Ausweitung Belastungsgegenstand durch Notarberichtigung?

  • Die entsprechende Verfügung ist schon rausgegangen, aber ich stelle mich trotzdem hier zur Diskussion:

    In einer Urkunde kauft der Erbbauberrechtigte des Blattes 234 das dazugehörigen Grundstück Blatt 123 und die Aufhebung des Erbbaurechts wird bewilligt. Der Notar reicht neben dieser Urkunde als Antrag II eine Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.12.2004 ein, die als Belastungsgegenstand nur Blatt 123 benennt.

    Später nimmt der Notar den Antrag auf Aufhebung des Erbbaurechts und die Grundschuld zurück, so dass nur noch die Eigentumsänderung im Blatt 123 einträgt.

    Nun reicht der Notar die Grundschuld wieder ein, diesmal als Gesamtrecht auf beiden Blättern. In der Urkunde selbst hat der Notar beim Belastungsgegenstand das Erbbaugrundbuchblatt 234 hinzugefügt und "berichtigt am 01.11.2005" mit Siegel und Unterschrit ergänzt.

    Ich möchte die Berichtigung nicht akzeptieren:

    Die Ausweitung des Belastungsgegenstandes der Grundschuld durch Berichtigung des Notars begegnet in diesem Fall Bedenken.
    Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld wurde davon ausgegangen, dass das Erbbaurecht aufgehoben wird. Folgerichtig wurde in der Grundschuldbestellungsurkunde nur das Grundstücksgrundbuch Blatt 123 als Belastungsgegenstand benannt.

    § 44a II BeurkG erlaubt zwar eine nachträgliche Berichtigung durch den Notar. Diese kann aber nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Beurkundung bestanden hat. Dies ist hier aber nicht der Fall: Zum Zeitpunkt der Beurkundung war die beurkundete Erklärung nicht unrichtig, da nach dem Willen der Parteien nur Blatt 123 belastet werden sollte. Die Unrichtigkeit hat sich erst durch das Bestehenbleiben des Erbbaurechts ergeben.

    Daher bitte ich um Einreichung einer Ergänzungsurkunde, in der die Grundschuld nebst Unterwerfung auch für Blatt 234 erklärt wird.

  • Kais Verfügung ist m.E. zu recht ergangen. Man hätte vielleicht überlegen können, ein Auge zuzudrücken aber da die gleiche Urkunde ja schon mal eingereicht war... Nee, hätte ich wohl ebenso wie Kai gehandhabt.
    :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ergänzend aus dem Beschluss des HansOLG vom 14.05.2001 (2Wx 43/01) (der Sachverhalt ist etwas anders; die Beteiligten hatten nach der Beurkundung einer Vollmacht festgestellt, dass eine getroffene Regelung doch nicht so sinnig ist und der Notar wollte dies per Berichtung/Streichung eines Satzes aus der Welt schaffen):

    Unrichtigkeiten seien von der Frage zu unterscheiden, ob eine gewählte Regelung geeignet sei, den verfolgten Zweck zu erreichen. Beides habe miteinander nichts zu tun. § 44a II BeurkG habe nicht den Sinn, dem Erklärenden die Berichtigung eines Motivirrtums zu ermöglichen oder die Folgen unsachgemäßer Beratung abzunehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Urkunde bereits im rechtsverkehr verwendet werde und Grundlage weiterer Verträge sei.

    Auf den sachlichen Inhalt einer Urkunde dürfe sich eine Berichtigung nicht auswirken.

  • Bin auch der Meinung, dass in diesem Fall eine Berichtigung nicht möglich ist, weil eben kein Schreibversehen vorliegt, sondern der ganze "Ablauf" des Vorgangs geändert werden soll.

    Macht denn der Notar in seine Urkunden keine weitgehende Notarvollmacht rein ("Erklärungen jeder Art abzugeben und Entgegenzunehmen" o.ä.) ?

    Das mit den Berichtigung macht ja öfter mal Probleme und ich bin mir da immer unsicher, ob das so richtig und zulässig ist.

  • Zitat von LuckyStrike

    Bin auch der Meinung, dass in diesem Fall eine Berichtigung nicht möglich ist, weil eben kein Schreibversehen vorliegt, sondern der ganze "Ablauf" des Vorgangs geändert werden soll.

    Das mit den Berichtigung macht ja öfter mal Probleme und ich bin mir da immer unsicher, ob das so richtig und zulässig ist.



    § 44 a BeurkG erlaubt nach der gesetzesänderung die berichtigung nicht nur von schreibfehlern, sondern aller arten von "offensichtlichen unrichtigkeiten". ich benutze dies auch gerne, weil es zweckdienlich ist und keine kosten verursacht. aber um offensichtlich zu sein, muss die unrichtigkeit halt auch aus den text der urkunde irgendwie ersichtlich sein, was aber letztlich der notar zu verantworten hat. keinesfalls kann jedenfalls eine spätere änderung des gewollten auf diese weise verarbeitet werden. die hier geschilderte "berichtigung" halte ich daher für unzulässig.

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