Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • Hallo, alle zusammen!

    Hat jemand Bedenken, die nachstehende beschränkt persönliche Dienstbarkeit einzutragen?

    "Es wird bewilligt und beantragt, zu Lasten des Grundstücks *** folgende bpD einzutragen:

    Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks * hat den ungehinderten Betrieb eines Parkplatzes auf dem Grundstück ** ( Nachbargrundstück ) durch den XY zu dulden.

    Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks * verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen, insbesondere wegen Lärm und anderer Immissionen, die aus dem Parkplatzbetrieb herrühren.


    Für Eure Meinung wäre ich dankbar.

    Gruß HansD

  • Wenn ich das richtig verstehe, gibt es auf dem Grundstück ** einen Parkplatz.
    Der Eigentümer von Grundstück * (= Grundstück ***) verpflichtet sich dem XY gegenüber, die Immissionen aus dem Parkplatzbetrieb zu dulden. Hierwegen wird die Dienstbarkeit eingetragen.

    Wenn das so ist, liegt eigentlich nichts anderes vor als das, was entlang zahlloser Bahngleise bereits Usus ist (halt nicht mit Parkplätzen). Ich finde auf Anhieb keine Gründe, die gegen die Eintragung dieser Unterlassungsdienstbarkeit sprächen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Wenn ich das richtig verstehe, gibt es auf dem Grundstück ** einen Parkplatz.
    Der Eigentümer von Grundstück * (= Grundstück ***) verpflichtet sich dem XY gegenüber, die Immissionen aus dem Parkplatzbetrieb zu dulden. Hierwegen wird die Dienstbarkeit eingetragen.

    Wenn das so ist, liegt eigentlich nichts anderes vor als das, was entlang zahlloser Bahngleise bereits Usus ist (halt nicht mit Parkplätzen). Ich finde auf Anhieb keine Gründe, die gegen die Eintragung dieser Unterlassungsdienstbarkeit sprächen.


    Danke,

    genau so sehe ich das auch und das gleiche Argument mit der Bahn habe ich ebenfalls der Rechtspflegerin vorgetragen, die der Auffassung ist, das sei nicht eintragungsfähig. Warum, hat sie mir allerdings nicht gesagt.

    Vielleicht habt Ihr ja noch ein paar Argumente für einen einfachen Dorfnotar.


    Gruß HansD

  • Zitat von Andreas

    Ich dachte immer, Zwischenverfügungen bzw. Zurückweisungen müssten begründet werden??


    Hallo!

    Sicherlich richtig, aber zunächst mal läuft das bei uns - Gott sei Dank - immer so, daß der Rechtspfleger erst mal anruft und nicht gleich unnötig Papier produziert. So kann manches Problem auf dem kleinen Dienstweg schnellstens erledigt werden.

    Ich hab in den 14 Jahren, in denen ich als Dorfnotar tätig bin, noch nie eine Beschwerde einlegen müssen. Bringt ja doch auch in der Regel nix... schließlich ist uns - und damit meine ich alle Beteiligten - daran gelegen, eine vernünftige Basis zu finden, auf der wir miteinander klarkommen und die den Interessen der Parteien dient.

    Und bei "meinem" Gericht gilt jedenfalls, daß es dort keine Rechtspfleger gibt, die stolz darauf sind, ihre Zwischenverfügungen zu zählen.

    Ich will also versuchen, "meine" Rechtspflegerin schnell zu überzeugen.

    Vielleicht folgender Tip: Der einzige Kommentar, den sie hat, ist der ganz alte Haegele... ( den ich leider nicht mehr habe ) Vielleicht kann mal jemand die zutreffende Fundstelle hieraus zitieren, die sie überzeugt, daß "das" geht...


    Gruß HansD

  • Das Ganze ist eine Frage des materiellen Rechts, darum müssten es BGB-Kommentare eigentlich auch tun.

    In dem Amtsgericht wird doch wohl irgendwo ein Palandt aufzutreiben sein... oder evtl. gibt es auch die Möglichkeit, Beck online (BeckOK) zu verwenden?

    Ansonsten: Verbote von Immissionen, die der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nach § 906 BGB hinzunehmen hätte, sind als Inhalt von Grunddienstbarkeiten, die auf Unterlassung bzw. Ausschluss von bestimmten Rechtsausübungen gehen, eintragbar (Meikel/Morvilius Einleitung C Rn. 225; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 26; Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 1135; BeckOK Bamberger/Roth/Wegmann BGB § 1018 Rn 67).

