Vergleich / Verzicht Grundschuld

  • Hallo,

    Grundsch.Gl. hat Zwangsverst. des Grundstücks des Sch. beantragt.

    Aufgrund eines zwischenzeitlich geschlossenen Vergleichs mit der Grundschuldgläubigerin war man sich einig, daß die eingetr. Zwangs-sicherungshypothek nur in bestimmter Höhe (Betrag) besteht.

    Die Grundsch.Gl. hat sich insoweit verpflichtet, auf die im Grund-
    buch eingetragene Zwangss.Hypothek (Betrag) zu verzichten und
    bewilligt die Löschung im Grundbuch.

    Als ersten Schritt wollte ich nun die vollstr. Ausf. des Vergleichs im Parteibetrieb zustellen.

    Wie kann ich dann weiter vorgehen?

    Könnte dann ein Antrag an das Grundbuchamt unter Übersendung des
    zugest. Vergleichs gestellt werden, dahingehend, daß in best. Höhe verzichtet und die Löschung -der Teil-Grundschuld- , welche ja nun "Eigentümergrundschuld" wurde, beantragt werden?

    Für ein paar Ratschläge wäre ich dankbar.

    Gruß Uffi


    :gruebel: :gruebel:

  • Ich würde die (Teil-)Löschung bei Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Zustellnachweis auf notariell beglaubigten Löschungsantrag des Eigentümers vollziehen.

    Es soll auch Leute geben, die verlangen vor der Löschung noch die Grundbuchberichtigung der Zwangshypothek dahingehend, dass diese aufgrund Verzicht als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen ist.
    Halte ich jedoch für Blödsinn, wenn das Recht eh gelöscht wird!

    Zur Sicherheit könnte man den Antrag auf GB-Berichtigung aber in den Löschungsantrag des Eigentümers mit aufnehmen ("Die Berichtigung des Rechts aufgrund der Verzichtserklärung wird bewilligt und beantragt. Die Eintragung soll jedoch nur erfolgen, wenn das Grundbuchamt die Eintragung vor der Löschung für erforderlich erachtet.")

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Ich würde die (Teil-)Löschung bei Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Zustellnachweis auf notariell beglaubigten Löschungsantrag des Eigentümers vollziehen.


    Zur Sicherheit könnte man den Antrag auf GB-Berichtigung aber in den Löschungsantrag des Eigentümers mit aufnehmen ("Die Berichtigung des Rechts aufgrund der Verzichtserklärung wird bewilligt und beantragt. Die Eintragung soll jedoch nur erfolgen, wenn das Grundbuchamt die Eintragung vor der Löschung für erforderlich erachtet.")


    Da kann ich mich nur voll und ganz anschließen, dann ist man als GBA nämlich auf der sicheren Seite:)

  • Ergänzend:

    § 127a BGB

    Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

  • Wenn der Antrag auf Löschung eines Teilbetrags der Hypothek aber nicht im Vergleichsprotokoll enthalten ist oder nur vom Gl. gestellt wird, dann kommt man vor der Löschung um die öffentlich beglaubigte Zustimmung / Antrag des Eigentümers zur Löschung nicht herum.
    Wenn alle notwendigen Erklärungen im Vergleich drin sind, dann ist die Form auf jeden Fall ausreichend.

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