Nichtigkeit eines Vertrages: Wie geht das GBA damit um?

  • Zitat von Joachim

    Wird der Antrag zurückgewiesen, bleibt dem Antragsteller nur noch die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Dann haben wir eben doch die Richtervorlage.


    Nix gibt's! Eine Vorlage an die Beschwerdekammer des Landgerichts ist keine Richtervorlage, schon gar nicht i.S.d. § 5 RPflG.

    Zitat von Joachim


    Ich wäre bei der Bewertung sehr vorsichtigt. Warum ein nicht erforderliches Risiko eingehen.

    Wie gesagt, solange die Beteiligten sich nicht streiten, ist alles in Ordnung. Problematischer wird es bei erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.


    Sie streiten ja nicht. Welches Risiko also, blue erwähnte es schon? Es dreht sich nur um "Grundbuchberichtigung" oder "hilfsweise Auflassung", und dazu sind derzeit alle Argumente ausgetauscht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Joachim


    Wird der Antrag zurückgewiesen, bleibt dem Antragsteller nur noch die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Dann haben wir eben doch die Richtervorlage.


    Es ging den Anderen um die Vorlage wegen rechtlicher Schwierigkeiten, also um den alten § 5.
    Das was du hier vorschlägst, entspricht nicht dem Berufsethos des Rpfls! (wobei wir mal wieder beim alten Thema gelandet wären)

    Zitat von Joachim

    Wie gesagt, solange die Beteiligten sich nicht streiten, ist alles in Ordnung. Problematischer wird es bei erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.


    Du musst aber bei den Fakten bleiben. Es liegt hier ein Antrag auf Umschreibung vor. Und die Beteiligten geben in der Urkunde nunmal übereinstimmende Erklärungen ab. Nur die hast du zu bewerten. Jedenfalls als GBamt.

  • Zitat von Joachim

    Wie gesagt, solange die Beteiligten sich nicht streiten, ist Du musst aber bei den Fakten bleiben. Es liegt hier ein Antrag auf Umschreibung vor. Und die Beteiligten geben in der Urkunde nunmal übereinstimmende Erklärungen ab. Nur die hast du zu bewerten. Jedenfalls als GBamt.



    Den von mir benutzten Begriff "Richtervorlage" war auch nicht wörtlich im Sinne der alten Vorschrift zu verstehen. Es ging mir bei dieser Aussage darum, dass im Falle der Einlegung einer Beschwerde die Sache eben beim Richter landet.

    Wenn ein übereinstimmender Antrag einschl. Bewilligung auf Umschreibung vorliegt, ist dies m.E. o.K., obwohl ich mir von einer Rechtspflegerin bereits einmal entgegen halten lassen musste, dass eine Antrag und eine Bewilligung nicht ausreichen und die sachrechtlichen Voraussetzunge vorliegen müssen (hier ging es gleichfalls um die Erklärung einer Auflassung).

    Ich habe das ganze so verstanden, dass sich grundsätzlich die Frage stellt, wie ein derartiger Sachverhalt zu bewerten ist. Hierunter verstehe ich auch, dass sich Vertragsparteien eventuell streiten. Ich hatte mit folgendem Sachverhalt zu tun: Im Kaufvertrag hat sich die Käuferpartei verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist einen Bauantrag zu stellen. Dieser Bauantrag wurde nicht innerhalb der Frist gestellt. Der Käufer legte zwar einen Bauantrag vor, der mit einem Eingangsstempel versehen war. Da mir aber die Eingangsstempel bekannt waren, war für mich sofort erkennbar, dass es sich nicht um einen Eingangsstempel der Behörde handelte. Sodann legte mir der Käufer ein Schreiben einer Sachbearbeiterin vor, aus dem sich ergab, dass angeblich der Antrag fristgemäß eingereicht worden ist. Aufgrund von Recherchen ergab sich, dass die Sachbearbeiterin eine Erklärung abgegeben hat, die nicht der Tatsächlichkeit entsprach (was dass wohl zu bedeuten hat).

    Die Verkäufer haben wegen der nicht fristgerechten Einreichung des Bauantrages den Rücktritt vom Vertrag erklärt, wozu sie nach dem Vertrag berechtigt waren.

    Hier gab es zwischen den Parteien Auseinandersetzungen. Letztendlich gab der Käufer (offenbar nach anwaltlicher Beratung) nach.

    In dem Kaufvertrag gab es keine Auflassung. Für mich stellt sich bei einem derartigen Sachverhalt schon die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird und im Kaufvertrag die Auflassung vorhanden gewesen wäre.

    Auch hier hätte sich dann die Frage gestellt, ob die Auflassungserklärung von der Rücktrittserklärung nicht mit umfasst gewesen wäre.

    Es kann m.E. nicht darauf ankommen, ob sich die Parteien nicht streiten oder streiten bei der rechtlichen Bewertung nach dem Motto, sind "alle brav, kann vereinfacht verfahren werden". Wenn sich alle einig sind, kann ohne Weiteres dann auch die Rückauflassung mit erklärt werden.

    Ansonsten geraten wir in eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Daher auch im Hinblick auf meine Erfahrung "meine Bauchschmerzen".

    Möglicherweise kennt Siegfried den Vorgang sogar, da das Grundstück in seinem Amtsgerichtsbezirk belegen war.

