Hallo,
folgendes Problem:
Ich habe eine Sache, in der ein Gläubigerausschussmitglied seine Entlassung beantragt, da er kein Interesse mehr habe. Er sei beruflich sehr viel im Ausland eingespannt und im übrigen habe seine Firma keine Forderungen mehr gegen die Schuldnerin, so dass für ihn kein Interesse an der Arbeit im Gläubigerausschuss bestehe.
Wenn ich jetzt die üblichen Kommentare lese, dann dürfte das grundsätzlich noch nicht mal ausreichen, ihn zu entlassen (vgl. Kübler/Prütting, Münch. Kommentar). Andererseits halte ich es für zwecklos, so einen im Gläubigerausschuss zu lassen. Er hat auch bereits angekündigt, zu den Sitzungen nicht mehr zu gehen.
Hatte vielleicht einer hier im Forum einen vergleichbaren oder hat jemand hier Rechtsprechung zu dem Thema ?
Danke