Kostenvorschuss gem. § 8 II KostO

  • Kai (29.03.2005)
    Wann macht Ihr von der Kosten-Vorschusszahlung gemäß § 8 II KostO Gebrauch?

    Auch schon bei einer bestimmten Rechnungssumme?

    Ich nehme nur bei eingetragenen Zwangsrechten oder ZV-Vermerken Vorschüsse.


    Ulf (29.03.2005)
    Eindeutig in folgenden Fällen:

    1.
    ZV oder Inso läuft und ergibt sich aus dem GB und der Notar übernimmt nicht die persönliche Kostenhaftung bei Antragstellung.

    2.
    Der Eigentümer (als Kosten-mit-schuldner) hat bereits in früheren Sachen Kosten nicht oder erst nach mehrmaliger Erinnerung gezahlt.

    Ansonsten eher nicht. Eine große Summe allein sehe ich nicht als ausreichend an, einen Vorschuss zu fordern.


    Kai (29.03.2005)
    Macht Ihr selber die Zahlungsüberwachung? Bei uns wird die Beitreibung durch die Justizkasse erledigt. Ich erfahre von einer schleppenden Zahlung daher bestenfalls durch eine Zweitschuldneranfrage. In GB-Sachen ist es mir leider (noch) nicht möglich, online zu gucken, ob eine Rechnung bezahlt wurde; dies geht bisher nur in anderen Verfahren.

    Ulf (29.03.2005)
    Teils teils!
    Die meisten Kostenrechnungen werden zentral beigetrieben. Aber jeder Sachbearbeiter kann mit ein paar Klicks im "Haushaltsvollzugsystem" nachsehen, ob die Rechnung bezahlt worden ist. Mache ich natürlich auch nicht bei jeder Rechnung. Es kommt also auf das Bauchgefühl drauf an. Bei Eintragung der Auflassung gucke ich schon mal nach, ob die Kosten der Vormerkung und Finanzierungsgrundschuld bezahlt worden sind.
    Bei Zweitschuldneranfragen kommt ein Zettel mit einem Hinweis: Kostenvorschuss anfordern! in den Aktendeckel.

    Ansonsten hat man noch die Möglichkeit, schon beim erstellen der KR eine Zahlungsanzeige bei Bezahlung anzufordern (ebenfalls ein gutes Mittel bei entsprechendem Bauchgefühl) um dann bei Folgeanträgen nur nach der ZA sehen zu müssen. 

    HugoBossi (01.04.2005)
    Hallo ihr Beiden,

    ich handhabe es grds. so wie ulf, d.h. bei bekanntermaßen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kostenschuldnern läuft nichts ohne Vorschuss.

    Eine offizielle Überwachungsliste o.ä. existiert nicht. Ich habe mir ein gewöhnliches Word-Dokument mit Namen von "Wackelkandidaten" abgespeichert welches durch Informationsaustausch im Kollegenkreis hin und wieder erweitert wird.

    Darüber hinaus fordere ich immer einen Vorschuss wenn der Kostenschuldner keinen Wohnsitz im Inland hat. M.E. kann man dadurch den Kollegen und Kolleginnen der Justizkasse schon im Vorfeld potentiellen Ärger bzw. vermeidbare Mehrarbeit ersparen.

    Der Rechnungsbetrag ist für mich kein Maßstab zur Vorschussanforderung.

  • In einem Kommentarskript habe ich folgendes gelesen:

    Die

    Anforderung eines Vorschusses ist bei Gericht der Regelfall, wobei die durch Gesetz vom 20.12.1993 (BGBl. I 2182) angefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 l. Hs. von der Gerichtspraxis weitgehend ignoriert und auch in Grundbuch- und Nachlass-Sachen fast immer ein Vorschuss angefordert wird (vgl. Heckschen/Wagner NotBZ 2001, 83; Waldner in Rohs/Wedewer § 8 Rn. 18-20 mwN).

  • Interessant! Kann ich aus meiner Erfahrung weder für den GB-Bereich noch für Nachlass bestätigen! Im Gegenteil: Die Bezirksrevisoren haben immer darauf hingewiesen, dass die Vorschussanforderung seit der Änderung des § 8 KostO die Ausnahme ist!

