grundschuldlöschung bei nicht vollständig mit abgetretenen zinsen

  • mal ne frage an die grundbuchexperten:

    wenn eine grundschuld abgetreten wurde, mit zinsen ab datum X (ein zeitpunkt in der vergangenheit), was aber nicht der ursprüngliche zinsbeginn, sondern ein paar monate später ist - kann dann ohne weiteres mit bewilligung des neugläubigers, dem nicht die kompletten (ggf. rückständigen) zinsen von anfang an zustehen, gelöscht werden?

    ich finde dazu bisher nur kommentarstellen, die sagen, der zinsanspruch geht mit dem hauptanspruch unter. da es sich bei der in rede stehenden GS um eine in 2stelliger mio.-höhe handelt, hätte ich das aber lieber wasserdicht geklärt.

  • Zinsen sind lediglich ein Nebenanspruch, der ohne die zu Grunde liegende Grundschuld nicht selbstständig eingetragen sein bzw. existieren kann.

  • Nach § 1159 BGB können rückständige Zinsen und Nebenleistungen wie normale Forderungen abgetreten werden. Von daher ist nie sicher, dass der Grundschuldgläubiger tatsächlich noch der Inhaber der Forderung ist. Ich würde nicht abgetretene Rückstände nicht beachten.

  • Prüfe als GB-Rfpl. nie, ob bei einer Löschung auch alle Zinsen zur Löschung bewilligt sind.

    Ich sehe es so wie § 21 BGB. :daumenrau

    Daher kann Zinsrest nicht selbstständig im GB stehen bleiben. Somit wird das Recht komplett gelöscht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zur Löschung eines Grundpfandrechts genügt die Löschungsbewilligung des Gläubigers des Kapitalbetrags, auch wenn Nebenleistungen anderen Personen zustehen mögen (Demharter GBO 25. Aufl. § 26 Rn. 19, § 27 Rn. 20; Schöner/Stöber HRP 13. Aufl. Rn. 2751; Bauer/von Oefele/Kohler GBO § 27 Rn. 21 a. E.; a. A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 9. Aufl. § 27 Rn. 23 a. E.).

    Persönlich finde ich das ein wenig seltsam, denn wozu macht man sonst den Zirkus bei der Abtretung mit Zinsen seit ... ? Und auch sonst muss ständig irgendwer bewilligen, der (buchmäßig) Rechte hat. Aber wenn die herrschende Meinung es sagt...

    Zur Sicherheit kann Dir der alte Gläubiger ja in einfacher Schriftform schreiben, ob er noch was haben will. Das wäre zumindest die Haftung ausgeschlossen. Aus der Sicht des GBA würde ich mich der h. M. anschließen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas

    big thx für die angabe der fundstellen.

    ich finde es auch ein wenig seltsam, dass hier ein nebenforderungsberechtigter nicht mitbewilligen muss, während sonst auch alle möglichen nur mittelbar betroffenen bewilligen müssen.
    andererseits sehe ich auch, dass eine problematische lage entstehen würde, wenn das hauptrecht nicht gelöscht werden könnte, also das grundbuch rangmäßig weiterhin blockieren würde, nur weil irgendwem ein paar altzinsen zustehen.

  • Das ist überhaupt nicht seltsam. Rückständige Leistungen wie Zinsen und Nebenkosten werden außerhalb des Grundbuchs abgetreten. Die nehmen salpopp ausgedrückt am GB-Verfahren nicht mehr teil. Ich verweise nochmals auf § 1159 BGB.

  • ich kenne ja den § 1159, abtretung geht ausserhalb des grundbuches. in meinem fall ist aber aus dem grundbuch ersichtlich, dass der neugläubiger nicht alle zinsen bekommen hat. find ich halt komisch, dass das GBA da sagen kann, interessiert mich gar nicht, wem die alten zinsen zustehen, weg mit dem recht mittels bewilligung des neugläubigers.

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