Prozeßkostenhilfe für Vormund

  • Hallo,
    meine Kollegin hat ein Problem und ich bin ja "nur" in der Betreuungsabteilung tätig. Vielleicht kann uns ja trotzdem jemand helfen.

    Folgender Fall:
    Eine minderjährige Tochter (15 Jahre) hat ein Baby bekommen. Das Baby ist 2 Monate alt. Zum Vormund des Babys wurde der Opa (Vater der Tochter) bestellt. Das Jugendamt hat nun die Überprüfung der Vormundschaft beantragt. Der Kindesvater hat nun durch einen Anwalt Beschwerde gegen den Beschluss, dass der Opa als Vormund bestellt wurde, eingelegt. Der Kindsvater ist 35 Jahre alt. Warum dieser nicht zum Vormund bestellt wurde, kann nicht beurteilt werden, das Jugendamt hat den Opa als Vormund vorgeschlagen. Das Gericht ist im Beschluss, dem Vorschlag des Jugendamtes gefolgt. Nun möchte der Opa als Vormund auch einen Anwalt für die Anhörung zu Rate ziehen, da er die Vormundschaft behalten möchte. Jedoch ist der Vormund mittellos, sodass PKH bewilligt werden könnte. Unsere Frage lautet nun, auf welcher Grundlage die Bewilligung erfolgen kann und auf welcher Grundlage eine spätere Kostenentscheidung getroffen werden muß.

    Vielen Dank!

  • Für die PKH verweist § 14 FGG auf die ZPO. Hier wird wohl dem Vormund im Rahmen der Waffengleichheit PKH unter Beiordnung des Anwaltes zu gewähren sein. Wenn Du der Beschwerde abhilfst, ist eine Kostenentscheidung nach § 13a FGG zu treffen, zumindest was die außergerichtlichen Kosten angeht. Die RA-Kosten hat danach grundsätzlich jeder selbst zu tragen. Hilfst Du nicht ab, ist das LG berufen und Du bist fein raus.

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