    Es ist allerdings richtig, dass die Vorschussanforderung in den letzten Monaten wieder zugenommen hat. Grund ist aber allein die schlechte Zahlungsmoral einiger Personen/Firmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Anforderung eines Vorschusses ist bei Gericht der Regelfall

    Nach meiner Kenntnis weder die Ausnahme noch die Regel. Der deutlich überwiegende Teil der Kollegen verzichtet als Regelfall auf Vorschüsse. Das gilt auch für mich. Ich bin zwar der Meinung, dass sich der Fiskus damit selbst schadet, aber das ist sein Problem und vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Für mich bzw. die Geschäftsstelle bedeutet es letztlich einen Aktenlauf weniger. Bei Dauervorschusserforderern gab es zwar bereits vereinzelte Rechtsmittel, die dann aber durch Zahlung vom Tisch gingen, weil niemand bis zur Entscheidung des LG warten wollte. 

  • Eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts X (edit by Kai) macht neuerdings grundsätzlich auch in Grundbuchsachen den Vollzug gestellter Anträge von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig.

    Das läuft so nicht!!!!!

    In Grundbuchsachen darf ein Kostenvorschuss nur erhoben werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass ein Kostenschuldner die Zahlung von Kosten nicht vornimmt.

    Begründete Zweifel bestehen nicht darin, dass

    a) der Kostenschuldner im Ausland wohnhaft ist,
    b) die Rechnungssumme einen bestimmten Betrag überschreitet,
    c) ein Verdacht besteht, dass der Kostenschuldner eine Kostenzahlung nicht
    vornimmt.

    Insbesondere kann auch nicht argumentiert werden, dass nach der allgemeinen Erfahrung Kosten nicht oder nur zögerlich gezahlt werden und deshalb ein Kostenvorschuss erhoben wird. Die sog. begründeten Zweifel müssen konkret in der Person des Kostenschuldners gegeben sein.

    Dies ist dann der Fall, wenn

    a) die Zwangsversteigerung betrieben wird,
    b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kostenschuldners betrieben wird,
    c) oder sonstige konkrete Kenntnisse bestehen (z. B. es ist gerichtsbekannt, dass ständig eine zwangsweise Beitreibung bei dem Kostenschuldner durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt bzw. der Kostenschuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben hat.

    In allen sonstigen Fällen ist die Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 8 II GBO unzulässig.

    Die Rechtspflegerin des AG X (edit by Kai) hat auf meine Hinweise hin anschließend eine Eintragung vorgenommen und nicht mehr auf eine vorherige Kostenzahlung bestanden.

    Im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung hätte ich hier auch ein Erinnerungsverfahren riskiert.

    In der notariellen Praxis führt die Angewohnheit, dass möglicherweise Kostenvorschüsse erhoben werden, ohne dass eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, zu erheblichen Konsequenzen.

    So habe ich z. B. dann die Erhebung eines Kostenvorschusses auch bei der Bearbeitung von Treuhandaufträgen zu beachten, was erhebliche Auswirkungen hat. Hierauf möchte ich im Einzelnen nicht eingehen.

  • Was die rechtliche Beurteilung angeht, stimme ich zu.

    Wenn die Notare wegen der Risiken ganz sicher gehen wollen, dass kein Vorschuss erhoben wird, können sie im Anschreiben einfach die persönliche Kostenhaftung übernehmen (machen hier einige Notare) und dann wird kein Vorschuss erhoben werden, selbst wenn vielleicht Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit eines Beteiligten bestehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was läuft entscheiden Kostenbeamter u. RPfl (§§ 1 und 22 Abs. 3 KostVfg). Im übrigen sei angemerkt:

    § 8 KostO:


    (2) 1Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird, in Grundbuch- und Nachlaßsachen jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.


    Hierzu: Hartmann, KostG, § 8, Rn4:

    Soweit das Gericht eine Maßnahme bzw ein Geschäft nur auf Grund eines Antrags vornehmen muß, muß nur der bereits erkennbare Kostenschuldner stets einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß zahlen, Köln WoM 95, 345, Saarbr RR 04, 1685


    Und in Rn 11:
    Ausnahmsweise soll ein Vorschuß in einer Grundbuch- oder Nachlaßsache nur dann erfolgen, wenn das zur Sicherung des Eingangs der Kosten als angebracht erscheint, Hs 2. Das mag etwa dann der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners bereits etwa aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn so ungewöhnlich hohe Kosten anfallen, daß auch bei einem normalerweise oder bisher als zahlungsfähig und -willig anzusehenden Kostenschuldner begründete Zweifel auftreten. Da II 1 ohnehin nur eine Sollvorschrift mit Ermessen darstellt, muß man das Wort „angebracht“ in Hs 2 zurückhaltend anwenden.

