevollmacht mit der bewußten Einschränkung - auschiebenden Bedingung - den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nachweisen zu lassen und zu überprüfen und zwar selbständig und unabhängig vom Notar. Der gesundheitliche Zustand des Vollmachtgebers ist durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. Nur ein neurologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten genügt den Anforderungen. Hausärztliche Bescheinigung ist ungenügend, auch in notariell beglaubigter Form.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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