Die entsprechende Verfügung ist schon rausgegangen, aber ich stelle mich trotzdem hier zur Diskussion:
In einer Urkunde kauft der Erbbauberrechtigte des Blattes 234 das dazugehörigen Grundstück Blatt 123 und die Aufhebung des Erbbaurechts wird bewilligt. Der Notar reicht neben dieser Urkunde als Antrag II eine Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.12.2004 ein, die als Belastungsgegenstand nur Blatt 123 benennt.
Später nimmt der Notar den Antrag auf Aufhebung des Erbbaurechts und die Grundschuld zurück, so dass nur noch die Eigentumsänderung im Blatt 123 einträgt.
Nun reicht der Notar die Grundschuld wieder ein, diesmal als Gesamtrecht auf beiden Blättern. In der Urkunde selbst hat der Notar beim Belastungsgegenstand das Erbbaugrundbuchblatt 234 hinzugefügt und "berichtigt am 01.11.2005" mit Siegel und Unterschrit ergänzt.
Ich möchte die Berichtigung nicht akzeptieren:
Die Ausweitung des Belastungsgegenstandes der Grundschuld durch Berichtigung des Notars begegnet in diesem Fall Bedenken.
Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld wurde davon ausgegangen, dass das Erbbaurecht aufgehoben wird. Folgerichtig wurde in der Grundschuldbestellungsurkunde nur das Grundstücksgrundbuch Blatt 123 als Belastungsgegenstand benannt.
§ 44a II BeurkG erlaubt zwar eine nachträgliche Berichtigung durch den Notar. Diese kann aber nur dann möglich sein, wenn die Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Beurkundung bestanden hat. Dies ist hier aber nicht der Fall: Zum Zeitpunkt der Beurkundung war die beurkundete Erklärung nicht unrichtig, da nach dem Willen der Parteien nur Blatt 123 belastet werden sollte. Die Unrichtigkeit hat sich erst durch das Bestehenbleiben des Erbbaurechts ergeben.
Daher bitte ich um Einreichung einer Ergänzungsurkunde, in der die Grundschuld nebst Unterwerfung auch für Blatt 234 erklärt wird.