GK EV-Verz. § 788 ZPO?

  • Hallo,

    Forderung konnte über GV beigetrieben werden bis auf einen
    Restbetrag in Höhe von 15,-- Euro.

    Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten für das EV-Ver-
    zeichnis, welches nach Titulierung eingesehen werden mußte,
    um die künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu koor-
    dinieren.

    GV hat Eintreibung des Restbetrages abgelehnt mit der Begrün-
    dung, daß es sich nicht um erstattungsfähige Kosten nach §
    788 ZPO handelt!

    Wollte GV nochmals anschreiben. Hat jemand gute Argumente
    oder ggf. eine Entscheidung?

    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß Uffi:(

  • Notwendige Kosten sind solche für Maßnahmen, die der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Vornahme zur Durchsetzung seines Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Das trifft für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses durchaus zu. Immerhin ermöglichen die Informationen einen schnelleren Zugriff auf eventull vorhandene Vemögenswerte und ersparen (letztlich auch dem Schuldner) unnötive Vollstreckungsmaßnahmen und Kosten. Für mich ist das vergleichbar mit der Einholung von Gewerbeauskünften oder einem Grundbuchauszug und für beide Fälle ist die Notwendigkeit nach § 788 ZPO anerkannt.

  • Ich stimme § 21 BGB zu.

    Ich würde den GV nochmals darauf hinweisen, dass es sich bei den VV-Kosten um notwendige und anerkennbare Kosten i.S.v. § 788 ZPO handelt und er den Vorgang ansonsten bitte als Erinnerung i.S.v. § 766 ZPO gegen seine Weigerung ansehen und den Vorgang insoweit dem zuständigen Vollstreckungsgericht weiterleiten möchte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • so pauschal sehe ich das -sorry- nicht, denn (mangels hinreichend klarem Sachverhaltsvortrag) erleben wir in der PRaxis leider immer wieder, dass die Verfharensgebühr f.d. eV Verfahren u n d eine Gebühr f.d. VV angesetzt wird in gleichem Zeitraum)

    Dann ist die Notwendigkeit schon nicht mehr gegeben.
    EInKombi Antrag ZWV + eV ist schnell gestellt (oft mangelhaft, Beispiel Vordruck Soldan Stiftung - unbrauchbar!), 807 ist eingeleitet, Gebühr verdient aber der Antrag auf Erteilung des VV fehlt.

    Dann entsteht, weil Gb f. Verf 807 entstanden ist, nat f.d. nachf Anforderung des VV keine gesonderte Gebühr mehr.

  • Zitat

    Gb f. Verf 807 entstanden ist, nat f.d. nachf Anforderung des VV



    Ich liebe Abkürzungen, die regen regelmäßig zum (Nach-) Denken an.

  • @JosefStamm : Laut o.a. Sachverhalt handelt es sich um 15,- € Gerichtskosten für das VV und diese dürften wohl unzweifelhaft notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO darstellen ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Soldan Kombi Antrag

    ...Hallo Herr Stamm! Wieso ist das Soldan-Formular mangelhaft?....


    weil sich die Anträge auf der Vorderseite mit denen auf der Rückseite teilweise widersprechen und ausschließen.

  • Also ich denke schon, dass die Kosten für das VV nach § 788 ZPO beachtet werden müssen. Aber kann mir einer mal sagen, ob man diese Kosten, soweit man zwei (Gesamt-)Schuldner hat, egal von wem beitreiben?

    Also die Kosten sind z.B. für ein VV von Schuldner A entstanden. Bei Schuldner B vollstreckt der Gläubiger und erhält die Forderungskosten, möchte nun aber auch von diesem die 15,-€ für das VV von Schuldner A eintreiben durch den GV, weil es sich ja um Gesamtschuldner handelt ?!?

    Geht das???

  • Ich sehe die Reihenfolge 1. Titel 2. VV eingesehen (Kopien sind nicht erforderlich) 3. Kombi-Antrag. Damit sind die KOsten für das VV notwendig.
    Ansonsten gilt das oben bereits gesagte.

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