106-er für Zwangsvollstreckungskosten?

  • Zwei beteiligte RAe möchten für die Zwangsvollstreckungsgebühren einen 106-er haben. Nach der ersten Instanz hat der obsiegende Kläger vollstreckt. Vor dem OLG haben sie sich dann verglichen "Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Kl 15 % und der Bekl. 85 %". Mir reicht die Formulierung nicht aus, die Zwangsvollstreckungskosten zu quoteln. Bin ich da zu krümelpiekerhaft?

  • Kosten des Rechtsstreites i. S. d. § 91 ZPO sind nicht die Kosten der ZwV (Zöller, Rn 10 zu § 91).
    Kommt aber beim Vergleich auf den Willen der Parteien an, was diese mit der Kostenregelung geregelt haben wollten, da im Zweifel wohl den Parteien/RAe die Definition von "Kosten des Rechtsstreites" nicht bekannt ist.
    Wenn die ZwV-Kosten der Kostenregelung unterliegen sollten, wirds mit der Zuständigkeit für deren Festsetzung evtl. noch interessant (Prozess- bzw. Vollstreckungsgericht).

  • Ich sehe das wie stolli: Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sind die des Verfahrens, aber nicht die Zwangsvollstreckungskosten.
    Für die Festsetzung der Vollstreckungskosten halte ich ausschließlich das ZwVollstr.-Gericht zuständig.

  • Was bedeutet denn bitte "zwei" beteiligte Rechtsanwälte ?

    Sind das sowohl der Gläubiger- als auch der Schuldnervertreter ?

    In diesem Falle gilt nämlich m.E. :

    Zitat von stolli


    Kommt aber beim Vergleich auf den Willen der Parteien an, was diese mit der Kostenregelung geregelt haben wollten



    , so dass hiermit durchaus auch die Vollstreckungskosten gemeint sein könnten.

    Jedoch habe ich Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Prozessgerichts, die ich jetzt so ohne Kommentar auch nicht klären kann.

    Wie ist denn das bei einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ? Wer setzt dann die Kosten "rück-" fest ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das wird ja richtig kompliziert... ;)

    Die Kosten der Vollstreckungsabwehrklage setzt das Prozessgericht fest. Für die Rückfestsetzung von Vollstreckungskosten - an so etwas kann ich mich überhaupt nicht erinnern... - wähne ich aus dem Bauch heraus auch das VollstrG zuständig.

  • Ist die Rückfestsetzung nicht durch § 788 Abs. 3 ZPO geregelt?

    Allerdings OLG DD (Rpfleger 1993, 172) zur Vollstreckungsabwehrklage:
    "Mit dem Urteil, durch welches die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, wird nicht rückwirkend die Eigenschaft der Urkunde als Vollstreckungstitel beseitigt; auf seiner Grundlage können daher in der Zeit vor dem Urteil entstandene Vollstreckungskosten festgesetzt und beigetrieben werden."

    Also eine Rückfestsetzung wohl nur, wenn tatsächlich der Vollstreckungstitel und nicht nur seine Vollstreckbarkeit beseitigt wird.

  • Zitat

    Jedoch habe ich Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Prozessgerichts, die ich jetzt so ohne Kommentar auch nicht klären kann.


    Zitat von stolli


    Ist die Rückfestsetzung nicht durch § 788 Abs. 3 ZPO geregelt?



    Jahaaa... aber nur bei Aufhebung des Vollstreckungstitels in der höheren Instanz (nicht bei erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage, bei der ja lediglich die Vollstreckbarkeit ausgelöscht wird.

    So ... mein Zöller sagt sinngemäß, dass mit einer Vollstreckungsgegenklage nicht zugleich etwaige Schadensersatzansprüche des Vollstreckungsschuldners verbunden werden können.

    M.E. ist der zugrundeliegende Vergleich auslegungsfähig und wenn sich Schuldner und Gläubiger einig sind, dass die Zwvo-Kosten darunter fallen sollen, so hätte ich keine grundlegenden Einwände.

    Es bleibt jedoch die Frage der sachlichen Zuständigkeit (Aufrechnung oder Mitberücksichtigung im KF-Verfahren vor dem Prozessgericht (da Kostengrundentscheidung im Prozessverfahren) oder Vollstreckungsgericht, (da Zwvo-Kosten und mangels Kostengrundentscheidung im Vollstreckungsverfahren)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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