Protokoll über den Termin zur Restschuldbefreiung

  • Hat jemand ein Musterprotokoll über den Termin zur Erteilung der Restschuldbefreiung oder weiß, wo ein solches zu finden ist?

    Ich habe vor, die jetzt anstehenden Entscheidungen über die Erteilung der RSB nach erfolgtem Ablauf der Wohlverhaltensperiode in einem Termin zu verkünden. In den mir zur Verfügung stehendem Lehrbuch "Insolvenzrecht von Frege/Keller/Riedel" kann ich ein solches Muster nicht finden.

  • Muster habe ich hier auch keines. Die geforderte Anhörung nach § 300 InsO der Gläubiger, TH und Schuldner würde ich im schriftlichen Verfahren mit einem Stichtag für den Eingang von Schriftsätzen machen. Nach Ablauf des Stichtages dann die Eingänge protokollieren und eine Entscheidung treffen. Für den Termin wäre das wohl ähnlich: Aufruf, Feststellung der anwesenden Beteiligten, Gelegenheit und Protokollierung von Erklärungen, Stellungnahmen und Anträgen. Entscheidung. Schluss.

  • Andere Frage aber eigentlich das selbe Thema:
    Wann fangt ihr mit der Anhörung an?
    Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder vorher?
    also:
    1. Variante:
    Fristablauf, Anhörung, Beschluss
    2. Variante
    Anhörung, Beschluss mit Fristablauf
    Die Schuldner gehen ja davon aus, dass nach den 6 Jahren (in den neuen Verfahren) alles sofort vorbei ist (bzgl. der SChulden).

  • Die Anhörung geht doch eigentlich erst, wenn die WVP auch wirklich vorbei ist. Theoretisch könnte der Schuldner ja noch was am letzten Tag in der letzten Minute verbaseln...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich denke Fristablauf, Anhörung, Beschluss.
    § 300 InsO: Ist die Laufzeit ... verstrichen, dann ...
    Damit gilt es erst vollständig abzuwarten.
    Keine Bedenken hätte ich aber, vor Ablauf einen Termin (mündlich) oder Stichtag (schriftlich) der kurz (1 Woche?) nach Ablauf der Frist liegt zu bestimmen zwecks Anhörung.
    Also:
    Termin bestimmen zur Anhörung, Fristablauf, Anhörung, Beschluss.

  • Im Handbuch zur InsO von Haarmeyer/Wutzke/Förster steht auch, dass das Gericht mit der Anhörung bereits vor Ablauf der Frist beginnen kann. Somit wäre eine Entscheidung unmittelbar nach Ende der WVP möglich.

    Andere Problematik in dem Zusammenhang: der Schuldner muss gem. § 287 II InsO seine pfändbaren Anteile am Einkommen abführen. Wie lange? Bis zum Fristablauf oder bis zur endgültigen Entscheidung über die RSB? Das könnte durchaus problematisch werden, wenn die WVP zum Monatsende ausläuft, über die RSB aber erst im kommenden Monat entschieden ist. Wird der Treuhänder dann noch einmal den pfändbaren Betrag einziehen und ggf. an den Schuldner auszahlen, sobald die Entscheidung erfolgte?

  • Ne, pfändbare Beträge werden nur in der Laufzeit der Abtretungserklärung abgeführt. Und die Laufzeit hat das Gericht mit der Ankündigung der RSB bestimmt oder einfach gesetzlich 6 Jahre nach Eröffnung. Dann endet die Frist und die Abtretung.

  • Mal ne andere Frage:

    Wie sieht die Anhörung aus? Ich habe keine Lust, Massen von Gläubigern (und das sind in IN-Verfahren oft recht viele), die teilweise nicht mehr existieren oder verzogen oder verstorben sind, anzuschreiben und mich mit den Rückbriefen herumzuärgern. :tipptipp

    Reicht eine Veröffentlichung im Internet samt Terminsbestimmung?
    Sodann der Termin und dann der Beschluß?

    Gibt es schon Erfahrungen?

  • Da stehen Dir wohl 2 Möglichkeiten offen:
    schrifltiches Verfahren oder mündlicher Termin. Beide haben ihr Für und Wieder.
    Ich würde ein schriftliches Verfahren durchführen, Zustellung an die Gläubiger des Stichtages, bis zu dem Anträge an das Gericht gestellt werden können durch Aufgabe zur Post an diese und eine Veröffentlichung im Internet. Mit zurücklaufenden Briefen aus der Postaufgabe ärgere ich mich grundsätzlich nicht rum, sollte da jemand nachgedackelt kommen dann verweise ich ihn auf die erfolgte Veröffentlichung. Da ich recht viel im schriftlichen Verfahren mache habe ich die Erfahrung, das sich soviele Gläubiger gar nicht mal melden und Anträge stellen. Bei den meisten läuft das wohl unter: Lesen Lachen Lochen. Aber wenn doch mal jemand einen berechtigten Antrag stellen kann oder will, dann eröffne ich jedem Gläubiger, egal wo er seinen Sitz hat oder wohnt die Möglichkeit durch das schriftliche Verhfaren seine Rechte wahrzunehmen und zwar ohne aufwändige Teilnahme an einem Termin.

    Das war aber auch schon mal Thema in einem anderen Thread.

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