Wiederaufnahme der PKH

  • Guten Morgen,

    ich mache nun schon seit einiger Zeit Zivil, aber es kommen doch immer wieder Fälle vor, die man noch nicht hatte.
    Folgendes:
    Die Klägerin hatte PKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen. Die Ratenzahlung ist vorläufig eingestellt wurden, da der Beklagte laut VU die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Jetzt kam die Mitteilung von der Kasse, dass der Beklagte amtsbekannt pfandlos ist. Der KB hat die Akte dem Rechtspfleger bzgl. der Zweitschuldneranfrage und mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen für PKH bei der Klägerin noch vorliegen, vorgelegt. Daraufhin haben wir die Klägerin aufgefordert sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Die Überprüfung hat ergeben, dass PKH ohne Raten zu gewähren wäre.

    Muss ich jetzt den PKH Bewilligungsbeschluss abändern und den Beschluss über die einstweilige Einstellung aufheben. oder reicht nur die Abänderung des Beschlusses. Erneute Überprüfung dann in einem Jahr.?

    Haftet die Klägerin als Zweitschuldnerin für alle Kosten, auch für die ihrem Anwalt ausgezahlte Vergütung oder können nur die Gerichtskosten als Zweitschuldnerhaftung eingezogen werden? Der KB hat eine Zweitschuldnerkostenrechnung erstellt, die die Anwaltsvergütung aussen vor läßt. :gruebel:

  • Also ich habe noch nie einen Einstellungsbeschluss gemacht, sondern nur formlos gebeten, die Zahlungen vorläufig einzustellen.
    Ich würde daher "unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom... den PKH-Bewilligungsbeschluss vom... dahingehend abändern, dass PKH ohne Zahlungsverpflichtung ab.. bewilligt wird..".

    Mit der Auszhalung der PKH-Vergütung an den Anwalt geht der Anspruch auf die Landeskasse über und zwar zunächst gegen die PKH-Partei (Geltendmachung aber nur möglich wenn PKH mit Zahlungsverpflichtung oder PKH-Aufhebung), kommts dann noch zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners, tritt dieser als weiterer Anspruchsgegner (§ 59 Abs. 1 RVG) hinzu.

  • Also ich handhabe es so, dass ich die Ratenzahlung vorläufig einstelle durch Beschluss und der Partei mitteile, dass Sie mit der Wiederaufnahme des Verfahrens rechnen muss, sollte sich herausstellen, dass die in die Kosten verurteilte Partei nicht zahlen kann.
    Dann ordne ich die Zahlung wieder an, sobald ich von der Kasse die Meldung bekomme, dass das Geld nicht beigetrieben werden konnte.

    Den Beschluss für die Abänderung der Prozesskostenhilfe mache ich dann anschließend.

    M.E. ist es so, dass die Klägerin für Ihre Rechtsanwaltskosten und für die Gerichtskosten als Zweitschuldnerin haftet. Das sieht mein Bezirksrevisor genauso (jedenfalls hat er sich bei einer Vorlage nicht gewährt!:) ).

    Überprüfen würde ich dann nach Ermessen, nach einem Jahr oder auch später!

  • Ich finde den Vorschlag von stolli gut und würde es wohl auch so praktizieren.

    :daumenrau

    Ich würde nur bei einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Verbesserung der persönl. u. wirtschaftl. Verhältnisse der PKH-Partei überhaupt noch mal überprüfen. Meist ist das nicht zu erwarten, wenn sich die Verhältnisse erst mal verschlechtert haben. Dann kann man sich die Zeit und Mühe sparen und die Akte gleich weglegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir läuft es so ab:
    a) Zunächst wegen des VU Rateneinstellungsbeschluss.
    b) Bei Zahlungsunfähigkeit des Beklagten Wiederanordnung der Ratenzahlung.
    c) Teilt die Partei unter Vorlage der Belege mit, dass sie keine Raten mehr zahlen kann, Abänderung des PKH-Bewilligungsbeschlusses mit Ratensetzung auf 0,00 €.
    d) Eine weitere Überprüfung ist fast immer sinnlos, so dass ich mir diese erspare.

    Wird die Ratenzahlung wieder angeordnet, hat die Klägerseite abzudecken:
    a) Gerichtskosten
    b) die PKH-Vergütung des eigenen RA
    c) etwaige weitere Vergütung.

    Maximalratenzahl: 48.

  • Ich weise die PKH-Partei dann immer noch darauf hin, dass sie sich ihre Zahlungen gegen die Gegenseite vollstreckbar festsetzen lassen kann (sie soll nur nicht für jede Rate einen eigenen Antrag stellen, sondern das Ende der Ratenzahlung abwarten).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!