Titelerwirkung bei Auslandswohnsitz

  • :confused: :confused: :confused: :confused:

    ich hab da ein kleines problem:

    a betreut seine mutter m. diese hat vor längerer zeit (vor der betreuung) ihrem zweiten sohn b ein privatdarlehen gegeben.

    a möchte jetzt dieses geld zurückfordern, stößt aber bei b auf taube ohren, sprich, der will nicht zahlen. a will jetzt einen titel gegen b erwirken.

    soweit normal, allerdings ist b in der schweiz wohnhaft, hat in deutschland also keinen wohnsitz. :gruebel:

    der gute a war jetzt bei mir, und wil wissen, was er denn jetzt da machen könne, insbesondere, weil das geld (ca. 35.000 €) dringend für die altenheimkosten gebraucht wird.

    weil ich als betreuungsrpfl. leider überhaupt keine ahnung habe, wo oder wie man gegen den b einen titel erwiken könnte wäre ich für gute ratschläge jeder art dankbar !!!!!!

  • Hier hilft nur eine in der Schweiz tätige Anwaltskanzlei. Die sollte nach Möglichkeit auch in Deutschland tätig sein. Der Sohn wird in der Schweiz verklagt werden müssen. Der Betreuer sollte sich deswegen mal an die Anwaltskammer oder einen Anwaltssuchservice wenden.

  • :gruebel: hmm, angeblich hat er sich schon bei dem schweizer gegenstück zu unserm mahngericht erkundigt. die sollen gemeint haben, dass die schweizer behörden nicht zuständig sind, weil es sich um einen rechtsstreit aufgrund einer deutschen forderung und zwischen deutschen handelt.

    also ich weiß ja net, ob des stimmt, aber auf jeden fall wird er nicht drumherum kommen, sich einen RA zu nehmen, der sich mit den bestimmungen in der schweiz auskennt.

    @ anja: bei mahngericht in coburg hat er sich auch schon erkundigt, die machen ihm keinen mahnbescheid, weil der schuldner keinen wohnsitz in deutschland hat :(

  • Fraglich ist, ob der Mahnbescheid was bringt. Wenn einer wirklich nicht zahlen will (s. Ausgangsfall), dann dürfte der Widerspruch sicher sein. Selbst wenn kein Widerspruch eingeht, und es wird ein VB erlassen, dann muss eben dieser VB noch durch die Schweizer Gerichte für in der Schweiz vollstreckbar erklärt werden. Wie gesagt, wir sind hier nicht in der EU. Bei der Unsicherheit und mit dem Prozedere würde ich sofort in der Schweiz klagen. Das geht im Zweifel schneller.

  • @LuckyStrike

    Ich gehe mal von der Zuständigkeit der schweizer Gerichte aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten aus. Hier dürften wohl keine Unterschiede zum deutschen Recht bestehen. Wenn für die Beurteilung des Falles deutsches Recht anzuwenden ist, dann ist das Sache der schweizer Gerichte, dieses auch zu tun. Umgekehrt kann es auch passieren, dass deutsche Gericht nach -sagen wir mal- türkischem Recht urteilen müssen. Solange die Rechtsnormen nicht gegen den ordre public verstossen, ist das auch unproblematisch.

    Die Aussage des Mahngerichts in Coburg, dass ein Mahnbescheid wegen der Auslandszustellung nicht erlassen wird, würde ich nicht so stehen lassen. Hier wäre vorher zu prüfen, ob nicht § 688 Abs. 3 ZPO zutrifft. Nichts gegen die Coburger Kollegen, aber diese platte Aussage riecht nach abwimmeln. Aber wie gesagt, ich würde hier von einem Mahnverfahren sowieso abraten.

  • ich bin eigentlich auch der meinung, das sich die zuständigkeit aus dem wohnsitz ergeben müßte.

    ich vermute ja stark, dass der gute betreuer noch gar nirgends war und halt mal probiert hat, ob ich ihm direkt sage, was er machen soll.
    kleines cleverle !!

  • Also ich sehe das nicht so, Titel ist Titel. Soll er doch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, dann würde das Urteil zumindest in Deutschland gesprochen werden. Mir persönlich wäre der Aufwand zu hoch, im "Ausland" einen Prozeß zu führen. Wie sieht es denn überhaupt mit den Kosten des Rechtsstreites aus? Habe gehört auch Anwälte aus der Schweiz wollen was verdienen. Gibt es in der Schweiz überhaupt sowas wie PKH? ... nicht das der Betroffene dann noch auf den Kosten sitzenbleibt. Außerdem wäre noch zu überlegen, ob im Falle des Falles, der Bruder überhaupt zahlungsfähig/vollstreckungsfähig ist, denn ist er unpfändbar, nützt auch ein schweizerisches Urteil nichts.

  • Anja:
    ich denke schon, dass es sowas wie PKH auch bei den eidgenossen gibt (weiß es aber nicht).
    zahlungsfähigkeit liegt beim bruder angeblich vor (kann ich glauben oder lassen).

  • @ Anja

    Bei einem Widerspruch ist das Mahnverfahren an das zuständige Landgericht abzugeben. Hier sieht es so aus, als ob nur ein schweizer Gericht zuständig sein kann. Von daher läuft alles auf die Schweiz hinaus. Selbst wenn ich einen deutschen VB erwirken kann, muss dieser in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Um die Bemühung der schweizer Gerichte komme ich nicht umhin.

  • Hallo,

    also die pauschale Auskunft des AG Coburg stimmt so nicht ganz!
    (Wer die Auskunft wieder gegeben hat tsss)

    Ein Mahnverfahren mit Antragsgegnersitz im Ausland wäre möglich, wenn für ein streitiges Verfahren ein Deutsches Gericht zuständig wäre.

    Ich denke hier an den § 29 ZPO!
    Gerichtsstand es Erfüllungsortes.

    Wenn also demnach für das Streitige Verfahren ein Gericht in Bayern zuständig ist, dann kann einfach ein Mahnverfahren in Coburg beantragt werden.

    Gem. einem der zuständigen Auslandsmahnverfahrensrechtspflegers in Coburg sollte eine kurze Erläuterung / Begründung reichen, warum in Ihrem Falle der Erfüllungsort maßgebend sein soll. Dann dürfte einem Mahnverfahren nichts mehr im Wege stehen.

    GGf. fragen Sie nochmals telefonisch beim ZEMA Coburg nach und lassen sich einen Rechtspfleger geben, der Auslandsmahnverfahren bearbeitet.

    MFG

    Blacky

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