    Fazit: Ich halte unverändert an meiner bisherigen Vorgehensweise fest. Beschwert hat sich bis dato übrigens noch kein Notar, nicht einmal streitbarere Naturen jenseits des Rheins.


    Gruß


    HuBo

  • Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass es auch Kollegen gibt die außer in den unstreitig begründeten Fällen (z.B. Inso, ZV-Vermerk, amtsbekannt pfandlos etc.) auch dann einen Vorschuss nehmen, wenn der Kostenschuldner ausländischer Staatsbürger ist oder einen ausländisch klingenden Namen trägt. Diese Vorgehensweise fand ich sehr erschreckend und deshalb wollte ich sie hier mal schildern, da dies sicher nicht gängige Praxis ist. Interessanter Weise wurden dort aber nahezu alle Vorschüsse ohne Murren bezahlt und auch die Notare scheinen sich dort nicht über diese Vorgehensweise zu wundern.

  • Solche Vorgehensweisen sind mir auch bekannt.

    Nach meinen ganz persönlichen Erfahrungen sind - zumindest hier in der Gegend - unsere ausländischen Mitbürger allerdings gerade die zuverlässigeren Zahler!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ulf und andere Diskutanten zu dem Thema § 8 II KostO!

    Das von Ulf in einem der Beiträge, ca. 1.6.05, erwähnte Kommentar-Skript ist ja von mir, und als Nicht-Gerichtsinterner hatte ich nur die da im Entwurf zit. Aufsätze zur Verfügung und bin davon ausgegangen, dass meist ein Vorschuss angefordert wird, auch in Grundbuchsachen.
    Das scheint wohl doch nicht so eindeutig die überwiegende Praxis zu sein, weshalb ich den Kommentar natürlich entspr. gern ändere. Da der betr. Aufsatz von Heckschen u. Wagner in der NotBZ = Zeitschrift, die die Ländernotarkasse Leipzig für die Notare im Beitrittsgebiet herausgibt, vermute ich mal, dass die Vorschussanforderung vor allem in der ehem. DDR die überwiegende Praxis war oder ist (war ja auch kurz nach der Wende so, dass Quelle und andere Versandhäuser nach da nur gegen Barzahlung geliefert haben, unter anderem weil es damals noch keine SCHUFA gab oder woran das sonst liegt).

    Viele Grüße Martin Filzek

    P.S. Bin für Informationen über Gerichtspraxis in KostO-Sachen immer dankbar, vor allem in den nächsten zwei - drei Wochen, weil die Kommentar-Texte bis dahin abzuliefern sind (eMail-Adresse m.filzek@freenet.de oder info@filzek.de).
    Ab Oktober voraussichtl. ist der Kommentar dann gratis oder für sehr geringes Entgelt, vielleicht 4,99 Euro wie beim RVG-Kommentar bisher, bei RA-Micro.de im Internet als PDF zu lesen und herunterzuladen, und wer danach etwas Verbesserungsfähiges sieht, kann mir das zur Berichtigung gern jederzeit mitteilen.
    Tausend Dank im voraus!

  • da ich wenig sachen vor ort habe, aber grundstückssachen im ganzen bundesgebiet verteilt, kann ich sagen, dass die erhebung von vorschuss deutlich die ausnahme ist, selbst bei ausländischen gesellschaften als erwerber.

    das ist eigentlich auch klar, konzipiert doch das gesetz selbst ein regel-ausnahme-verhältnis zulasten der vorschusserhebung. zumindest in grösseren behörden/städten wird dem GBA der zahlungspflichtige beteiligte in der regel völlig unbekannt sein. dann existieren natürlich auch keinerlei anhaltspunkte, die vorschuss -als ausnahme- rechtfertigen würden.

    ich rate auch von der generellen vorschusserhebung bei ausländern ab, weil eine solche sicht heutzutage, grade im hinblick auf das EU-ausland, wirklich veraltet und diskriminierend rüberkommt. wer sich die mühe macht, aus dem ausland agierend hier was zu erwerben, meint es in der regel ernst und wird das nationale verfahren ggf. besser einhalten als ein inländischer.

    immer vorschuss zu erheben, wie in dem von Joachim geschilderten fall, ist eklatant gesetzeswidrig; denn ohne rücksicht auf den fall immer gleich zu verfahren beinhaltet gar kein wirklich ausgeübtes ermessen. solche handhabung würde sofort als gesetzeswidrig gekippt. verwaltungsrechtliche fachtermini sind hier ermessensunterlassung und ermessensfehlgebrauch.