    Wieder ein Opfer der immer verplanteren Sparerei...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Leau-Tar

    Will ja nicht klugscheißern, aber es heißt
    "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit";...

    sicher? Ich trage immer "Beschränkt persönliche..." ein - einfach der Grammatik wegen...

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Dienstbarkeit alleine auch ausreichen würde, denn denn die Art der Dbk erkennt mann am Berechtigten.

    Gruss, F.

    PS: Zum Thema: Ich habe auch keine Probleme mit den Dbk-Inhalt...

  • @ fridolin 2001:
    ja, ganz sicher "beschränkte" p. D.
    es handelt sich wohl um ein beschränktes Nutzungsrecht, nicht um ein Recht, das auf eine Person beschränkt ist, obwohl es das ja auch ist. Dafür steht aber das "persönliche". So in etwa die Begründung. So ganz überzeugend klingt das auch nicht. Ich hab's aber mal nachgeprüft. In irgedeinem alten "Rechtspfleger" gab es einen Aufsatz darüber.

    :lesen: => :klugschei

  • Tach !
    nur ne kurze Verständnisfrage, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks etwas duldete oder zu unterlassen hat ist das doch wohl eine Grunddienstbarkeit und keine bpD oder steh ich jetzt aufm Schlauch?

  • Zitat von Tubbesing

    Tach !
    nur ne kurze Verständnisfrage, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks etwas duldete oder zu unterlassen hat ist das doch wohl eine Grunddienstbarkeit und keine bpD oder steh ich jetzt aufm Schlauch?


    Nee, tust Du nicht, ich glaube, das hat hier noch keiner bemerkt.:wechlach:

  • Der Verpflichtete ist stets der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks. Dazu ist die Dienstbarkeit da, sonst würde ja eine schuldrechtliche Vereinbarung reichen.

    Ausschlaggebend ist, wer der Berechtigte ist: Eine bestimmte Person oder der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks. Hier ist ersteres der Fall, also eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    :klugschei

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Der Verpflichtete ist stets der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks. Dazu ist die Dienstbarkeit da, sonst würde ja eine schuldrechtliche Vereinbarung reichen.

    Ausschlaggebend ist, wer der Berechtigte ist: Eine bestimmte Person oder der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks. Hier ist ersteres der Fall, also eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    :klugschei


    Hallo!

    Ja, so war es gewollt. Berechtigter sollte gerade n i c h t der jeweilige Eigentümer das Parkplatzes sein, sondern ausschließlich der derzeitige.


    Vielen Dank für alle Antworten; leider ist "meine" Rechtspflegerin noch nicht dazu gekommen, über das Problem näher nachzudenken. Und jetzt vor Weihnachten will ich auch nicht hetzen.


    Gruß HansD

  • Hallo!

    Kurzes Feedback:

    "Meine" Rechtspflegerin hat sich überzeugen lassen und ist nunmehr der Auffassung, daß das Recht wie beantragt eingetragen werden kann.

    Nochmals danke für die Hinweise.


    HansD

  • Hi,

    der Inhalt einer bpD lautet wie folgt:

    Es wird bewilligt und beantrag auf dem Grundstück xy für Frau .... eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts einzutragen, dass Frau .... das ausschließliche Recht hat, auf dem Grundstück ein B.....-K...-Restaurant (Fast-Food Restaurant) mit Drive-In und Außerhaus-Verkauf und allen erforderlichen Nebenanlgen, Werbeeinrichtungen, zu betreiben und zu unterhalten und auf dem Grundstück B.....-K... spezifische Produkte zu lagern, herzustellen und zu vertreiben.

    Bestehen Bedenken?



  • Nein.
    Mir fällt nix ein, was der Eintragung entgegenspricht...
    Nur bei der schlagwortartigen Bezeichnung würde mir spontan keine aussagekräftige Version einfallen :gruebel:...
    Vielleicht: "Recht zur Errichtung und Betrieb eines Fast-Food-Restaurants nebst Nebenrechten" :gruebel:...
    Da ich auch ab und an Supermärkte und sowas ähnliches hab, wäre ich über ne gelungene Formulierung dankbar. Ich brech mir da fast immer einen ab :oops:.

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