  • Zitat von Joachim

    In dem Kaufvertrag gab es keine Auflassung. Für mich stellt sich bei einem derartigen Sachverhalt schon die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird und im Kaufvertrag die Auflassung vorhanden gewesen wäre.



    Dann käme es zunächst darauf an, ob die - zunächst einmal unbestritten wirksame - Auflassung von A an B eingetragen gewesen wäre. Falls nein, stellt sich das Problem nicht. Falls ja, hängt die Rechtslage vom Vorgehen der Parteien ab:
    a) Tut niemand etwas, bleibt B Eigentümer.
    b) Einigen sich die beiden auf Rückabwicklung, bleibt Rückauflassung B-A und Eintragung im Grundbuch.
    c) Einigen sich die beiden nicht, kann A seine Rückabwicklungsansprüche gerichtlich durchsetzen; ggf. ist die Auflassung B-A - je nach Anträgen im Prozess - über §§ 20 GBO, 925 BGB, 894 ZPO zu erklären.
    d) Fechtet A den Kaufvertrag wirksam an, so bleibt ihm der Anspruch auf Rückauflassung, § 812 BGB; Rest siehe b und c.
    e) Fechtet A den Kaufvertrag und die Auflassung wirksam an, so ist B ex tunc nicht mehr Eigentümer, das Grundbuch ergo unrichtig; sind sich die beiden sodann einig, geben A und B eine entsprechende Berichtigungsbewilligung ab; streiten die beiden, so muss A gegen B auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung klagen, § 894 BGB. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises dürfte mangels Nachweis der wirksamen Anfechtung in der Form des § 29 GBO nicht machbar sein.

    Zitat von Joachim


    Es kann m.E. nicht darauf ankommen, ob sich die Parteien nicht streiten oder streiten bei der rechtlichen Bewertung nach dem Motto, sind "alle brav, kann vereinfacht verfahren werden".


    Das ist aber so. Ein Zivilprozess zur Durchsetzung von Ansprüchen ist schließlich auch schwieriger, als wenn alle bestehende Ansprüche anerkennen und erfüllen. Vereinfachte Verfahren müssen ja nicht zwangsläufig unrechtsmäßige Verfahren sein. Dabei können (müssen nicht) - zumindest schlüssig - sogar neue oder Abänderungsverträge geschlossen werden. Jeder Gerichtsvergleich basiert auf dieser Vorgehensweise.
    Die Abwicklung von Streitfragen folgt einem gewissen ökonomischen Muster: Wenn man sich über die Lösung einer Frage einigen kann, muss man das nicht vertiefen. Das beschränkt sich auf die Fälle, in denen eine Einigung nicht erzielbar ist. Das Ziel, auch in unstreitigen oder unstreitig gewordenen Fällen die bestehende Rechtslage zu klären, bevor irgendetwas weiter unternommen wird, mag zwar hehr sein, brächte aber den Rechtsverkehr augenblicklich zum Erliegen.
    Realiter bleibt doch vorliegend die einzige (m. E. theoretische) Gefahr, dass A und B die Bewrichtigungsbewilligung abgegeben haben, obwohl das Grundbuch nicht unrichtig war. Abgesehen von der Wahrscheinlichkeit: Das hat der Gesetzgeber bewusst so geregelt. Er hat gesagt, wenn der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO zu führen ist, können die Beteiligten (zur Vermeidung eines sonst notwendigen Prozesses) die Grundbuchberichtigung bewilligen.
    Zur Praxis: Viele Änderungen im Bestand von BGB-Gesellschaften laufen so ab. Verpfändungsvermerke werden i.d.R. so eingetragen. Einiges an "Pfandfreigaben" und Löschungsbewilligungen von Dienstbarkeiten wird hierunter fallen. Der Gesetzgeber hat die Berichtigungsbewilligung möglich gemacht im Bewusstsein, dass ein normaler Betroffener nicht ohne rechtlichen Grund aus einer Rechtsposition weichen wird.

    Zitat von Joachim


    Wenn sich alle einig sind, kann ohne Weiteres dann auch die Rückauflassung mit erklärt werden.


    Das ergibt aber doch nur einen Sinn, wenn B noch Eigentümer ist. Ist er (evtl. wie vorliegend rückwirkend) nie Eigentümer geworden, so fehlt für die Rückauflassung schon der Berechtigte, der die Erklärung seitens des B abgeben müsste. Soll A die Auflassung mit sich selbst erklären?
    Wenn die Einigung aus anderen Gründen (A unerkannt geisteskrank) unwirksam wäre, käme auch niemand auf die Idee, eine Rückauflassung zu verlangen. Das Grundbuch wäre unrichtig, Anspruch nach § 894 BGB, Erfüllung durch Berichtigungsbewilligung oder im Klageweg.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • PS:


    Zitat von Joachim


    Es ging mir bei dieser Aussage darum, dass im Falle der Einlegung einer Beschwerde die Sache eben beim Richter landet.



    Tut sie eben nicht. Sie landet nicht beim Grundbuchrichter. Sie landet bei der Beschwerdekammer des Landgerichts, die mit Richtern besetzt ist.

    (Ich bin pingelig, ich weiß; muss man aber sein, weil - das ist jetzt keine Wertung Deiner Aussagen - einige Notare das bis heute nicht gerafft haben)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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