    HugoBossi ist aber dahingehend zuzustimmen, dass ein ermessen besteht. dies ist jedoch aufgrund der vorgabe des gesetzgebers engen grenzen unterworfen, da vorschuss nach dem willen des gesetzes die ausnahme sein muss. gleichwohl besteht ermessen, was im einzelfall anzuerkennen ist. dem absoluten ausnahmekatalog von Joachim kann ich jedenfalls so nicht zustimmen, da er dem einzelfall und dem von grundsatz her bestehenden ermessen nicht genug rechnung trägt.

    die von ulf geschilderte möglichkeit des notars "einfach die persönliche kostenhaftung zu übernehmen" geht -ich sage es offen- an der wirtschaftlichen realität vorbei. der notar ist dienstleister - warum sollte er standardmäßig das gerichtskostenrisiko übernehmen? das kann nur ausnahmsweise für altbekannte, sehr vertrauenswürdige mandanten praktiziert werden. ist auch im hinblick auf das gewärleistungsübernahmeverbot des § 14 IV BNotO an der grenze der unzulässigkeit.

  • Hallo,


    also meines Wissens erheben wir beispielsweise Kostenvorschüsse bei Kostenschuldnern, die im Ausland wohnen. Ansonsten eben auch bei insolventen Schuldern u. ä.

  • @ oL,

    nicht der Rechtspfleger sondern der KOSTENBEAMTE (Beamter des geh. Justizdienstes) fordert die Kosten an. Und der ist weisungsgebunden!

    Gruß

    HuBo

  • Hallo.

    Hier (Berlin) gibt es die "Masche", dass immer dieselben Geschäftsführer / Bevollmächtigten / Firmengründer immer neue Gesellschaften gründen. Jede Gesellschaft kauft und saniert dann ein einziges Gebäude und wandelt es in WEG um. Nach dem Verkauf der Wohnungen wird die KG dann nicht mehr "benötigt". Viele von uns sind dazu übergegangen, von solchen Gesellschaften generell Vorschuss zu verlangen.

    Das entspricht zwar nicht ganz dem Wortlaut des § 8 KostO. Aber wie könnte man die Vorschusserforderung begründen? Herr Müller ist der Bevollmächtigte von 10 weiteren Firmen mit fast identischem Namen, davon leisten 2 ihre Zahlungen nicht mehr??

    Gibt es sowas auch bei euch?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zitat von HugoBossi

    der KOSTENBEAMTE (Beamter des geh. Justizdienstes) fordert die Kosten an. Und der ist weisungsgebunden



    - hast recht, ich vergass diese schizophrenität völlig.

    aber trotzdem: dann übt halt der kostenbeamte das ermessen aus. kann mir nicht vorstellen, dass es da grossartig weisungen von oben zu gibt, da ja jeder einzelfall anders ist - oder ?

  • @ Franziska

    Sowas tritt in unserem Bezirk (Hamburg, aber nicht die Innenstadt) nach meinem Eindruck nicht gehäuft auf.

    Da die Rechungen per Datenleitung an die Justizkasse übermittelt werden und die weitere Bearbeitung dann komplett der Justizkasse obliegt, bekommen wir von Zahlung/Nichtzahlung/Ratenzahlung meist nichts mit. Höchstens eine Mit-/Zweitschuldneranfrage kommt, aber auch selten. Daraus kann ich nur schließen, dass die Zahlungsmoral auch unter Firmen nicht sooo schlecht ist.

  • Ich hatte wegen eines laufenden Versteigerungsverfahrens für eine Grundschuld einen Vorschuss angefordert. Nun ist die Versteigerung aufgehoben worden.

    Spricht weiter etwas für die Annahme, dass der Ex-Schuldner weiter ein wenig klamm ist, also sollte ich die Vorschussanforderung bestehen lassen? Über einen Verkauf des Objektes ist hier bislang nichts bekannt.

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